没有将 BK 5103 扩展到包括基底细胞癌

IF 5.5 4区 医学 Q1 DERMATOLOGY
Christoph Skudlik, Andrea Bauer
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Diese Entwicklung war und ist sowohl für die betroffenen Patienten als auch die dermatologischen Praxen und Kliniken mit einer Reihe von Vorteilen verbunden, unter anderem da außerbudgetär zu Lasten der gesetzlichen Unfallversicherung, zum Beispiel mittels Photodynamischer Therapie (PDT), behandelt und liquidiert werden kann. Zudem kann aus der Anerkennung der Hautkrebserkrankung für die Betroffenen, mehrheitlich Rentner, je nach Schweregrad der Erkrankung ein Anspruch auf Geldleistungen (MdE-Zahlung) resultieren. Nicht zuletzt wurden mit und durch Einführung der BK 5103 die Aktivitäten der arbeitsplatzbezogenen dermatologischen Prävention erheblich forciert.</p><p>Die Einführung der BK 5103 ging von Beginn an mit der wissenschaftlichen Diskussion, inwieweit auch Basalzellkarzinome (BCC) gleichermaßen bei Outdoor-Workern anerkennungsfähig sind, einher.</p><p>Die etwaige Erweiterung der BK 5103 um BCC hätte somit sowohl für eine noch größere Patientengruppe als auch die dermatologischen Leistungsanbieter medizinische und wirtschaftliche Vorteile nach sich gezogen.</p><p>Gemäß dem Beschluss des Ärztlichen Sachverständigenbeirates Berufskrankheiten (ÄSVB) beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales vom 4. März 2024 wird die BK 5103 nicht um BCC erweitert bzw. keine neue BK „Basalzellkarzinom durch kumulative berufliche natürliche UV-Exposition“ in die Berufskrankheitenliste aufgenommen.</p><p>Der ÄSVB kam gemäß seines Abschlussvermerks nach der Sitzung am 4. März 2024,<span><sup>1</sup></span> zu dem Schluss, dass die bisher vorliegende Evidenz insgesamt keinen Rückschluss auf ein erhöhtes Risiko für BCC bei regelmäßig im Freien beschäftigten Personen zulässt. Der Beschluss des ÄSVB beruht auf neuen Metaanalysen, die in Summe nicht die Schlussfolgerung eines erhöhten Risikos für BCC bei regelmäßig im Freien tätigen Personen zulässt. Entsprechend wird ausgeführt, dass ein Zusammenhang der kumulativen UV-Exposition durch regelmäßige Arbeit im Freien und dem Auftreten von BCC derzeit nicht ableitbar ist, wenngleich ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass eine intermittierende UV-Belastung einen bekannten Risikofaktor für BCC darstellt und insbesondere die Rolle der intermittierenden beruflichen UV-Belastung in künftigen Studien aufgegriffen werden sollte. Die DGUV hat diesen Hinweis bereits aufgegriffen und in Zusammenarbeit mit Frau Prof. Andrea Bauer, Klinik und Poliklinik für Dermatologie am Universitätsklinikum Carl Gustav Carus und Herrn Prof. Andreas Seidler, Institut für Arbeits- und Sozialmedizin der Technischen Universität Dresden, das Forschungsprojekt FB0353 „Beruflich bedingte Entstehung von Basalzellkarzinomen und Plattenepithelkarzinomen unter Berücksichtigung intermittierender natürlicher UV-Strahlung“ auf den Weg gebracht.<span><sup>2</sup></span></p><p>Für die Dermatologie bedeutet dies praktisch: Angesichts der bereits vor 2015 intensiv geführten wissenschaftlichen Diskussion bezüglich der Anerkennungsfähigkeit von BCC bei Outdoor-Workern liegt nunmehr die Entscheidung des ÄSVB vor. In absehbarer Zeit ist demnach eine Anerkennungsfähigkeit von BCC durch Outdoor-Tätigkeit nicht zu erwarten; entsprechende Verdachtsanzeigen sollten mangels Aussicht auf Erfolg nicht (mehr) an die UV-Träger gestellt werden.</p><p>Patienten, die im Freien arbeiten oder ehemals im Freien gearbeitet haben und ein BCC aufweisen, müssen selbstverständlich weiterhin optimal und leitliniengerecht dermatologisch behandelt werden, dies aber zu Lasten der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung. Therapeutische und präventive Maßnahmen zu Lasten des gesetzlichen Unfallversicherungsträgers „mit allen geeigneten Mitteln“ können bei ehemaligen Outdoor-Workern mit BCC somit mangels Anspruchs nicht erbracht werden. Entsprechend haben die Erkrankten auch keinen Anspruch auf etwaige weitere Entschädigungs-/Geldleistungen seitens der gesetzlichen Unfallversicherung bei BCC und deren Folgen.</p><p>Open access Veröffentlichung ermöglicht und organisiert durch Projekt DEAL.</p>","PeriodicalId":14758,"journal":{"name":"Journal Der Deutschen Dermatologischen Gesellschaft","volume":"22 10","pages":"1473-1474"},"PeriodicalIF":5.5000,"publicationDate":"2024-10-11","publicationTypes":"Journal Article","fieldsOfStudy":null,"isOpenAccess":false,"openAccessPdf":"https://onlinelibrary.wiley.com/doi/epdf/10.1111/ddg.15579_g","citationCount":"0","resultStr":"{\"title\":\"Keine Erweiterung der BK 5103 um Basalzellkarzinome\",\"authors\":\"Christoph Skudlik,&nbsp;Andrea Bauer\",\"doi\":\"10.1111/ddg.15579_g\",\"DOIUrl\":null,\"url\":null,\"abstract\":\"<p>Mit der Einführung der Berufskrankheit (BK) BK 5103 „Plattenepithelkarzinome oder multiple aktinische Keratosen der Haut durch natürliche UV-Strahlung“ zum 1. Januar 2015 wurde die Dermato-Onkologie über Nacht zu einem zweiten Standbein der dermatologischen Spezialdisziplin Berufsdermatologie. 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Nicht zuletzt wurden mit und durch Einführung der BK 5103 die Aktivitäten der arbeitsplatzbezogenen dermatologischen Prävention erheblich forciert.</p><p>Die Einführung der BK 5103 ging von Beginn an mit der wissenschaftlichen Diskussion, inwieweit auch Basalzellkarzinome (BCC) gleichermaßen bei Outdoor-Workern anerkennungsfähig sind, einher.</p><p>Die etwaige Erweiterung der BK 5103 um BCC hätte somit sowohl für eine noch größere Patientengruppe als auch die dermatologischen Leistungsanbieter medizinische und wirtschaftliche Vorteile nach sich gezogen.</p><p>Gemäß dem Beschluss des Ärztlichen Sachverständigenbeirates Berufskrankheiten (ÄSVB) beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales vom 4. März 2024 wird die BK 5103 nicht um BCC erweitert bzw. keine neue BK „Basalzellkarzinom durch kumulative berufliche natürliche UV-Exposition“ in die Berufskrankheitenliste aufgenommen.</p><p>Der ÄSVB kam gemäß seines Abschlussvermerks nach der Sitzung am 4. März 2024,<span><sup>1</sup></span> zu dem Schluss, dass die bisher vorliegende Evidenz insgesamt keinen Rückschluss auf ein erhöhtes Risiko für BCC bei regelmäßig im Freien beschäftigten Personen zulässt. 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摘要

