{"title":"Aufbruch zur Demokratie","authors":"R. Voigt","doi":"10.5771/9783845298726-15","DOIUrl":"https://doi.org/10.5771/9783845298726-15","url":null,"abstract":"","PeriodicalId":137149,"journal":{"name":"Aufbruch zur Demokratie","volume":"166 1","pages":"0"},"PeriodicalIF":0.0,"publicationDate":"2020-11-16","publicationTypes":"Journal Article","fieldsOfStudy":null,"isOpenAccess":false,"openAccessPdf":"","citationCount":null,"resultStr":null,"platform":"Semanticscholar","paperid":"133088684","PeriodicalName":null,"FirstCategoryId":null,"ListUrlMain":null,"RegionNum":0,"RegionCategory":"","ArticlePicture":[],"TitleCN":null,"AbstractTextCN":null,"PMCID":"","EPubDate":null,"PubModel":null,"JCR":null,"JCRName":null,"Score":null,"Total":0}
{"title":"7.2 Kriegsinvaliden und Hinterbliebene","authors":"M. Otto","doi":"10.5771/9783845298726-271","DOIUrl":"https://doi.org/10.5771/9783845298726-271","url":null,"abstract":"Die erste Briefmarke der Republik war bezeichnend. Die sich wenig später anschließenden Folgemarken, eine Dreierserie zur Eröffnung der Weimarer Nationalversammlung (Motive: Baum, Baumtriebe, Maurer) vom 1. Juli 1919 und eine Luftpostserie der wegen der Nationalversammlung eingerichteten Fluglinie Berlin-Weimar deuteten bereits auf die Weimarer Reichsverfassung vom 11. August 1919 hin. Die erste „republikanische“ Briefmarke war aber bereits am 1. Mai 1919 herausgekommen. Die Reichspost hatte auf die Marken „10 Pfennig karmesinrot“ und „15 Pfennig dunkelviolett“ mit dem Porträt der gekrönten „Germania“ aus der gebräuchlichsten Dauermarkenserie des Kaiserreichs den Zuschlag von 5 Pfennigen und den Aufdruck „für Kriegsbeschädigte“ drucken lassen. Dass die erste Marke der Republik eine Zuschlagmarke für Kriegsbeschädigte war, ist aber auch wenig überraschend. Das demobilisierte Millionenheer strömte zu diesem Zeitpunkt noch immer in das Reich zurück, überwiegend diszipliniert und in einer großen logistischen Leistung. Die Herausforderungen für die junge Republik waren gleichwohl erheblich.","PeriodicalId":137149,"journal":{"name":"Aufbruch zur Demokratie","volume":"88 1","pages":"0"},"PeriodicalIF":0.0,"publicationDate":"2020-11-16","publicationTypes":"Journal Article","fieldsOfStudy":null,"isOpenAccess":false,"openAccessPdf":"","citationCount":null,"resultStr":null,"platform":"Semanticscholar","paperid":"115408107","PeriodicalName":null,"FirstCategoryId":null,"ListUrlMain":null,"RegionNum":0,"RegionCategory":"","ArticlePicture":[],"TitleCN":null,"AbstractTextCN":null,"PMCID":"","EPubDate":null,"PubModel":null,"JCR":null,"JCRName":null,"Score":null,"Total":0}
{"title":"Wirtschaftliche Lage der Weimarer Republik","authors":"Stefan Bajohr","doi":"10.5771/9783845298726-303","DOIUrl":"https://doi.org/10.5771/9783845298726-303","url":null,"abstract":"Die Verwerfungen der unmittelbaren Nachkriegszeit, vor allem die astronomische Geldentwertung und die Vermögensumverteilung von unten nach oben, die kurze, in sich widersprüchliche Hochkonjunktur und der anschließende Absturz in die Große Depression mit ihrer abermaligen Umverteilung zulasten der Bevölkerungsmehrheit förderten entscheidend die „Destabilisierung politischer und gesellschaftlicher Institutionen\" (Petzina/Abelshauser 1974, S. 58).","PeriodicalId":137149,"journal":{"name":"Aufbruch zur Demokratie","volume":"9 1","pages":"0"},"PeriodicalIF":0.0,"publicationDate":"2020-11-16","publicationTypes":"Journal Article","fieldsOfStudy":null,"isOpenAccess":false,"openAccessPdf":"","citationCount":null,"resultStr":null,"platform":"Semanticscholar","paperid":"121591895","PeriodicalName":null,"FirstCategoryId":null,"ListUrlMain":null,"RegionNum":0,"RegionCategory":"","ArticlePicture":[],"TitleCN":null,"AbstractTextCN":null,"PMCID":"","EPubDate":null,"PubModel":null,"JCR":null,"JCRName":null,"Score":null,"Total":0}
