{"title":"Entkoffeinierter Kaffee: Ist wirklich drin was draufsteht?","authors":"J. Wunder, J. Wüst","doi":"10.1002/lemi.202559176","DOIUrl":null,"url":null,"abstract":"<p>Kaffee gehört zu den beliebtesten Getränken weltweit. Ob als morgendlicher Wachmacher, als Konzentrationsbooster oder als Genussmoment im Café mit Freunden oder zu Hause - der koffeinhaltige Kaffeeaufguss ist für viele Menschen in Deutschland aus dem Alltag kaum wegzudenken.</p><p>In den vergangenen Jahren gewann jedoch auch entkoffeinierter Kaffee zunehmend an Marktbedeutung. Während herkömmliche Kaffeebohnen je nach Sorte meist zwischen 1,0% und 2,5% Koffein enthalten, wurde bei entkoffeiniertem Kaffee bzw. Instantkaffee ca. 90 - 95% des enthaltenen Koffeins mittels verschiedener Verfahren entfernt. Dadurch kann entkoffeinierter Kaffee insbesondere für Schwangere und Stillende, Menschen mit Koffeinempfindlichkeit oder Personen, die ihren Koffeinkonsum aus anderen Gründen einschränken möchten, eine ideale Alternative zu herkömmlichem Kaffee darstellen. Laut den Vorgaben der Kaffeeverordnung darf entkoffeinierter Kaffee höchstens 1 g (0,1%) und entkoffeinierter Instantkaffee maximal 3 g (0,3%) Koffein pro Kilogramm Kaffeetrockenmasse enthalten.</p><p>Um die Einhaltung dieser rechtlichen Vorgaben zu überprüfen, hat das LGL im Zeitraum Januar 2022 bis April 2025 insgesamt 275 entkoffeinierte Kaffeeproben (161 Röstkaffees - gemahlen oder ganze Bohnen - und 114 Instantkaffees) aus dem bayerischen Einzelhandel mittels HPLC-DAD auf ihren Koffeingehalt in der Kaffeetrockenmasse untersucht. Zusätzlich überprüfte das LGL, ob die allgemeinen Kennzeichnungsvorgaben für Lebensmittel sowie die spezifischen Kennzeichnungsvorgaben für entkoffeinierten Kaffee eingehalten wurden. Zu letzteren zählt zum Beispiel, dass die Angabe „entkoffeiniert“ in der Produktkennzeichnung im gleichen Sichtfeld wie die Bezeichnung des Lebensmittels steht.</p><p>Von den untersuchten 275 Kaffeeproben lagen bei drei Röstkaffees die gemessenen Koffeingehalte deutlich oberhalb des für entkoffeinierten Kaffee zulässigen Höchstgehaltes. Außerdem war ein entkoffeinierter Röstkaffee nicht als solcher gekennzeichnet. Das LGL beurteilte daher bei diesen vier Produkten die Angabe „entkoffeiniert“ bzw. das Fehlen dieser Angabe als irreführend im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Lebensmittel-Informationsverordnung. Weitere 13 Proben entsprachen aufgrund von Kennzeichnungsmängeln nicht den rechtlichen Vorgaben, wie z.B. das Fehlen der Angabe „entkoffeiniert” im gleichen Sichtfeld wie die Bezeichnung des Lebensmittels, oder irreführende Angaben bezüglich der verwendeten Kaffeebohnensorte. Insgesamt hat das LGL daher 17 der 275 untersuchten entkoffeinierten Kaffeeproben beanstandet, was einer Beanstandungsquote von 6,2% entspricht.</p><p>Aufgrund der steigenden Marktbedeutung und der im Untersuchungsschwerpunkt festgestellten teils irreführenden Verwendung der Angabe „entkoffeiniert“ in der Produktkennzeichnung sowie weiterer Kennzeichnungsmängel, wird das LGL entkoffeinierten Röst- sowie Instantkaffee weiterhin im Fokus behalten.</p>","PeriodicalId":17952,"journal":{"name":"Lebensmittelchemie","volume":"79 S3","pages":""},"PeriodicalIF":0.0000,"publicationDate":"2025-09-01","publicationTypes":"Journal Article","fieldsOfStudy":null,"isOpenAccess":false,"openAccessPdf":"","citationCount":"0","resultStr":null,"platform":"Semanticscholar","paperid":null,"PeriodicalName":"Lebensmittelchemie","FirstCategoryId":"1085","ListUrlMain":"https://onlinelibrary.wiley.com/doi/10.1002/lemi.202559176","RegionNum":0,"RegionCategory":null,"ArticlePicture":[],"TitleCN":null,"AbstractTextCN":null,"PMCID":null,"EPubDate":"","PubModel":"","JCR":"","JCRName":"","Score":null,"Total":0}
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Abstract
Kaffee gehört zu den beliebtesten Getränken weltweit. Ob als morgendlicher Wachmacher, als Konzentrationsbooster oder als Genussmoment im Café mit Freunden oder zu Hause - der koffeinhaltige Kaffeeaufguss ist für viele Menschen in Deutschland aus dem Alltag kaum wegzudenken.
