3. 意大利第一宪法,第一修正案。1948年1月

Peter Hilpold
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Sie ist gleichzeitig – in ihrer Außenperspektive – regelmäßig Resultat einer breiteren Gesamtschau, die eine Vielzahl an Erfahrungen und Wechselbeziehungen berücksichtigt. In diesem Sinne gewinnt der Ausdruck des „Verfassungslaboratoriums“, der so häufig gerade für den Kontext der Arbeiten an der WRV Verwendung gefunden hat, hier eine ganz eigene Konnotation. n Eine breitere unmittelbare Beeinflussung der Arbeiten der italienischen Verfassungsgebenden Versammlung durch das Weimarer Verfassungsdokument ist – soweit ersichtlich – nicht nachweisbar. Zwar wurde in der Literatur der Vergangenheit wiederholt auf den prägenden Einfluss der WRV verwiesen, der sich in vielen Bestimmungen der italienischen Verfassung äußere (so Balladore Pallieri 1976, S. 150; Monaco 1986, S. 373); den betreffenden spezifischen Beleg blieben diese Autoren aber schuldig. n Dennoch kann aber davon ausgegangen werden, dass sowohl die Beratungen über die WRV als auch nachfolgend die Erfahrungen, die mit diesem Verfassungsdokument gemacht worden sind, das Verfassungsdenken nach dem Zweiten Weltkrieg ganz maßgeblich beeinflusst haben. n Ein Vergleich zwischen der WRV und der italienischen Verfassung muss sich also – abgesehen von den wenigen unmittelbaren, expliziten Bezügen, die historisch nachweisbar sind – primär in einem ersten Moment mit einer Gegenüberstellung der objektiv ersichtlichen Korrespondenzen bzw. auch der manifesten Divergenzen – als Ergebnis eines historischen Lernprozesses – begnügen. Was auf den ersten Blick als bescheidene Ambition erscheinen mag, ist bei konsequenter Umsetzung mit erheblichem Erkenntnisgewinn verbunden. Mögen in einem „sozialwissenschaftlichen Laboratorium“ (und als solches kann ein Verfassungswerdungsverfahren wohl bezeichnet werden) anders als in einem naturwissenschaftlichen Laboratorium die Wirkungszusammenhänge auch grundsätzlich nicht isoliert bestimmbar und sauber voneinander abtrennbar sein, so wird das Bemühen aber dennoch dahin gehen, die","PeriodicalId":137149,"journal":{"name":"Aufbruch zur Demokratie","volume":"20 1","pages":"0"},"PeriodicalIF":0.0000,"publicationDate":"2020-11-16","publicationTypes":"Journal Article","fieldsOfStudy":null,"isOpenAccess":false,"openAccessPdf":"","citationCount":"0","resultStr":"{\"title\":\"3. Italien: Die Verfassung vom 1. 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摘要

如果人们要将1948年的意大利宪法与1919年的魏蒂尔宪法与魏尔曼宪法进行比较,那么学术界的严格度必须事先作出保留,以便避免伴随错误的教条论断,甚或仅是虚假的高音:如果两者比较不直接影响意大利的制宪进程,那么两者的逻辑就不应该被混为一谈了。但这种小事不做为例她只是缺乏轮回此外,每一次宪法修改都是一种非常具体的历史文化现实的表达。(还有1992年。与此同时,它们的视野也可能是范围更广而且涉及一系列经验和相互影响的结果。从这个意义上说,有个“集体游泳池”实验室的存在有非常特殊的意义,这种游泳池往往作为我方科研团体的开展对象。迄今为止,魏玛宪法文件对意大利制宪会议的工作直接产生的影响随处可见。但是,过去的文献中总是提到WRV对人们的主要影响,并且这种影响最早出现在许多意大利宪法条款中。(《摩纳哥1986,第1卷;特定的推销员认定该作者有罪但是,可以假定,关于WRV和之后的讨论,并从这个宪法文件的经验中,对第二次世界大战之后的宪法思考产生了深远的影响。n比较WRV与意大利宪法的选择,所以,除了极少数直接下,明确地将退休,查历史出来——主要在第一眼找出客观的指认也明显事或manifesten——由于历史建筑,互帮互学的图纸.看似适度的抱负能产生可观的知识在切实执行过程中持续产生。喜欢在“该同位素的。”——作为这样一个可以认为Verfassungswerdungsverfahren被称为)不同,在一个科学实验室分离Wirkungszusammenhänge也基本上不认明和清洁相互一句abtrennbar努力但去那里,
