{"title":"Tagungs- und Diskussionsbericht zum 53. Berliner Steuergespräch „Tax Compliance und Steuerstrafrecht“","authors":"A. Richter, B. Welling","doi":"10.9785/fr-2015-0702","DOIUrl":"https://doi.org/10.9785/fr-2015-0702","url":null,"abstract":"Nicht zuletzt auf Grund zahlreicher prominenter Steuerhinterziehungsfälle hat die Bundesregierung einen Gesetzentwurf zur erneuten Verschärfung der Selbstanzeige beschlossen. Die neuen Regelungen sind zum 1.1.2015 in Kraft getreten und sehen u.a. eine Verdopplung der Berichtigungspflicht auf zehn Jahre für einfache Fälle sowie die Halbierung des maximalen Hinterziehungsbetrags, bis zu dem noch eine strafbefreiende Selbstanzeige möglich sein soll, auf 25.000 € vor. Ab einem Hinterziehungsbetrag von 25.000 € soll nur bei gleichzeitiger Zahlung eines erhöhten Strafzuschlags von der Strafverfolgung abgesehen werden. Das an sich schon komplexe Steuerrecht und die verbesserten Prüfungsmöglichkeiten der Finanzverwaltung führen zu einer wachsenden Verantwortung im Bereich der vorbeugenden Tax-Compliance in den Unternehmen. Die Erfüllung aller steuerlichen Compliance-Anforderungen, verbunden mit der Vermeidung steuerstrafrechtlicher Konsequenzen, stellt die Unternehmen vor stetig wachsende Herausforderungen.","PeriodicalId":198856,"journal":{"name":"Finanz-Rundschau Ertragsteuerrecht","volume":"66 1","pages":"0"},"PeriodicalIF":0.0,"publicationDate":"2015-04-01","publicationTypes":"Journal Article","fieldsOfStudy":null,"isOpenAccess":false,"openAccessPdf":"","citationCount":null,"resultStr":null,"platform":"Semanticscholar","paperid":"121641458","PeriodicalName":null,"FirstCategoryId":null,"ListUrlMain":null,"RegionNum":0,"RegionCategory":"","ArticlePicture":[],"TitleCN":null,"AbstractTextCN":null,"PMCID":"","EPubDate":null,"PubModel":null,"JCR":null,"JCRName":null,"Score":null,"Total":0}
{"title":"Reformbedarf bei der Vollverzinsung im Steuerverfahrensrecht","authors":"S. Behrens","doi":"10.9785/fr-2015-0503","DOIUrl":"https://doi.org/10.9785/fr-2015-0503","url":null,"abstract":"Dieses Ergebnis wird auch dadurch bestätigt, dass das BVerfG nur eine zeitlich „begrenzte Fortgeltung“252 der verfassungswidrigen Normen angeordnet hat. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Tenor der Entscheidung, wonach das bisherige Recht „bis zu einer Neuregelung weiter anwendbar“ sei.253 Denn die gesetzliche Neuregelung muss gerade bis „spätestens“ zum 30.6.2016 erfolgt sein. Die Fortgeltung des verfassungswidrigen Rechts ist damit von vornherein auf eine Übergangszeit bis zum 30.6.2016 befristet. Andernfalls könnte das verfassungswidrige Recht ohne jede Begrenzung weiter angewendet werden und die Unvereinbarkeitserklärung des BVerfG liefe völlig ins Leere. Die Verfassungswidrigkeit des Erbschaftund Schenkungsteuergesetzes bliebe dann ohne jede Sanktion. Richtigerweise kann ohne eine gesetzliche Neuregelung ab dem 1.7.2016 keinerlei Erbschaftund Schenkungsteuer mehr erhoben werden.254 Im Schrifttum wird das Urteil des BVerfG bislang durchgehend in diesem Sinne verstanden.255 Der zuständige Berichterstatter des Urteils, Prof. Dr. Michael Eichberger, hält diese Auslegung aber wohl für unzutreffend und hat bereits angekündigt, dass das BVerfG notfalls durch einstweilige Anordnung selbst eine „vorübergehende Vorschrift“ erlassen könnte.256 Im Hinblick auf den Grundsatz der Gewaltenteilung erscheint es nicht unproblematisch, wenn das BVerfG insoweit als Ersatzgesetzgeber tätig werden würde. Zudem bleibt völlig unklar, wie die Steuererhebung in so einem Fall tatsächlich erfolgen könnte. Der Gesetzgeber wird hoffentlich rechtzeitig eine verfassungskonforme Neuregelung schaffen, so dass sich