地方社区自治社会的非营利性,这是BFH的里程碑式裁决

A. Musil
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Ein kurzer Problemaufriss soll hier den Rahmen für eine eingehende Bewertung der neuen Rechtsprechungslinie bilden (I.). Zunächst befasst sich das Gericht vor diesem Hintergrund mit der Grundsatzfrage, unter welchen Voraussetzungen die öffentliche Hand überhaupt die Vorschriften des Gemeinnützigkeitsrechts für sich in Anspruch nehmen kann. Hierbei werden grundlegende Aspekte des Verhältnisses von Gemeinnützigkeit und Erledigung öffentlicher Aufgaben durch staatliche/öffentliche Träger sowie der hier vorliegende Sonderfall der Aufgabenerfüllung durch Eigengesellschaften der öffentlichen Hand behandelt (II.). Nach der Betrachtung des „Ob“ gemeinnütziger Aufgabenerfüllung durch die öffentliche Hand geht es sodann um das „Wie“, nämlich um die Frage, welchen Kriterien eine entsprechende Betätigung genügen muss. Hier macht der BFH einmal mehr den Fremdvergleichsgrundsatz fruchtbar (III.). Sodann wird auf die technische Ausgestaltung der Leistungsbeziehungen zu den Hilfsbedürftigen eingegangen. In der wünschenswerten Klarheit wird verdeutlicht, dass es nicht auf das formale Bestehen oder Nichtbestehen vertraglicher Beziehungen ankommen kann (IV.1.). Schließlich werden die Anforderungen des § 66 AO an die Zweckbetriebseigenschaft von wirtschaftlichen Betriebseinheiten in Abgrenzung zur bisherigen Senatsrechtsprechung neu justiert (IV.2.). Eine Gesamtbewertung schließt die Darstellung ab (V.).","PeriodicalId":198856,"journal":{"name":"Finanz-Rundschau Ertragsteuerrecht","volume":"540 1","pages":"0"},"PeriodicalIF":0.0000,"publicationDate":"2014-09-20","publicationTypes":"Journal Article","fieldsOfStudy":null,"isOpenAccess":false,"openAccessPdf":"","citationCount":"0","resultStr":"{\"title\":\"Die Gemeinnützigkeit von kommunalen Eigengesellschaften – ein wegweisendes Urteil des BFH\",\"authors\":\"A. 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摘要

抽象在一项里程碑式的决定中,英国联邦阵线讨论了市政社会的重大问题(2013年11月27日——I 17/12, 2014年,846 = 2014年BFH 984)。裁决从多方面上来,针对公众对职责的执行情况,推行公益法。1在此方面,尤其令人高兴的是,国际金融管理局澄清了目前为止对征税人员对工作的某些障碍,并修正了其司法程序。BFH的决定尤其具有现实意义,因为公共部门对工作的法律安排日益复杂。我已简化司法程序,以便对最近的新生命线进行详细评估。(i)首先,为了解决这个根本问题,法庭决定在什么条件下,政府才能符合社会公益法。这里讨论的问题包括国家/公共机关对公益和公共任务治理的基本关系,以及本文探讨的私有社会对工作的具体表现。(二)考虑公益工作是否属于“如何”之后,必须决定如何执行。在此,BFH再次证明异地平衡(III)很有用。接着,该报告将反映他们与需要援助的人之间的技术发展矛盾。值得关注的是,可取的眼光显示这无法控制正式关系或维持在条约上(第四节第1)。毕竟§66亚当奥克福德的需求就将Zweckbetriebseigenschaft从先前有关以经济Betriebseinheiten Senatsrechtsprechung重新的精确度(IV.2 . .)对报告作出全面评估。
本文章由计算机程序翻译,如有差异,请以英文原文为准。
Die Gemeinnützigkeit von kommunalen Eigengesellschaften – ein wegweisendes Urteil des BFH
Abstract In einer wegweisenden Entscheidung hat sich der BFH mit Grundsatzfragen der Gemeinnützigkeit kommunaler Eigengesellschaften befasst (BFH v. 27.11.2013 - I R 17/12, FR 2014, 846 = BFH/NV 2014, 984). Das Urteil lässt in mehrfacher Hinsicht aufhorchen und entwickelt das Gemeinnützigkeitsrecht mit Blick auf die Aufgabenerfüllung durch die öffentliche Hand in einigen wesentlichen Aspekten weiter.1 Besonders zu begrüßen ist hierbei, dass der BFH mit der gebotenen Deutlichkeit manche Hürde, die der steuerbegünstigten Aufgabenerfüllung bisher entgegenstand, beseitigt und hierbei auch seine eigene Rechtsprechung korrigiert hat. Ihre besondere praktische Bedeutung erlangt die Entscheidung des BFH vor dem Hintergrund einer immer komplexer werdenden rechtlichen Ausgestaltung der Aufgabenerfüllung durch die öffentliche Hand. Ein kurzer Problemaufriss soll hier den Rahmen für eine eingehende Bewertung der neuen Rechtsprechungslinie bilden (I.). Zunächst befasst sich das Gericht vor diesem Hintergrund mit der Grundsatzfrage, unter welchen Voraussetzungen die öffentliche Hand überhaupt die Vorschriften des Gemeinnützigkeitsrechts für sich in Anspruch nehmen kann. Hierbei werden grundlegende Aspekte des Verhältnisses von Gemeinnützigkeit und Erledigung öffentlicher Aufgaben durch staatliche/öffentliche Träger sowie der hier vorliegende Sonderfall der Aufgabenerfüllung durch Eigengesellschaften der öffentlichen Hand behandelt (II.). Nach der Betrachtung des „Ob“ gemeinnütziger Aufgabenerfüllung durch die öffentliche Hand geht es sodann um das „Wie“, nämlich um die Frage, welchen Kriterien eine entsprechende Betätigung genügen muss. Hier macht der BFH einmal mehr den Fremdvergleichsgrundsatz fruchtbar (III.). Sodann wird auf die technische Ausgestaltung der Leistungsbeziehungen zu den Hilfsbedürftigen eingegangen. In der wünschenswerten Klarheit wird verdeutlicht, dass es nicht auf das formale Bestehen oder Nichtbestehen vertraglicher Beziehungen ankommen kann (IV.1.). Schließlich werden die Anforderungen des § 66 AO an die Zweckbetriebseigenschaft von wirtschaftlichen Betriebseinheiten in Abgrenzung zur bisherigen Senatsrechtsprechung neu justiert (IV.2.). Eine Gesamtbewertung schließt die Darstellung ab (V.).
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