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Ein kurzer Problemaufriss soll hier den Rahmen für eine eingehende Bewertung der neuen Rechtsprechungslinie bilden (I.). Zunächst befasst sich das Gericht vor diesem Hintergrund mit der Grundsatzfrage, unter welchen Voraussetzungen die öffentliche Hand überhaupt die Vorschriften des Gemeinnützigkeitsrechts für sich in Anspruch nehmen kann. Hierbei werden grundlegende Aspekte des Verhältnisses von Gemeinnützigkeit und Erledigung öffentlicher Aufgaben durch staatliche/öffentliche Träger sowie der hier vorliegende Sonderfall der Aufgabenerfüllung durch Eigengesellschaften der öffentlichen Hand behandelt (II.). Nach der Betrachtung des „Ob“ gemeinnütziger Aufgabenerfüllung durch die öffentliche Hand geht es sodann um das „Wie“, nämlich um die Frage, welchen Kriterien eine entsprechende Betätigung genügen muss. Hier macht der BFH einmal mehr den Fremdvergleichsgrundsatz fruchtbar (III.). Sodann wird auf die technische Ausgestaltung der Leistungsbeziehungen zu den Hilfsbedürftigen eingegangen. In der wünschenswerten Klarheit wird verdeutlicht, dass es nicht auf das formale Bestehen oder Nichtbestehen vertraglicher Beziehungen ankommen kann (IV.1.). Schließlich werden die Anforderungen des § 66 AO an die Zweckbetriebseigenschaft von wirtschaftlichen Betriebseinheiten in Abgrenzung zur bisherigen Senatsrechtsprechung neu justiert (IV.2.). Eine Gesamtbewertung schließt die Darstellung ab (V.).","PeriodicalId":198856,"journal":{"name":"Finanz-Rundschau Ertragsteuerrecht","volume":"540 1","pages":"0"},"PeriodicalIF":0.0000,"publicationDate":"2014-09-20","publicationTypes":"Journal Article","fieldsOfStudy":null,"isOpenAccess":false,"openAccessPdf":"","citationCount":"0","resultStr":"{\"title\":\"Die Gemeinnützigkeit von kommunalen Eigengesellschaften – ein wegweisendes Urteil des BFH\",\"authors\":\"A. 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Die Gemeinnützigkeit von kommunalen Eigengesellschaften – ein wegweisendes Urteil des BFH
Abstract In einer wegweisenden Entscheidung hat sich der BFH mit Grundsatzfragen der Gemeinnützigkeit kommunaler Eigengesellschaften befasst (BFH v. 27.11.2013 - I R 17/12, FR 2014, 846 = BFH/NV 2014, 984). Das Urteil lässt in mehrfacher Hinsicht aufhorchen und entwickelt das Gemeinnützigkeitsrecht mit Blick auf die Aufgabenerfüllung durch die öffentliche Hand in einigen wesentlichen Aspekten weiter.1 Besonders zu begrüßen ist hierbei, dass der BFH mit der gebotenen Deutlichkeit manche Hürde, die der steuerbegünstigten Aufgabenerfüllung bisher entgegenstand, beseitigt und hierbei auch seine eigene Rechtsprechung korrigiert hat. Ihre besondere praktische Bedeutung erlangt die Entscheidung des BFH vor dem Hintergrund einer immer komplexer werdenden rechtlichen Ausgestaltung der Aufgabenerfüllung durch die öffentliche Hand. Ein kurzer Problemaufriss soll hier den Rahmen für eine eingehende Bewertung der neuen Rechtsprechungslinie bilden (I.). Zunächst befasst sich das Gericht vor diesem Hintergrund mit der Grundsatzfrage, unter welchen Voraussetzungen die öffentliche Hand überhaupt die Vorschriften des Gemeinnützigkeitsrechts für sich in Anspruch nehmen kann. Hierbei werden grundlegende Aspekte des Verhältnisses von Gemeinnützigkeit und Erledigung öffentlicher Aufgaben durch staatliche/öffentliche Träger sowie der hier vorliegende Sonderfall der Aufgabenerfüllung durch Eigengesellschaften der öffentlichen Hand behandelt (II.). Nach der Betrachtung des „Ob“ gemeinnütziger Aufgabenerfüllung durch die öffentliche Hand geht es sodann um das „Wie“, nämlich um die Frage, welchen Kriterien eine entsprechende Betätigung genügen muss. Hier macht der BFH einmal mehr den Fremdvergleichsgrundsatz fruchtbar (III.). Sodann wird auf die technische Ausgestaltung der Leistungsbeziehungen zu den Hilfsbedürftigen eingegangen. In der wünschenswerten Klarheit wird verdeutlicht, dass es nicht auf das formale Bestehen oder Nichtbestehen vertraglicher Beziehungen ankommen kann (IV.1.). Schließlich werden die Anforderungen des § 66 AO an die Zweckbetriebseigenschaft von wirtschaftlichen Betriebseinheiten in Abgrenzung zur bisherigen Senatsrechtsprechung neu justiert (IV.2.). Eine Gesamtbewertung schließt die Darstellung ab (V.).