alle diese Fragen vermutlich nie stellen werden. Gleichwohl ist es erstaunlich, dass so ein zentraler Punkt der Entscheidung überhaupt Anlass für Missverständnisse sein kann.","PeriodicalId":198856,"journal":{"name":"Finanz-Rundschau Ertragsteuerrecht","volume":"37 1","pages":"0"},"PeriodicalIF":0.0,"publicationDate":"2015-03-01","publicationTypes":"Journal Article","fieldsOfStudy":null,"isOpenAccess":false,"openAccessPdf":"","citationCount":null,"resultStr":null,"platform":"Semanticscholar","paperid":"114820963","PeriodicalName":null,"FirstCategoryId":null,"ListUrlMain":null,"RegionNum":0,"RegionCategory":"","ArticlePicture":[],"TitleCN":null,"AbstractTextCN":null,"PMCID":"","EPubDate":null,"PubModel":null,"JCR":null,"JCRName":null,"Score":null,"Total":0}
{"title":"Anmerkungen zum neuen BMF-Schreiben zur steuerlichen Behandlung des Arbeitslohns nach den Doppelbesteuerungsabkommen","authors":"M. Kempermann","doi":"10.9785/fr-2015-0306","DOIUrl":"https://doi.org/10.9785/fr-2015-0306","url":null,"abstract":"Ende der siebziger Jahre begann ich, auf Anregung von Franz Wassermeyer, der Mitautoren für den von ihm und Hans Flick geplanten Kommentar zum DBA Schweiz suchte, mich mit dem Recht der internationalen Arbeitnehmerbesteuerung zu beschäftigen. Das Gebiet war damals recht übersichtlich. Es gab kaum Rechtsprechung, Verwaltungsanweisungen oder Literatur; die zu lösenden Fälle musste man sich ausdenken. Das hat sich dann recht bald geändert. In der Literatur belebten besonders die Erläuterungen des Jubilars zu Art. 15 OECD-MA im Kommentar Debatin/Wassermeyer (heute Wassermeyer) die Diskussion. Das Tempo und der Umfang der Veränderung lässt sich aber auch daran ablesen, dass das hier vorgestellte BMF-Schr. v. 12.11.2014 mehr als zweieinhalb Mal so lang ist wie das Vorgänger-Schreiben v. 14.9.2006 (BStBl. I 2006, 532). Besonders deutlich ist der Umfang der Erläuterungen in dem Bereich gestiegen, der mit der Frage zusammenhängt, wer als wirtschaftlicher Arbeitgeber i.S.d. Art. 15 Abs. 2 OECD-MA anzusehen ist. Im Folgenden soll auf die Punkte des neuen BMFSchreibens eingegangen werden, in denen es von der bisherigen Verwaltungsauffassung, vom OECD-Musterkommentar sowie von Rechtsprechung und Literatur abweicht, oder – aus der Sicht des Verfassers – Fragen offen lässt.","PeriodicalId":198856,"journal":{"name":"Finanz-Rundschau Ertragsteuerrecht","volume":"26 1","pages":"0"},"PeriodicalIF":0.0,"publicationDate":"2015-02-01","publicationTypes":"Journal Article","fieldsOfStudy":null,"isOpenAccess":false,"openAccessPdf":"","citationCount":null,"resultStr":null,"platform":"Semanticscholar","paperid":"114403579","PeriodicalName":null,"FirstCategoryId":null,"ListUrlMain":null,"RegionNum":0,"RegionCategory":"","ArticlePicture":[],"TitleCN":null,"AbstractTextCN":null,"PMCID":"","EPubDate":null,"PubModel":null,"JCR":null,"JCRName":null,"Score":null,"Total":0}
{"title":"Die Grenzen des Fremdvergleichs – Zugleich Plädoyer für ein Festhalten am Fremdvergleichsgrundsatz","authors":"Xaver Ditz","doi":"10.9785/fr-2015-0305","DOIUrl":"https://doi.org/10.9785/fr-2015-0305","url":null,"abstract":"Eine „Gegenberichtigung“ ist jedoch nur anzuerkennen, soweit sie nach deutschem Steuerrecht materiell und verfahrensrechtlich möglich ist. Die Einschränkung, dass eine Gegenkorrektur nur unter den entsprechenden materiellund verfahrensrechtlichen Voraussetzungen erfolgen kann, ist selbstverständlich. Unter welchen Umständen diese Voraussetzungen im Kapitalgesellschaftskonzern erfüllt sind, wurde zuvor (beispielhaft) aufgezeigt. Insofern sind Betriebsprüfer im Rahmen der Einhaltung des Amtsermittlungsgrundsatzes i.S.d. § 88 Abs. 1 AO zumindest dazu