{"title":"Steuerrechtliche Probleme bei auf- und absteigenden dinglichen Kreditsicherheiten","authors":"Falk Mylich","doi":"10.9785/fr-2014-1904","DOIUrl":"https://doi.org/10.9785/fr-2014-1904","url":null,"abstract":"","PeriodicalId":198856,"journal":{"name":"Finanz-Rundschau Ertragsteuerrecht","volume":"31 1","pages":"0"},"PeriodicalIF":0.0,"publicationDate":"2014-10-05","publicationTypes":"Journal Article","fieldsOfStudy":null,"isOpenAccess":false,"openAccessPdf":"","citationCount":null,"resultStr":null,"platform":"Semanticscholar","paperid":"115365678","PeriodicalName":null,"FirstCategoryId":null,"ListUrlMain":null,"RegionNum":0,"RegionCategory":"","ArticlePicture":[],"TitleCN":null,"AbstractTextCN":null,"PMCID":"","EPubDate":null,"PubModel":null,"JCR":null,"JCRName":null,"Score":null,"Total":0}
{"title":"Anrechnung ausländischer Quellensteuern im Betriebsvermögen Systematik, zeitlicher Bezug und Höchstbetrag am Beispiel von Zinsen","authors":"T. Ebel","doi":"10.9785/fr-2014-1805","DOIUrl":"https://doi.org/10.9785/fr-2014-1805","url":null,"abstract":"Nach der „Beker und Beker“ Entscheidung des EuGH und der Folgeentscheidung des BFH sind keine sachlichen Rechtfertigungsgründe für eine Beibehaltung der derzeitigen Berechnung des Anrechnungshöchstbetrags des § 21 ErbStG ersichtlich. Auch die persönlichen Freibeträge sind im Nenner bei der Berechnung zu berücksichtigen. Kann eine Vergleichbarkeit der persönlichen Freibeträge nach §§ 16 und 17 ErbStG mit bspw. Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen noch bestritten werden, ist eine Vergleichbarkeit mit dem Grundfreibetrag u.E. zweifelsohne gegeben. Insofern kommt der Anschlussentscheidung des BFH eine durchaus eigenständige Bedeutung zu. Die Benachteiligung durch die bisherige Nichtberücksichtigung der Freibeträge ist dann besonders groß, wenn hohe Anrechnungsüberhänge vorliegen. Diese treten verstärkt dann auf, wenn das deutsche Steuerniveau deutlich niedriger ist, die Freibeträge besonders hoch sind – also insbesondere bei nahen Verwandten in der Steuerklasse I – oder der Anteil der im Ausland hoch besteuerten ausländischen Einkünfte besonders groß ist. Umgekehrt kommt es zu einer geringeren oder gar keiner Benachteiligung, wenn das deutsche Steuerniveau höher ist als das ausländische, die Freibeträge gering sind oder der Anteil der im Ausland niedrig besteuerten Einkünfte hoch ist.","PeriodicalId":198856,"journal":{"name":"Finanz-Rundschau Ertragsteuerrecht","volume":"15 1","pages":"0"},"PeriodicalIF":0.0,"publicationDate":"2014-09-20","publicationTypes":"Journal Article","fieldsOfStudy":null,"isOpenAccess":false,"openAccessPdf":"","citationCount":null,"resultStr":null,"platform":"Semanticscholar","paperid":"132870818","PeriodicalName":null,"FirstCategoryId":null,"ListUrlMain":null,"RegionNum":0,"RegionCategory":"","ArticlePicture":[],"TitleCN":null,"AbstractTextCN":null,"PMCID":"","EPubDate":null,"PubModel":null,"JCR":null,"JCRName":null,"Score":null,"Total":0}
{"title":"Anrechnungshöchstbetrag bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer: Ist die Rechtsprechung von EuGH und BFH zur Unionsrechtswidrigkeit von § 34c Abs. 1 S. 2 EStG auf § 21 Abs. 1 S. 2 ErbStG übertragbar?","authors":"C. Bachmann, K. Richter","doi":"10.9785/fr-2014-1804","DOIUrl":"https://doi.org/10.9785/fr-2014-1804","url":null,"abstract":"Abstract Die Berechnung des Anrechnungshöchstbetrags im Rahmen des § 34c EStG verstößt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (EuGH v. 28.2.3013 - Rs. C-168/11 - Beker und Beker, GmbHR 2013, 442) gegen Unionsrecht. Sonderausgaben und außergewöhnliche- Belastungen sowie der Grundfreibetrag werden bei der Summe der Einkünfte im Nenner der Berechnungsformel nicht berücksichtigt und kommen damit den ausländischen Einkünften nicht in entsprechender Höhe zu Gute. Die Berechnung des Anrechnungshöchstbetrags bei der Anrechnung ausländischer Erbschaftsteuer nach § 21 ErbStG weist eine dem § 34c EStG ähnliche Systematik auf. Da hier im Nenner der Berechnungsformel die Berücksichtigung der persönlichen Freibeträge nach §§ 16 und 17 ErbStG