Der StaatPub Date : 2019-10-01DOI: 10.3790/staa.58.4.535
G. Schild
{"title":"Bedrohungswahrnehmung und Freiheitsvorstellungen in der Rechtsprechung des Amerikanischen Obersten Gerichtshofs in First Amendment-Fällen im 20. Jahrhundert","authors":"G. Schild","doi":"10.3790/staa.58.4.535","DOIUrl":"https://doi.org/10.3790/staa.58.4.535","url":null,"abstract":"Der Oberste Gerichtshof der USA hat zwischen 1919 und 1968 in einer Vielzahl von Entscheidungen das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung beschnitten. Mit der Entscheidung Brandenburg v. Ohio revidierte das Gericht 1969 seine frühere Rechtsprechung und legt Meinungs- und Pressefreiheit seither sehr weit aus. Der Beitrag analysiert die Gründe für die zunächst restriktive Rechtsprechung, bietet eine Erklärung für die Änderung der Rechtsprechung Ende der 1960er Jahre und gibt einen Ausblick auf die Zukunft der Auslegung des ersten Verfassungszusatzes in den kommenden Jahren.","PeriodicalId":421875,"journal":{"name":"Der Staat","volume":"30 1","pages":"0"},"PeriodicalIF":0.0,"publicationDate":"2019-10-01","publicationTypes":"Journal Article","fieldsOfStudy":null,"isOpenAccess":false,"openAccessPdf":"","citationCount":null,"resultStr":null,"platform":"Semanticscholar","paperid":"121259313","PeriodicalName":null,"FirstCategoryId":null,"ListUrlMain":null,"RegionNum":0,"RegionCategory":"","ArticlePicture":[],"TitleCN":null,"AbstractTextCN":null,"PMCID":"","EPubDate":null,"PubModel":null,"JCR":null,"JCRName":null,"Score":null,"Total":0}
Der StaatPub Date : 2019-10-01DOI: 10.3790/staa.58.4.507
C. Gusy
{"title":"Die zweifache „Diktatur“ des Reichspräsidenten","authors":"C. Gusy","doi":"10.3790/staa.58.4.507","DOIUrl":"https://doi.org/10.3790/staa.58.4.507","url":null,"abstract":"Die Formel von der „Diktatur des Reichspräsidenten“ umreißt zugleich Streitbarkeit und Tragik der ersten Demokratie auf deutschem Boden. Dabei war der Begriff „Diktatur“ in der WRV nicht enthalten. Er entstammt der politischen Theorie und ist von ihr an das geltende Recht herangetragen worden. Hier hat er sich bei Anhängern wie auch Gegnern der WRV rasch durchgesetzt. Was hat die Formel zur Auslegung der Verfassung beigetragen? Und wie hat sie das Bild von der Verfassung verändert? Die Formel bezeichnete zwei Ideengruppen: Entweder die Ausnahmekompetenzen des Staatsoberhaupts nach Art. 48 Abs. 2 WRV oder aber überpositives Notstandsrecht neben oder außerhalb der WRV. Unter demselben Terminus gab es zwei verschiedene Diktaturkonzepte. Wer Diktatur sagte, konnte ganz Verschiedenes meinen; und eine inhaltliche Diskussion setzte eine Klärung der jeweiligen Begriffsverwendung voraus. Was hier zum Diktaturbegriff herausgearbeitet werden konnte, ist zugleich ein Gegenstück zur Weimarer (Anti-)Pluralismus- und zum Entparlamentarisierungsdiskurs. Die antiparlamentarische Alternative wurde je länger je mehr zum Gegenmodell der parlamentarischen Demokratie stilisiert. Dadurch konnte das in der Nationalversammlung angedachte Verhältnis vom Parlamentarismus im Normalfall und präsidialer Ausnahmebefugnisse im möglichst klar abzugrenzenden Ausnahmefall samt ihres Systems von checks and balances zunächst theoretisch in Frage gestellt und sodann rechtlich unterlaufen werden. Hier wirkte jene Theorie ambivalent: Sie konnte entweder dazu herangezogen werden, die Republik zu retten, wie dies unter Reichspräsident Ebert 