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Abstract
Die Formel von der „Diktatur des Reichspräsidenten“ umreißt zugleich Streitbarkeit und Tragik der ersten Demokratie auf deutschem Boden. Dabei war der Begriff „Diktatur“ in der WRV nicht enthalten. Er entstammt der politischen Theorie und ist von ihr an das geltende Recht herangetragen worden. Hier hat er sich bei Anhängern wie auch Gegnern der WRV rasch durchgesetzt. Was hat die Formel zur Auslegung der Verfassung beigetragen? Und wie hat sie das Bild von der Verfassung verändert? Die Formel bezeichnete zwei Ideengruppen: Entweder die Ausnahmekompetenzen des Staatsoberhaupts nach Art. 48 Abs. 2 WRV oder aber überpositives Notstandsrecht neben oder außerhalb der WRV. Unter demselben Terminus gab es zwei verschiedene Diktaturkonzepte. Wer Diktatur sagte, konnte ganz Verschiedenes meinen; und eine inhaltliche Diskussion setzte eine Klärung der jeweiligen Begriffsverwendung voraus. Was hier zum Diktaturbegriff herausgearbeitet werden konnte, ist zugleich ein Gegenstück zur Weimarer (Anti-)Pluralismus- und zum Entparlamentarisierungsdiskurs. Die antiparlamentarische Alternative wurde je länger je mehr zum Gegenmodell der parlamentarischen Demokratie stilisiert. Dadurch konnte das in der Nationalversammlung angedachte Verhältnis vom Parlamentarismus im Normalfall und präsidialer Ausnahmebefugnisse im möglichst klar abzugrenzenden Ausnahmefall samt ihres Systems von checks and balances zunächst theoretisch in Frage gestellt und sodann rechtlich unterlaufen werden. Hier wirkte jene Theorie ambivalent: Sie konnte entweder dazu herangezogen werden, die Republik zu retten, wie dies unter Reichspräsident Ebert 1923/24 geschah. Sie konnte aber auch dazu herangezogen werden, die Republik zu zerstören, wie dies unter Hindenburg 1931/32 geschah. Die Republik ist weder an der WRV noch an Theorien der Staatsrechtslehre zugrunde gegangen, sondern an der Aufkündigung des Verfassungskonsenses durch Teile der Eliten und deren Einzug in führende Staatsämter. Wie und warum dies möglich war, wie es vorbereitet und legitimiert wurde, umreisst wesentliche Teile der Verantwortung von Recht und Rechtswissenschaft der Republik.