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3. Italien: Die Verfassung vom 1. Januar 1948
Wenn die italienische Verfassung von 1948 (ItVf) mit der Weimarer Reichsverfassung (WRV) von 1919 verglichen werden soll, dann verlangt die akademische Präzision gleich vorab, Vorbehalte anzubringen, um möglicherweise damit einhergehende dogmatische Fehlschlüsse oder auch nur einen trügerischen Grundtenor auszuschließen: n Dieser Vergleich darf nicht als Andeutung einer auch nur implizit angenommenen Kausalität im Sinne einer direkten Beeinflussung des italienischen Verfassungsgebungsprozesses durch die WRV gedeutet werden. Die Zuschreibung solcher Kausalitäten ist sachlich nicht zu begründen. Sie wäre schlichtweg unseriös. Nicht nur ist jede Verfassungswerdung Ausdruck einer ganz spezifischen historisch-kulturellen Realität (vgl. dazu Häberle 1992). Sie ist gleichzeitig – in ihrer Außenperspektive – regelmäßig Resultat einer breiteren Gesamtschau, die eine Vielzahl an Erfahrungen und Wechselbeziehungen berücksichtigt. In diesem Sinne gewinnt der Ausdruck des „Verfassungslaboratoriums“, der so häufig gerade für den Kontext der Arbeiten an der WRV Verwendung gefunden hat, hier eine ganz eigene Konnotation. n Eine breitere unmittelbare Beeinflussung der Arbeiten der italienischen Verfassungsgebenden Versammlung durch das Weimarer Verfassungsdokument ist – soweit ersichtlich – nicht nachweisbar. Zwar wurde in der Literatur der Vergangenheit wiederholt auf den prägenden Einfluss der WRV verwiesen, der sich in vielen Bestimmungen der italienischen Verfassung äußere (so Balladore Pallieri 1976, S. 150; Monaco 1986, S. 373); den betreffenden spezifischen Beleg blieben diese Autoren aber schuldig. n Dennoch kann aber davon ausgegangen werden, dass sowohl die Beratungen über die WRV als auch nachfolgend die Erfahrungen, die mit diesem Verfassungsdokument gemacht worden sind, das Verfassungsdenken nach dem Zweiten Weltkrieg ganz maßgeblich beeinflusst haben. n Ein Vergleich zwischen der WRV und der italienischen Verfassung muss sich also – abgesehen von den wenigen unmittelbaren, expliziten Bezügen, die historisch nachweisbar sind – primär in einem ersten Moment mit einer Gegenüberstellung der objektiv ersichtlichen Korrespondenzen bzw. auch der manifesten Divergenzen – als Ergebnis eines historischen Lernprozesses – begnügen. Was auf den ersten Blick als bescheidene Ambition erscheinen mag, ist bei konsequenter Umsetzung mit erheblichem Erkenntnisgewinn verbunden. Mögen in einem „sozialwissenschaftlichen Laboratorium“ (und als solches kann ein Verfassungswerdungsverfahren wohl bezeichnet werden) anders als in einem naturwissenschaftlichen Laboratorium die Wirkungszusammenhänge auch grundsätzlich nicht isoliert bestimmbar und sauber voneinander abtrennbar sein, so wird das Bemühen aber dennoch dahin gehen, die
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