1923/24 geschah. Sie konnte aber auch dazu herangezogen werden, die Republik zu zerstören, wie dies unter Hindenburg 1931/32 geschah. Die Republik ist weder an der WRV noch an Theorien der Staatsrechtslehre zugrunde gegangen, sondern an der Aufkündigung des Verfassungskonsenses durch Teile der Eliten und deren Einzug in führende Staatsämter. Wie und warum dies möglich war, wie es vorbereitet und legitimiert wurde, umreisst wesentliche Teile der Verantwortung von Recht und Rechtswissenschaft der Republik.","PeriodicalId":421875,"journal":{"name":"Der Staat","volume":"75 1","pages":"0"},"PeriodicalIF":0.0,"publicationDate":"2019-10-01","publicationTypes":"Journal Article","fieldsOfStudy":null,"isOpenAccess":false,"openAccessPdf":"","citationCount":null,"resultStr":null,"platform":"Semanticscholar","paperid":"127711857","PeriodicalName":null,"FirstCategoryId":null,"ListUrlMain":null,"RegionNum":0,"RegionCategory":"","ArticlePicture":[],"TitleCN":null,"AbstractTextCN":null,"PMCID":"","EPubDate":null,"PubModel":null,"JCR":null,"JCRName":null,"Score":null,"Total":0}
Der StaatPub Date : 2019-10-01DOI: 10.3790/staa.58.4.575
Angelika Emmerich-Fritsche
{"title":"Verfassungsrechtliche Fragen nationaler Identität und Homogenität sowie einer Leitkultur","authors":"Angelika Emmerich-Fritsche","doi":"10.3790/staa.58.4.575","DOIUrl":"https://doi.org/10.3790/staa.58.4.575","url":null,"abstract":"Eine deutsche Identität schreibt das Grundgesetz, das eine offene Rechtsordnung verfasst, nicht vor. Die Menschenwürde als oberster Verfassungswert verbietet überdies ein rein nach ethnischen Merkmalen definiertes Staatsangehörigkeitsrecht (absolute Homogenität). Nationale Einheit entsteht insbesondere und kontinuierlich im Prozess der Partizipation an der demokratischen und gesellschaftlichen Willensbildung. Diese bedarf zwar einer gemeinsamen Sprache, aber nicht notwendig der ethnisch-kulturellen Homogenität der Bürger. Um den Zusammenhalt der Gesellschaft zu stärken und der Entstehung von „Parallelgesellschaften\" entgegenzuwirken, darf der Gesetzgeber neben Fördermaßnahmen auch Integrationsanforderungen stellen, die relative und zumutbare Homogenitätserwartungen (z.B. Sprachkenntnisse, Informationen über Land und Rechtsordnung) einschließen. Eine abendländisch-christliche Weltanschauung als bestimmende Leitkultur ist jedoch mit den Grundrechten und der vom Grundgesetz gebotenen Säkularität und Neutralität nicht vereinbar. Integration ist ein wechselseitiger Prozess. Es gibt kein allgemeines Recht in einer pluralen Gesellschaft, von fremden Weltanschauungen, Sitten und Religionen verschont zu bleiben, aber auch eine Pflicht zur Anpassung im Rahmen des Zumutbaren. Die Achtung der freiheitlich demokratischen Grundordnung obliegt allen. Distanz, kritische Äußerungen oder abweichende Gesinnung zur Verfassung sind hinzunehmen, solange daraus keine konkrete Gefahr für diese Ordnung ausgeht und Kontroversen über das Gute und Richtige sowie Interessengegensätze im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung ausgetragen werden.","PeriodicalId":421875,"journal":{"name":"Der Staat","volume":"34 1","pages":"0"},"PeriodicalIF":0.0,"publicationDate":"2019-10-01","publicationTypes":"Journal Article","fieldsOfStudy":null,"isOpenAccess":false,"openAccessPdf":"","citationCount":null,"resultStr":null,"platform":"Semanticscholar","paperid":"130925214","PeriodicalName":null,"FirstCategoryId":null,"ListUrlMain":null,"RegionNum":0,"RegionCategory":"","ArticlePicture":[],"TitleCN":null,"AbstractTextCN":null,"PMCID":"","EPubDate":null,"PubModel":null,"JCR":null,"JCRName":null,"Score":null,"Total":0}