In den vergangenen Jahren gewann jedoch auch entkoffeinierter Kaffee zunehmend an Marktbedeutung. Während herkömmliche Kaffeebohnen je nach Sorte meist zwischen 1,0% und 2,5% Koffein enthalten, wurde bei entkoffeiniertem Kaffee bzw. Instantkaffee ca. 90 - 95% des enthaltenen Koffeins mittels verschiedener Verfahren entfernt. Dadurch kann entkoffeinierter Kaffee insbesondere für Schwangere und Stillende, Menschen mit Koffeinempfindlichkeit oder Personen, die ihren Koffeinkonsum aus anderen Gründen einschränken möchten, eine ideale Alternative zu herkömmlichem Kaffee darstellen. Laut den Vorgaben der Kaffeeverordnung darf entkoffeinierter Kaffee höchstens 1 g (0,1%) und entkoffeinierter Instantkaffee maximal 3 g (0,3%) Koffein pro Kilogramm Kaffeetrockenmasse enthalten.
Um die Einhaltung dieser rechtlichen Vorgaben zu überprüfen, hat das LGL im Zeitraum Januar 2022 bis April 2025 insgesamt 275 entkoffeinierte Kaffeeproben (161 Röstkaffees - gemahlen oder ganze Bohnen - und 114 Instantkaffees) aus dem bayerischen Einzelhandel mittels HPLC-DAD auf ihren Koffeingehalt in der Kaffeetrockenmasse untersucht. Zusätzlich überprüfte das LGL, ob die allgemeinen Kennzeichnungsvorgaben für Lebensmittel sowie die spezifischen Kennzeichnungsvorgaben für entkoffeinierten Kaffee eingehalten wurden. Zu letzteren zählt zum Beispiel, dass die Angabe „entkoffeiniert“ in der Produktkennzeichnung im gleichen Sichtfeld wie die Bezeichnung des Lebensmittels steht.
Von den untersuchten 275 Kaffeeproben lagen bei drei Röstkaffees die gemessenen Koffeingehalte deutlich oberhalb des für entkoffeinierten Kaffee zulässigen Höchstgehaltes. Außerdem war ein entkoffeinierter Röstkaffee nicht als solcher gekennzeichnet. Das LGL beurteilte daher bei diesen vier Produkten die Angabe „entkoffeiniert“ bzw. das Fehlen dieser Angabe als irreführend im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Lebensmittel-Informationsverordnung. Weitere 13 Proben entsprachen aufgrund von Kennzeichnungsmängeln nicht den rechtlichen Vorgaben, wie z.B. das Fehlen der Angabe „entkoffeiniert” im gleichen Sichtfeld wie die Bezeichnung des Lebensmittels, oder irreführende Angaben bezüglich der verwendeten Kaffeebohnensorte. Insgesamt hat das LGL daher 17 der 275 untersuchten entkoffeinierten Kaffeeproben beanstandet, was einer Beanstandungsquote von 6,2% entspricht.
Aufgrund der steigenden Marktbedeutung und der im Untersuchungsschwerpunkt festgestellten teils irreführenden Verwendung der Angabe „entkoffeiniert“ in der Produktkennzeichnung sowie weiterer Kennzeichnungsmängel, wird das LGL entkoffeinierten Röst- sowie Instantkaffee weiterhin im Fokus behalten.