Anrechnungshöchstbetrag bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer: Ist die Rechtsprechung von EuGH und BFH zur Unionsrechtswidrigkeit von § 34c Abs. 1 S. 2 EStG auf § 21 Abs. 1 S. 2 ErbStG übertragbar?
{"title":"Anrechnungshöchstbetrag bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer: Ist die Rechtsprechung von EuGH und BFH zur Unionsrechtswidrigkeit von § 34c Abs. 1 S. 2 EStG auf § 21 Abs. 1 S. 2 ErbStG übertragbar?","authors":"C. Bachmann, K. Richter","doi":"10.9785/fr-2014-1804","DOIUrl":null,"url":null,"abstract":"Abstract Die Berechnung des Anrechnungshöchstbetrags im Rahmen des § 34c EStG verstößt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (EuGH v. 28.2.3013 - Rs. C-168/11 - Beker und Beker, GmbHR 2013, 442) gegen Unionsrecht. Sonderausgaben und außergewöhnliche- Belastungen sowie der Grundfreibetrag werden bei der Summe der Einkünfte im Nenner der Berechnungsformel nicht berücksichtigt und kommen damit den ausländischen Einkünften nicht in entsprechender Höhe zu Gute. Die Berechnung des Anrechnungshöchstbetrags bei der Anrechnung ausländischer Erbschaftsteuer nach § 21 ErbStG weist eine dem § 34c EStG ähnliche Systematik auf. Da hier im Nenner der Berechnungsformel die Berücksichtigung der persönlichen Freibeträge nach §§ 16 und 17 ErbStG regelmäßig unterbleibt, wird vorliegend der Frage nach der Vergleichbarkeit des § 21 ErbStG mit § 34c EStG und der damit einhergehenden Anwendung des Urteils auch für erbschaftsteuerliche Zwecke nachgegangen.","PeriodicalId":198856,"journal":{"name":"Finanz-Rundschau Ertragsteuerrecht","volume":"96 1","pages":"0"},"PeriodicalIF":0.0000,"publicationDate":"2014-09-20","publicationTypes":"Journal Article","fieldsOfStudy":null,"isOpenAccess":false,"openAccessPdf":"","citationCount":"0","resultStr":null,"platform":"Semanticscholar","paperid":null,"PeriodicalName":"Finanz-Rundschau Ertragsteuerrecht","FirstCategoryId":"1085","ListUrlMain":"https://doi.org/10.9785/fr-2014-1804","RegionNum":0,"RegionCategory":null,"ArticlePicture":[],"TitleCN":null,"AbstractTextCN":null,"PMCID":null,"EPubDate":"","PubModel":"","JCR":"","JCRName":"","Score":null,"Total":0}
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Abstract
Abstract Die Berechnung des Anrechnungshöchstbetrags im Rahmen des § 34c EStG verstößt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (EuGH v. 28.2.3013 - Rs. C-168/11 - Beker und Beker, GmbHR 2013, 442) gegen Unionsrecht. Sonderausgaben und außergewöhnliche- Belastungen sowie der Grundfreibetrag werden bei der Summe der Einkünfte im Nenner der Berechnungsformel nicht berücksichtigt und kommen damit den ausländischen Einkünften nicht in entsprechender Höhe zu Gute. Die Berechnung des Anrechnungshöchstbetrags bei der Anrechnung ausländischer Erbschaftsteuer nach § 21 ErbStG weist eine dem § 34c EStG ähnliche Systematik auf. Da hier im Nenner der Berechnungsformel die Berücksichtigung der persönlichen Freibeträge nach §§ 16 und 17 ErbStG regelmäßig unterbleibt, wird vorliegend der Frage nach der Vergleichbarkeit des § 21 ErbStG mit § 34c EStG und der damit einhergehenden Anwendung des Urteils auch für erbschaftsteuerliche Zwecke nachgegangen.