{"title":"将外国侨汇税金计入企业财富史系统学、时限,以及利率每年最高限额的地方","authors":"T. Ebel","doi":"10.9785/fr-2014-1805","DOIUrl":null,"url":null,"abstract":"Nach der „Beker und Beker“ Entscheidung des EuGH und der Folgeentscheidung des BFH sind keine sachlichen Rechtfertigungsgründe für eine Beibehaltung der derzeitigen Berechnung des Anrechnungshöchstbetrags des § 21 ErbStG ersichtlich. Auch die persönlichen Freibeträge sind im Nenner bei der Berechnung zu berücksichtigen. Kann eine Vergleichbarkeit der persönlichen Freibeträge nach §§ 16 und 17 ErbStG mit bspw. Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen noch bestritten werden, ist eine Vergleichbarkeit mit dem Grundfreibetrag u.E. zweifelsohne gegeben. Insofern kommt der Anschlussentscheidung des BFH eine durchaus eigenständige Bedeutung zu. Die Benachteiligung durch die bisherige Nichtberücksichtigung der Freibeträge ist dann besonders groß, wenn hohe Anrechnungsüberhänge vorliegen. Diese treten verstärkt dann auf, wenn das deutsche Steuerniveau deutlich niedriger ist, die Freibeträge besonders hoch sind – also insbesondere bei nahen Verwandten in der Steuerklasse I – oder der Anteil der im Ausland hoch besteuerten ausländischen Einkünfte besonders groß ist. Umgekehrt kommt es zu einer geringeren oder gar keiner Benachteiligung, wenn das deutsche Steuerniveau höher ist als das ausländische, die Freibeträge gering sind oder der Anteil der im Ausland niedrig besteuerten Einkünfte hoch ist.","PeriodicalId":198856,"journal":{"name":"Finanz-Rundschau Ertragsteuerrecht","volume":"15 1","pages":"0"},"PeriodicalIF":0.0000,"publicationDate":"2014-09-20","publicationTypes":"Journal Article","fieldsOfStudy":null,"isOpenAccess":false,"openAccessPdf":"","citationCount":"0","resultStr":"{\"title\":\"Anrechnung ausländischer Quellensteuern im Betriebsvermögen Systematik, zeitlicher Bezug und Höchstbetrag am Beispiel von Zinsen\",\"authors\":\"T. Ebel\",\"doi\":\"10.9785/fr-2014-1805\",\"DOIUrl\":null,\"url\":null,\"abstract\":\"Nach der „Beker und Beker“ Entscheidung des EuGH und der Folgeentscheidung des BFH sind keine sachlichen Rechtfertigungsgründe für eine Beibehaltung der derzeitigen Berechnung des Anrechnungshöchstbetrags des § 21 ErbStG ersichtlich. Auch die persönlichen Freibeträge sind im Nenner bei der Berechnung zu berücksichtigen. Kann eine Vergleichbarkeit der persönlichen Freibeträge nach §§ 16 und 17 ErbStG mit bspw. Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen noch bestritten werden, ist eine Vergleichbarkeit mit dem Grundfreibetrag u.E. zweifelsohne gegeben. Insofern kommt der Anschlussentscheidung des BFH eine durchaus eigenständige Bedeutung zu. Die Benachteiligung durch die bisherige Nichtberücksichtigung der Freibeträge ist dann besonders groß, wenn hohe Anrechnungsüberhänge vorliegen. Diese treten verstärkt dann auf, wenn das deutsche Steuerniveau deutlich niedriger ist, die Freibeträge besonders hoch sind – also insbesondere bei nahen Verwandten in der Steuerklasse I – oder der Anteil der im Ausland hoch besteuerten ausländischen Einkünfte besonders groß ist. Umgekehrt kommt es zu einer geringeren oder gar keiner Benachteiligung, wenn das deutsche Steuerniveau höher ist als das ausländische, die Freibeträge gering sind oder der Anteil der im Ausland niedrig besteuerten Einkünfte hoch ist.\",\"PeriodicalId\":198856,\"journal\":{\"name\":\"Finanz-Rundschau Ertragsteuerrecht\",\"volume\":\"15 1\",\"pages\":\"0\"},\"PeriodicalIF\":0.0000,\"publicationDate\":\"2014-09-20\",\"publicationTypes\":\"Journal Article\",\"fieldsOfStudy\":null,\"isOpenAccess\":false,\"openAccessPdf\":\"\",\"citationCount\":\"0\",\"resultStr\":null,\"platform\":\"Semanticscholar\",\"paperid\":null,\"PeriodicalName\":\"Finanz-Rundschau Ertragsteuerrecht\",\"FirstCategoryId\":\"1085\",\"ListUrlMain\":\"https://doi.org/10.9785/fr-2014-1805\",\"RegionNum\":0,\"RegionCategory\":null,\"ArticlePicture\":[],\"TitleCN\":null,\"AbstractTextCN\":null,\"PMCID\":null,\"EPubDate\":\"\",\"PubModel\":\"\",\"JCR\":\"\",\"JCRName\":\"\",\"Score\":null,\"Total\":0}","platform":"Semanticscholar","paperid":null,"PeriodicalName":"Finanz-Rundschau Ertragsteuerrecht","FirstCategoryId":"1085","ListUrlMain":"https://doi.org/10.9785/fr-2014-1805","RegionNum":0,"RegionCategory":null,"ArticlePicture":[],"TitleCN":null,"AbstractTextCN":null,"PMCID":null,"EPubDate":"","PubModel":"","JCR":"","JCRName":"","Score":null,"Total":0}
Anrechnung ausländischer Quellensteuern im Betriebsvermögen Systematik, zeitlicher Bezug und Höchstbetrag am Beispiel von Zinsen
Nach der „Beker und Beker“ Entscheidung des EuGH und der Folgeentscheidung des BFH sind keine sachlichen Rechtfertigungsgründe für eine Beibehaltung der derzeitigen Berechnung des Anrechnungshöchstbetrags des § 21 ErbStG ersichtlich. Auch die persönlichen Freibeträge sind im Nenner bei der Berechnung zu berücksichtigen. Kann eine Vergleichbarkeit der persönlichen Freibeträge nach §§ 16 und 17 ErbStG mit bspw. Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen noch bestritten werden, ist eine Vergleichbarkeit mit dem Grundfreibetrag u.E. zweifelsohne gegeben. Insofern kommt der Anschlussentscheidung des BFH eine durchaus eigenständige Bedeutung zu. Die Benachteiligung durch die bisherige Nichtberücksichtigung der Freibeträge ist dann besonders groß, wenn hohe Anrechnungsüberhänge vorliegen. Diese treten verstärkt dann auf, wenn das deutsche Steuerniveau deutlich niedriger ist, die Freibeträge besonders hoch sind – also insbesondere bei nahen Verwandten in der Steuerklasse I – oder der Anteil der im Ausland hoch besteuerten ausländischen Einkünfte besonders groß ist. Umgekehrt kommt es zu einer geringeren oder gar keiner Benachteiligung, wenn das deutsche Steuerniveau höher ist als das ausländische, die Freibeträge gering sind oder der Anteil der im Ausland niedrig besteuerten Einkünfte hoch ist.