随着 2015 年 1 月 1 日职业病 BK 5103 "由天然紫外线辐射引起的皮肤鳞状细胞癌或多发性光化性角化病 "的引入,皮肤肿瘤学一夜之间成为职业皮肤病专科的第二大支柱。在很短的时间内,BK 5103 发展成为所有 82 种职业病中第三大最常见的 BK,每年报告近 10 000 例病例;约 60% 的报告定期被确认为 BK。这种发展过去和现在都给患者和皮肤科诊所带来了许多好处,包括可以在法定意外保险预算之外提供和支付治疗费用,例如采用光动力疗法(PDT)。此外,根据病情的严重程度,皮肤癌患者(其中大部分是领取养老金者)在确诊后可 以享受现金补助(MdE)。最后但并非最不重要的一点是,BK 5103 的引入大大加快了与工作场所有关的皮肤病预防活动,而且 BK 5103 的引入从一开始就伴随着对户外工作者基底细胞癌(BCC)也可识别程度的科学讨论,这意味着将 BK 5103 扩展到 BCC 将为更大的患者群体和皮肤病服务提供者带来医疗和经济效益。根据联邦劳动和社会事务部职业病医学专家咨询委员会(ÄSVB)2024 年 3 月 4 日的决定,BK 5103 将不会扩展至 BCC,也不会在职业病清单中增加新的 BK "因职业性自然紫外线累积照射导致的基底细胞癌"。根据 2024 年 3 月 4 日会议后的最终报告1 ,ÄSVB 得出结论认为,根据目前掌握的证据,无法对经常在户外工作的人患 BCC 的风险增加做出任何结论。ÄSVB的决定是根据新的荟萃分析做出的,这些分析总体上无法得出经常在户外工作的人患癌风险增加的结论。因此,尽管明确指出间歇性紫外线照射是 BCC 的一个已知风险因素,而且在未来的研究中应特别关注间歇性职业性紫外线照射的作用,但目前还无法推断定期户外工作所产生的累积性紫外线照射与 BCC 发生之间的相关性。DGUV 已经采纳了这一建议,并与卡尔-古斯塔夫-卡鲁斯大学医院皮肤病诊所和综合诊所的 Andrea Bauer 教授以及德累斯顿技术大学职业与社会医学研究所的 Andreas Seidler 教授合作,启动了 FB0353 研究项目 "职业性诱发基底细胞癌和鳞状细胞癌的发展,考虑间歇性天然紫外线辐射"。对于皮肤科而言,这意味着以下实际意义:鉴于 2015 年之前就户外工作者 BCC 的认定资格进行了深入的科学讨论,ÄSVB 的决定现已出台。因此,在可预见的未来,因户外工作而导致的 BCC 将不会得到认可;由于缺乏成功的前景,不应(或不再)向意外保险机构提交相应的疑似病例报告。在户外工作或曾在户外工作并患有 BCC 的患者当然必须继续接受符合指南的最佳皮肤病治疗,但这必须由法定或私人医疗保险支付。因此,由法定意外保险提供者 "通过一切适当手段 "承担费用的治疗和预防措施,不能提供给患有 BCC 的前户外工作者,因为他们没有资格享受。因此,在发生 BCC 及其后果的情况下,患者也无权从法定事故保险中获得任何进一步的赔偿/金钱补助。
本文章由计算机程序翻译,如有差异,请以英文原文为准。
Keine Erweiterung der BK 5103 um Basalzellkarzinome