Der StaatPub Date : 2019-10-01DOI: 10.3790/staa.58.4.643
U. Volkmann
{"title":"Krise der konstitutionellen Demokratie?","authors":"U. Volkmann","doi":"10.3790/staa.58.4.643","DOIUrl":"https://doi.org/10.3790/staa.58.4.643","url":null,"abstract":"Die weltweit beobachtete Krise der konstitutionellen Demokratie hat mittlerweile einen eigenen Zweig an wissenschaftlicher Literatur hervorgebracht, die sich mit ihr beschäftigt. Der Beitrag bespricht drei der wichtigsten Veröffentlichungen (Graber/Levinson/Tushnet, Constitutional Democracy in Crisis?, New York 2018; T. Ginsburg/A.Z. Huq, How to Save a Constitutional Democracy, Chicago 2018; S. Levitsky/D. Ziblatt, How Democracies Die, London 2018) und geht anhand ihrer der Frage nach, was überhaupt unter konstitutioneller Demokratie heute sinnvollerweise verstanden werden kann. Dabei werden zugleich die nähere Zuordnung der beiden Elemente – Demokratie und Verfassung – sowie die zwischen ihnen bestehenden internen Spannungen herausgearbeitet. Die These ist, dass erst der Blick auf diese Zuordnung sowie auf die dabei hervortretenden Spannungen erkennen lässt, in welchem Sinne heute tatsächlich von einer Krise der konstitutionellen Demokratie gesprochen werden kann.","PeriodicalId":421875,"journal":{"name":"Der Staat","volume":"32 1","pages":"0"},"PeriodicalIF":0.0,"publicationDate":"2019-10-01","publicationTypes":"Journal Article","fieldsOfStudy":null,"isOpenAccess":false,"openAccessPdf":"","citationCount":null,"resultStr":null,"platform":"Semanticscholar","paperid":"127743917","PeriodicalName":null,"FirstCategoryId":null,"ListUrlMain":null,"RegionNum":0,"RegionCategory":"","ArticlePicture":[],"TitleCN":null,"AbstractTextCN":null,"PMCID":"","EPubDate":null,"PubModel":null,"JCR":null,"JCRName":null,"Score":null,"Total":0}
Der StaatPub Date : 2019-10-01DOI: 10.3790/staa.58.4.555
Toru Mori
{"title":"Wirkt in der Abwägung wirklich das formelle Prinzip?","authors":"Toru Mori","doi":"10.3790/staa.58.4.555","DOIUrl":"https://doi.org/10.3790/staa.58.4.555","url":null,"abstract":"Die Prinzipientheorie Robert Alexys erhebt Anspruch darauf, die bei Grundrechtsfragen vom Bundesverfassungsgericht vorgenommene Verhältnismäßigkeitsprüfung zu erklären. Dieser Beitrag untersucht, ob diese Behauptung tatsächlich stimmt, und kommt vor allem zum Schluss, dass die „Gewichtsformel“, die sich Alexy für die Verfeinerung der Abwägungsmethode beruft, den Entscheidungen des Gerichts nicht entspricht. In der Abwägung selbst versucht er die Kompetenz des demokratischen Gesetzgebers in Betracht zu ziehen und erkennt deswegen das „formelle Prinzip“ an, das rechtfertige, in die „Gewichtsformel“ die „epistemische Variable“ einzuziehen. Danach könne der Gesetzgeber auch mit nicht sicheren Einschätzungen etwa über die Intensität der Verletzung der betroffenen Interessen Beschränkungen der Grundrechte begründen. Jedoch geht die Prüfung des Bundesverfassungsgerichts immer davon aus, dass der Gesetzgeber angeblich mit Sicherheit die Verfassungsmäßigkeit der Grundrechte beschränkenden Gesetze begründet hat. Das ist die Voraussetzung der Verschiedenheit seiner Kontrollintensität, die nicht bedeutet, dass