verpflichtet, Hinweise des deutschen Steuerpflichtigen auf ausländische Verrechnungspreiskorrekturen zu prüfen und steuerrechtlich zu würdigen.","PeriodicalId":198856,"journal":{"name":"Finanz-Rundschau Ertragsteuerrecht","volume":"3 1","pages":"0"},"PeriodicalIF":0.0,"publicationDate":"2015-02-01","publicationTypes":"Journal Article","fieldsOfStudy":null,"isOpenAccess":false,"openAccessPdf":"","citationCount":null,"resultStr":null,"platform":"Semanticscholar","paperid":"114599629","PeriodicalName":null,"FirstCategoryId":null,"ListUrlMain":null,"RegionNum":0,"RegionCategory":"","ArticlePicture":[],"TitleCN":null,"AbstractTextCN":null,"PMCID":"","EPubDate":null,"PubModel":null,"JCR":null,"JCRName":null,"Score":null,"Total":0}
{"title":"Ausländische Verrechnungspreiskorrekturen – Korrespondierende inländische Gegenkorrekturen","authors":"Hubertus Baumhoff, S. Kluge","doi":"10.9785/fr-2015-0304","DOIUrl":"https://doi.org/10.9785/fr-2015-0304","url":null,"abstract":"In der Praxis der Betriebsprüfung internationaler Sachverhalte kommt es zunehmend zu berechtigten bzw. unstreitigen Verrechnungspreiskorrekturen durch die ausländischen Finanzbehörden. Die hierdurch eintretende wirtschaftliche Doppelbesteuerung wird bislang allenfalls nach langwierigen und aufwendigen Verständigungs-/Schiedsverfahren beseitigt. Der nachfolgende Beitrag untersucht daher exemplarisch für Kapitalgesellschaftskonzerne die materiell-rechtlichen und verfahrensrechtlichen Voraussetzungen unilateraler deutscher Gegenkorrekturen ohne vorherige Durchführung von DBA-Verständigungsverfahren bzw. Verfahren nach der EU-Schiedskonvention.","PeriodicalId":198856,"journal":{"name":"Finanz-Rundschau Ertragsteuerrecht","volume":"48 1","pages":"0"},"PeriodicalIF":0.0,"publicationDate":"2015-02-01","publicationTypes":"Journal Article","fieldsOfStudy":null,"isOpenAccess":false,"openAccessPdf":"","citationCount":null,"resultStr":null,"platform":"Semanticscholar","paperid":"126882478","PeriodicalName":null,"FirstCategoryId":null,"ListUrlMain":null,"RegionNum":0,"RegionCategory":"","ArticlePicture":[],"TitleCN":null,"AbstractTextCN":null,"PMCID":"","EPubDate":null,"PubModel":null,"JCR":null,"JCRName":null,"Score":null,"Total":0}
{"title":"Die Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen für Grundbesitz gem. § 8 Nr. 1 lit. e GewStG und Art. 3 Abs. 1 GG","authors":"R. Hübner","doi":"10.9785/fr-2015-0802","DOIUrl":"https://doi.org/10.9785/fr-2015-0802","url":null,"abstract":"Der Verf. arbeitet insbesondere anhand einer historischen Quellenexegese heraus, dass die Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 lit. e GewStG gegen den Gleichheitssatz verstößt. Aus Art. 3 Abs. 1 GG ist der Gesetzgeber dazu angehalten, seine Belastungsentscheidung folgerichtig im Sinne von Belastungsgleichheit auszugestalten. Er muss bei gleicher Ertragskraft grundsätzlich eine gleiche Besteuerung anstreben. Ausnahmen von diesem Gebot gleicher Besteuerung bei gleicher Ertragskraft bedürfen eines besonderen sachlichen Grundes. Diesen Vorgaben des BVerfG werde die Hinzurechnung nicht gerecht.","PeriodicalId":198856,"journal":{"name":"Finanz-Rundschau Ertragsteuerrecht","volume":"138 1","pages":"0"},"PeriodicalIF":0.0,"publicationDate":"2015-01-20","publicationTypes":"Journal Article","fieldsOfStudy":null,"isOpenAccess":false,"openAccessPdf":"","citationCount":null,"resultStr":null,"platform":"Semanticscholar","paperid":"126122382","PeriodicalName":null,"FirstCategoryId":null,"ListUrlMain":null,"RegionNum":0,"RegionCategory":"","ArticlePicture":[],"TitleCN":null,"AbstractTextCN":null,"PMCID":"","EPubDate":null,"PubModel":null,"JCR":null,"JCRName":null,"Score":null,"Total":0}