regelmäßig unterbleibt, wird vorliegend der Frage nach der Vergleichbarkeit des § 21 ErbStG mit § 34c EStG und der damit einhergehenden Anwendung des Urteils auch für erbschaftsteuerliche Zwecke nachgegangen.","PeriodicalId":198856,"journal":{"name":"Finanz-Rundschau Ertragsteuerrecht","volume":"96 1","pages":"0"},"PeriodicalIF":0.0,"publicationDate":"2014-09-20","publicationTypes":"Journal Article","fieldsOfStudy":null,"isOpenAccess":false,"openAccessPdf":"","citationCount":null,"resultStr":null,"platform":"Semanticscholar","paperid":"128691654","PeriodicalName":null,"FirstCategoryId":null,"ListUrlMain":null,"RegionNum":0,"RegionCategory":"","ArticlePicture":[],"TitleCN":null,"AbstractTextCN":null,"PMCID":"","EPubDate":null,"PubModel":null,"JCR":null,"JCRName":null,"Score":null,"Total":0}
{"title":"Die Gemeinnützigkeit von kommunalen Eigengesellschaften – ein wegweisendes Urteil des BFH","authors":"A. Musil","doi":"10.9785/fr-2014-1803","DOIUrl":"https://doi.org/10.9785/fr-2014-1803","url":null,"abstract":"Abstract In einer wegweisenden Entscheidung hat sich der BFH mit Grundsatzfragen der Gemeinnützigkeit kommunaler Eigengesellschaften befasst (BFH v. 27.11.2013 - I R 17/12, FR 2014, 846 = BFH/NV 2014, 984). Das Urteil lässt in mehrfacher Hinsicht aufhorchen und entwickelt das Gemeinnützigkeitsrecht mit Blick auf die Aufgabenerfüllung durch die öffentliche Hand in einigen wesentlichen Aspekten weiter.1 Besonders zu begrüßen ist hierbei, dass der BFH mit der gebotenen Deutlichkeit manche Hürde, die der steuerbegünstigten Aufgabenerfüllung bisher entgegenstand, beseitigt und hierbei auch seine eigene Rechtsprechung korrigiert hat. Ihre besondere praktische Bedeutung erlangt die Entscheidung des BFH vor dem Hintergrund einer immer komplexer werdenden rechtlichen Ausgestaltung der Aufgabenerfüllung durch die öffentliche Hand. Ein kurzer Problemaufriss soll hier den Rahmen für eine eingehende Bewertung der neuen Rechtsprechungslinie bilden (I.). Zunächst befasst sich das Gericht vor diesem Hintergrund mit der Grundsatzfrage, unter welchen Voraussetzungen die öffentliche Hand überhaupt die Vorschriften des Gemeinnützigkeitsrechts für sich in Anspruch nehmen kann. Hierbei werden grundlegende Aspekte des Verhältnisses von Gemeinnützigkeit und Erledigung öffentlicher Aufgaben durch staatliche/öffentliche Träger sowie der hier vorliegende Sonderfall der Aufgabenerfüllung durch Eigengesellschaften der öffentlichen Hand behandelt (II.). Nach der Betrachtung des „Ob“ gemeinnütziger Aufgabenerfüllung durch die öffentliche Hand geht es sodann um das „Wie“, nämlich um die Frage, welchen Kriterien eine entsprechende Betätigung genügen muss. Hier macht der BFH einmal mehr den Fremdvergleichsgrundsatz fruchtbar (III.). Sodann wird auf die technische Ausgestaltung der Leistungsbeziehungen zu den Hilfsbedürftigen eingegangen. In der wünschenswerten Klarheit wird verdeutlicht, dass es nicht auf das formale Bestehen oder Nichtbestehen vertraglicher Beziehungen ankommen kann (IV.1.). Schließlich werden die Anforderungen des § 66 AO an die Zweckbetriebseigenschaft von wirtschaftlichen Betriebseinheiten in Abgrenzung zur bisherigen Senatsrechtsprechung neu justiert (IV.2.). Eine Gesamtbewertung schließt die Darstellung ab (V.).","PeriodicalId":198856,"journal":{"name":"Finanz-Rundschau Ertragsteuerrecht","volume":"540 1","pages":"0"},"PeriodicalIF":0.0,"publicationDate":"2014-09-20","publicationTypes":"Journal Article","fieldsOfStudy":null,"isOpenAccess":false,"openAccessPdf":"","citationCount":null,"resultStr":null,"platform":"Semanticscholar","paperid":"121125930","PeriodicalName":null,"FirstCategoryId":null,"ListUrlMain":null,"RegionNum":0,"RegionCategory":"","ArticlePicture":[],"TitleCN":null,"AbstractTextCN":null,"PMCID":"","EPubDate":null,"PubModel":null,"JCR":null,"JCRName":null,"Score":null,"Total":0}