die Erkenntnisse des Gesetzgebers unsicher sein dürfen. Dieser Beitrag findet den theoretischen Hintergrund dieser Diskrepanz darin, dass die Gefahr selbst als Grund der Beschränkung der Grundrechte gilt, was Alexy in seiner „Gewichtsformel“ nicht korrekt darstellen kann.","PeriodicalId":421875,"journal":{"name":"Der Staat","volume":"27 1","pages":"0"},"PeriodicalIF":0.0,"publicationDate":"2019-10-01","publicationTypes":"Journal Article","fieldsOfStudy":null,"isOpenAccess":false,"openAccessPdf":"","citationCount":null,"resultStr":null,"platform":"Semanticscholar","paperid":"124571334","PeriodicalName":null,"FirstCategoryId":null,"ListUrlMain":null,"RegionNum":0,"RegionCategory":"","ArticlePicture":[],"TitleCN":null,"AbstractTextCN":null,"PMCID":"","EPubDate":null,"PubModel":null,"JCR":null,"JCRName":null,"Score":null,"Total":0}
Der StaatPub Date : 2019-10-01DOI: 10.3790/staa.58.4.621
Alexander Tischbirek
{"title":"Ein europäisches Staatskirchenrecht?","authors":"Alexander Tischbirek","doi":"10.3790/staa.58.4.621","DOIUrl":"https://doi.org/10.3790/staa.58.4.621","url":null,"abstract":"Das Staatskirchenrecht ist keine rein nationale Angelegenheit mehr. Ungeachtet strenger Neutralitätsklauseln im Primärrecht der EU und deutlicher Vorbehalte in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat sich ein genuin europäisches Religionsrecht herausgebildet, welches auch den Status der Kirchen berührt. Eine Rekonstruktion des Europäischen Staatskirchenrechts als ein doppelter Normenkonflikt zwischen religiösem Befehl und weltlichem Recht sowie zwischen nationalem und supranationalem Recht verdeutlicht nicht nur die Unausweichlichkeit einer solchen Entwicklung. Sie zeigt auch auf, wie die europäischen Einflüsse das Staatskirchenrecht gleichheitsrechtlich umdeuten. Das klassische staatskirchenrechtliche und das neuere religionsverfassungsrechtliche Paradigma werden so um eine dritte, antidiskriminierungsrechtliche Lesart des Religionsrechts ergänzt.","PeriodicalId":421875,"journal":{"name":"Der Staat","volume":"9 1","pages":"0"},"PeriodicalIF":0.0,"publicationDate":"2019-10-01","publicationTypes":"Journal Article","fieldsOfStudy":null,"isOpenAccess":false,"openAccessPdf":"","citationCount":null,"resultStr":null,"platform":"Semanticscholar","paperid":"122384110","PeriodicalName":null,"FirstCategoryId":null,"ListUrlMain":null,"RegionNum":0,"RegionCategory":"","ArticlePicture":[],"TitleCN":null,"AbstractTextCN":null,"PMCID":"","EPubDate":null,"PubModel":null,"JCR":null,"JCRName":null,"Score":null,"Total":0}
Der StaatPub Date : 2019-07-01DOI: 10.3790/staa.58.3.465
H. Steiger
{"title":"Münster in den späten 1950er Jahren: Mit Ernst-Wolfgang Böckenförde auf Reisen","authors":"H. Steiger","doi":"10.3790/staa.58.3.465","DOIUrl":"https://doi.org/10.3790/staa.58.3.465","url":null,"abstract":"","PeriodicalId":421875,"journal":{"name":"Der Staat","volume":"61 1","pages":"0"},"PeriodicalIF":0.0,"publicationDate":"2019-07-01","publicationTypes":"Journal Article","fieldsOfStudy":null,"isOpenAccess":false,"openAccessPdf":"","citationCount":null,"resultStr":null,"platform":"Semanticscholar","paperid":"132093300","PeriodicalName":null,"FirstCategoryId":null,"ListUrlMain":null,"RegionNum":0,"RegionCategory":"","ArticlePicture":[],"TitleCN":null,"AbstractTextCN":null,"PMCID":"","EPubDate":null,"PubModel":null,"JCR":null,"JCRName":null,"Score":null,"Total":0}