{"title":"Der Verfassungsbegriff der Weimarer Reichsverfassung","authors":"T. Herbst","doi":"10.5771/9783845298726-45","DOIUrl":"https://doi.org/10.5771/9783845298726-45","url":null,"abstract":"Fragt man nach dem Verfassungsbegriff, der in der Weimarer Zeit Anwendung fand, also nach der damaligen Vorstellung von dem, was die Weimarer Reichsverfassung (WRV) eigentlich ausmacht, dann erhält man eine Vielzahl unterschiedlicher Antworten – je nachdem, welche theoretische Richtung im vielstimmigen Richtungsstreit der →Staatsrechtslehre dieser Zeit man befragt. In diesem Beitrag soll versucht werden, abseits dieses Richtungsstreits eine Antwort darauf zu finden, welcher Verfassungsbegriff der WRV selbst zu eigen ist. Das ist freilich kein leichtes, eigentlich sogar ein unmögliches Unterfangen; lässt sich doch der Inhalt einer Verfassung (wie die Inhalte anderer Rechtstexte auch) kaum unabhängig vom Verständnis ihrer Interpreten ermitteln. Die Annäherung an eine Antwort auf die gestellte Frage soll durch Konzentration auf Aussagen in der Nationalversammlung und auf zeitgenössische Kommentar-, Handbuchund sonstige eher dogmatisch orientierte Literatur erfolgen. Zunächst lässt sich als Ausgangspunkt der folgenden Überlegungen feststellen, dass die WRV als Verfassung von ihren Schöpfern in der Nationalversammlung wie auch in der eher dogmatisch orientierten Literatur und in der Staatspraxis als Rechtsnorm betrachtet wurde. Teile der in den Richtungsstreit involvierten staatsrechtlichen Literatur sahen dies freilich anders und unterschieden etwa „Verfassung und Verfassungsrecht“ (so der Titel der einschlägigen Schrift von Rudolf Smend) oder „Verfassung im positiven Sinne“ und „Verfassungsgesetz“ (Carl Schmitt) – nur der jeweils zweite Begriff steht in diesen (im Übrigen sehr unterschiedlichen) Theorien für die Verfassung als Rechtsnorm. Diese Sichtweisen sollen aber, wie erwähnt, im Folgenden weitgehend ausgeblendet bleiben. Damit verengt sich die Beantwortung der Eingangsfrage auf die Untersuchung, was die WRV als Rechtsnorm eigentlich ausmacht. Im Zentrum des Interesses stehen dabei die Wirkungsweise und die Bindungskraft der Verfassung. Inwieweit unterscheidet sie sich hier von einfachen Gesetzen, die der Reichsgesetzgeber erlässt? Dem soll im Folgenden anhand einiger Problemfelder nachgegangen werden, die auch Gegenstand der damaligen zeitgenössischen Diskussion waren.","PeriodicalId":137149,"journal":{"name":"Aufbruch zur Demokratie","volume":"96 1","pages":"0"},"PeriodicalIF":0.0,"publicationDate":"2020-11-16","publicationTypes":"Journal Article","fieldsOfStudy":null,"isOpenAccess":false,"openAccessPdf":"","citationCount":null,"resultStr":null,"platform":"Semanticscholar","paperid":"122792035","PeriodicalName":null,"FirstCategoryId":null,"ListUrlMain":null,"RegionNum":0,"RegionCategory":"","ArticlePicture":[],"TitleCN":null,"AbstractTextCN":null,"PMCID":"","EPubDate":null,"PubModel":null,"JCR":null,"JCRName":null,"Score":null,"Total":0}
{"title":"3. Italien: Die Verfassung vom 1. Januar 1948","authors":"Peter Hilpold","doi":"10.5771/9783845298726-923","DOIUrl":"https://doi.org/10.5771/9783845298726-923","url":null,"abstract":"Wenn die italienische Verfassung von 1948 (ItVf) mit der Weimarer Reichsverfassung (WRV) von 1919 verglichen werden soll, dann verlangt die akademische Präzision gleich vorab, Vorbehalte anzubringen, um möglicherweise damit einhergehende dogmatische Fehlschlüsse oder auch nur einen trügerischen Grundtenor auszuschließen: n Dieser Vergleich darf nicht als Andeutung einer auch nur implizit angenommenen Kausalität im Sinne einer direkten Beeinflussung des italienischen Verfassungsgebungsprozesses durch die WRV gedeutet werden. Die Zuschreibung solcher Kausalitäten ist sachlich nicht zu begründen. Sie wäre schlichtweg unseriös. Nicht nur ist jede Verfassungswerdung Ausdruck einer ganz spezifischen historisch-kulturellen Realität (vgl. dazu Häberle 1992). Sie ist gleichzeitig – in ihrer Außenperspektive – regelmäßig Resultat einer breiteren Gesamtschau, die eine Vielzahl an Erfahrungen