{"title":"Die Verfassungsmäßigkeit des ErbStG: eine unendliche Geschichte? Ein Beitrag zur Diskussion der Verschonungsregeln für Betriebsvermögen","authors":"Markus Buchner","doi":"10.9785/fr-2014-1703","DOIUrl":"https://doi.org/10.9785/fr-2014-1703","url":null,"abstract":"","PeriodicalId":198856,"journal":{"name":"Finanz-Rundschau Ertragsteuerrecht","volume":"24 1","pages":"0"},"PeriodicalIF":0.0,"publicationDate":"2014-09-05","publicationTypes":"Journal Article","fieldsOfStudy":null,"isOpenAccess":false,"openAccessPdf":"","citationCount":null,"resultStr":null,"platform":"Semanticscholar","paperid":"132669711","PeriodicalName":null,"FirstCategoryId":null,"ListUrlMain":null,"RegionNum":0,"RegionCategory":"","ArticlePicture":[],"TitleCN":null,"AbstractTextCN":null,"PMCID":"","EPubDate":null,"PubModel":null,"JCR":null,"JCRName":null,"Score":null,"Total":0}
{"title":"Keine Auswirkungen der neuen Verlustnutzungssperre in § 2 Abs. 4 Sätze 3 ff. UmwStG auf die Ermittlung des Gewerbeertrags","authors":"J. Dodenhoff, M. Hannover","doi":"10.9785/fr-2014-1503","DOIUrl":"https://doi.org/10.9785/fr-2014-1503","url":null,"abstract":"Abstract Im Rahmen des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes hat der Gesetzgeber mit § 2 Abs. 4 Sätze 3 bis 6 UmwStG eine neue Verlustnutzungsbeschränkung eingeführt. Diese Neuregelung wirft aufgrund Ihrer Komplexität vielfältige Zweifelsfragen auf. Einer dieser Streitpunkte betrifft den sachlichen Anwendungsbereich der Vorschrift und insbesondere die Frage, inwieweit sich die Neuregelung auf die Gewerbesteuer auswirkt. Dieser Frage soll im folgenden Beitrag nachgegangen werden.","PeriodicalId":198856,"journal":{"name":"Finanz-Rundschau Ertragsteuerrecht","volume":"1 1","pages":"0"},"PeriodicalIF":0.0,"publicationDate":"2014-08-05","publicationTypes":"Journal Article","fieldsOfStudy":null,"isOpenAccess":false,"openAccessPdf":"","citationCount":null,"resultStr":null,"platform":"Semanticscholar","paperid":"133928524","PeriodicalName":null,"FirstCategoryId":null,"ListUrlMain":null,"RegionNum":0,"RegionCategory":"","ArticlePicture":[],"TitleCN":null,"AbstractTextCN":null,"PMCID":"","EPubDate":null,"PubModel":null,"JCR":null,"JCRName":null,"Score":null,"Total":0}
{"title":"Zuzug von Kapitalgesellschaften im Ertragsteuerrecht","authors":"H. Kahle, Benjamin S. Cortez","doi":"10.9785/fr-2014-1502","DOIUrl":"https://doi.org/10.9785/fr-2014-1502","url":null,"abstract":"Abstract Beim Zuzug einer ausländischen Kapitalgesellschaft nach Deutschland ist danach zu differenzieren, ob die Gesellschaft nur ihren Verwaltungssitz, nur ihren Satzungssitz oder simultan Verwaltungs- und Satzungssitz nach Deutschland verlegt. Dieser Beitrag stellt den Fall der isolierten Verlegung des Verwaltungssitzes in den Mittelpunkt der Betrachtung. Unter dem Verwaltungssitz ist der Ort zu verstehen, an dem die grundlegenden Entscheidungen der Unternehmensleitung effektiv in laufende und nach außen gerichtete Geschäftsführungsakte umgesetzt werden. Dabei stellen sich neben der gesellschaftsrechtlichen Thematik, ob die Sitzverlegung unter Wahrung der rechtlichen Identität der bestehenden Gesellschaft erfolgen kann (Punkt 1.), besondere steuerrechtliche Fragen. In Punkt 2. werden die unmittelbaren ertragsteuerlichen Fragen im Zusammenhang mit der Verlegung des Verwaltungssitzes nach Deutschland erörtert. Neben der Steuersubjekteigenschaft zuziehender Kapitalgesellschaften und ihrer Rechnungslegungspflichten sind insbesondere Fragen der Ent- und Verstrickung zu klären; zudem wird auf Organgesellschaften eingegangen. Schließlich sind die ertragsteuerlichen Rechtsfolgen auf Ebene der Anteilseigner der zuziehenden Kapitalgesellschaft zu klären (Punkt 3.). Ein Fazit beschließt den Beitrag (Punkt 4.).","PeriodicalId":198856,"journal":{"name":"Finanz-Rundschau Ertragsteuerrecht","volume":"12 1","pages":"0"},"PeriodicalIF":0.0,"publicationDate":"2014-08-05","publicationTypes":"Journal Article","fieldsOfStudy":null,"isOpenAccess":false,"openAccessPdf":"","citationCount":null,"resultStr":null,"platform":"Semanticscholar","paperid":"115876710","PeriodicalName":null,"FirstCategoryId":null,"ListUrlMain":null,"RegionNum":0,"RegionCategory":"","ArticlePicture":[],"TitleCN":null,"AbstractTextCN":null,"PMCID":"","EPubDate":null,"PubModel":null,"JCR":null,"JCRName":null,"Score":null,"Total":0}