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Die Grenzen des Fremdvergleichs – Zugleich Plädoyer für ein Festhalten am Fremdvergleichsgrundsatz
Eine „Gegenberichtigung“ ist jedoch nur anzuerkennen, soweit sie nach deutschem Steuerrecht materiell und verfahrensrechtlich möglich ist. Die Einschränkung, dass eine Gegenkorrektur nur unter den entsprechenden materiellund verfahrensrechtlichen Voraussetzungen erfolgen kann, ist selbstverständlich. Unter welchen Umständen diese Voraussetzungen im Kapitalgesellschaftskonzern erfüllt sind, wurde zuvor (beispielhaft) aufgezeigt. Insofern sind Betriebsprüfer im Rahmen der Einhaltung des Amtsermittlungsgrundsatzes i.S.d. § 88 Abs. 1 AO zumindest dazu verpflichtet, Hinweise des deutschen Steuerpflichtigen auf ausländische Verrechnungspreiskorrekturen zu prüfen und steuerrechtlich zu würdigen.