und Wechselbeziehungen berücksichtigt. In diesem Sinne gewinnt der Ausdruck des „Verfassungslaboratoriums“, der so häufig gerade für den Kontext der Arbeiten an der WRV Verwendung gefunden hat, hier eine ganz eigene Konnotation. n Eine breitere unmittelbare Beeinflussung der Arbeiten der italienischen Verfassungsgebenden Versammlung durch das Weimarer Verfassungsdokument ist – soweit ersichtlich – nicht nachweisbar. Zwar wurde in der Literatur der Vergangenheit wiederholt auf den prägenden Einfluss der WRV verwiesen, der sich in vielen Bestimmungen der italienischen Verfassung äußere (so Balladore Pallieri 1976, S. 150; Monaco 1986, S. 373); den betreffenden spezifischen Beleg blieben diese Autoren aber schuldig. n Dennoch kann aber davon ausgegangen werden, dass sowohl die Beratungen über die WRV als auch nachfolgend die Erfahrungen, die mit diesem Verfassungsdokument gemacht worden sind, das Verfassungsdenken nach dem Zweiten Weltkrieg ganz maßgeblich beeinflusst haben. n Ein Vergleich zwischen der WRV und der italienischen Verfassung muss sich also – abgesehen von den wenigen unmittelbaren, expliziten Bezügen, die historisch nachweisbar sind – primär in einem ersten Moment mit einer Gegenüberstellung der objektiv ersichtlichen Korrespondenzen bzw. auch der manifesten Divergenzen – als Ergebnis eines historischen Lernprozesses – begnügen. Was auf den ersten Blick als bescheidene Ambition erscheinen mag, ist bei konsequenter Umsetzung mit erheblichem Erkenntnisgewinn verbunden. Mögen in einem „sozialwissenschaftlichen Laboratorium“ (und als solches kann ein Verfassungswerdungsverfahren wohl bezeichnet werden) anders als in einem naturwissenschaftlichen Laboratorium die Wirkungszusammenhänge auch grundsätzlich nicht isoliert bestimmbar und sauber voneinander abtrennbar sein, so wird das Bemühen aber dennoch dahin gehen, die","PeriodicalId":137149,"journal":{"name":"Aufbruch zur Demokratie","volume":"20 1","pages":"0"},"PeriodicalIF":0.0,"publicationDate":"2020-11-16","publicationTypes":"Journal Article","fieldsOfStudy":null,"isOpenAccess":false,"openAccessPdf":"","citationCount":null,"resultStr":null,"platform":"Semanticscholar","paperid":"126534387","PeriodicalName":null,"FirstCategoryId":null,"ListUrlMain":null,"RegionNum":0,"RegionCategory":"","ArticlePicture":[],"TitleCN":null,"AbstractTextCN":null,"PMCID":"","EPubDate":null,"PubModel":null,"JCR":null,"JCRName":null,"Score":null,"Total":0}
{"title":"Verzeichnis der Autoreninnen und Autoren","authors":"","doi":"10.5771/9783845298726-1041","DOIUrl":"https://doi.org/10.5771/9783845298726-1041","url":null,"abstract":"","PeriodicalId":137149,"journal":{"name":"Aufbruch zur Demokratie","volume":"11 1","pages":"0"},"PeriodicalIF":0.0,"publicationDate":"1900-01-01","publicationTypes":"Journal Article","fieldsOfStudy":null,"isOpenAccess":false,"openAccessPdf":"","citationCount":null,"resultStr":null,"platform":"Semanticscholar","paperid":"121863980","PeriodicalName":null,"FirstCategoryId":null,"ListUrlMain":null,"RegionNum":0,"RegionCategory":"","ArticlePicture":[],"TitleCN":null,"AbstractTextCN":null,"PMCID":"","EPubDate":null,"PubModel":null,"JCR":null,"JCRName":null,"Score":null,"Total":0}
{"title":"Die Reichswehr","authors":"Claus Freiherr von Rosen","doi":"10.5771/9783845298726-751","DOIUrl":"https://doi.org/10.5771/9783845298726-751","url":null,"abstract":"","PeriodicalId":137149,"journal":{"name":"Aufbruch zur Demokratie","volume":"1 1","pages":"0"},"PeriodicalIF":0.0,"publicationDate":"1900-01-01","publicationTypes":"Journal Article","fieldsOfStudy":null,"isOpenAccess":false,"openAccessPdf":"","citationCount":null,"resultStr":null,"platform":"Semanticscholar","paperid":"130060440","PeriodicalName":null,"FirstCategoryId":null,"ListUrlMain":null,"RegionNum":0,"RegionCategory":"","ArticlePicture":[],"TitleCN":null,"AbstractTextCN":null,"PMCID":"","EPubDate":null,"PubModel":null,"JCR":null,"JCRName":null,"Score":null,"Total":0}