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Abstract
Eine deutsche Identität schreibt das Grundgesetz, das eine offene Rechtsordnung verfasst, nicht vor. Die Menschenwürde als oberster Verfassungswert verbietet überdies ein rein nach ethnischen Merkmalen definiertes Staatsangehörigkeitsrecht (absolute Homogenität). Nationale Einheit entsteht insbesondere und kontinuierlich im Prozess der Partizipation an der demokratischen und gesellschaftlichen Willensbildung. Diese bedarf zwar einer gemeinsamen Sprache, aber nicht notwendig der ethnisch-kulturellen Homogenität der Bürger. Um den Zusammenhalt der Gesellschaft zu stärken und der Entstehung von „Parallelgesellschaften" entgegenzuwirken, darf der Gesetzgeber neben Fördermaßnahmen auch Integrationsanforderungen stellen, die relative und zumutbare Homogenitätserwartungen (z.B. Sprachkenntnisse, Informationen über Land und Rechtsordnung) einschließen. Eine abendländisch-christliche Weltanschauung als bestimmende Leitkultur ist jedoch mit den Grundrechten und der vom Grundgesetz gebotenen Säkularität und Neutralität nicht vereinbar. Integration ist ein wechselseitiger Prozess. Es gibt kein allgemeines Recht in einer pluralen Gesellschaft, von fremden Weltanschauungen, Sitten und Religionen verschont zu bleiben, aber auch eine Pflicht zur Anpassung im Rahmen des Zumutbaren. Die Achtung der freiheitlich demokratischen Grundordnung obliegt allen. Distanz, kritische Äußerungen oder abweichende Gesinnung zur Verfassung sind hinzunehmen, solange daraus keine konkrete Gefahr für diese Ordnung ausgeht und Kontroversen über das Gute und Richtige sowie Interessengegensätze im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung ausgetragen werden.