Mit der Einführung der Berufskrankheit (BK) BK 5103 „Plattenepithelkarzinome oder multiple aktinische Keratosen der Haut durch natürliche UV-Strahlung“ zum 1. Januar 2015 wurde die Dermato-Onkologie über Nacht zu einem zweiten Standbein der dermatologischen Spezialdisziplin Berufsdermatologie. Innerhalb kürzester Zeit entwickelte sich die BK 5103 zur dritthäufigsten BK unter allen 82 Berufskrankheiten mit jährlich fast 10 000 gemeldeten Fällen; circa 60% aller Meldungen führen hierbei regelmäßig zur Anerkennung als BK. Diese Entwicklung war und ist sowohl für die betroffenen Patienten als auch die dermatologischen Praxen und Kliniken mit einer Reihe von Vorteilen verbunden, unter anderem da außerbudgetär zu Lasten der gesetzlichen Unfallversicherung, zum Beispiel mittels Photodynamischer Therapie (PDT), behandelt und liquidiert werden kann. Zudem kann aus der Anerkennung der Hautkrebserkrankung für die Betroffenen, mehrheitlich Rentner, je nach Schweregrad der Erkrankung ein Anspruch auf Geldleistungen (MdE-Zahlung) resultieren. Nicht zuletzt wurden mit und durch Einführung der BK 5103 die Aktivitäten der arbeitsplatzbezogenen dermatologischen Prävention erheblich forciert.

Die Einführung der BK 5103 ging von Beginn an mit der wissenschaftlichen Diskussion, inwieweit auch Basalzellkarzinome (BCC) gleichermaßen bei Outdoor-Workern anerkennungsfähig sind, einher.

Die etwaige Erweiterung der BK 5103 um BCC hätte somit sowohl für eine noch größere Patientengruppe als auch die dermatologischen Leistungsanbieter medizinische und wirtschaftliche Vorteile nach sich gezogen.

Gemäß dem Beschluss des Ärztlichen Sachverständigenbeirates Berufskrankheiten (ÄSVB) beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales vom 4. März 2024 wird die BK 5103 nicht um BCC erweitert bzw. keine neue BK „Basalzellkarzinom durch kumulative berufliche natürliche UV-Exposition“ in die Berufskrankheitenliste aufgenommen.

Der ÄSVB kam gemäß seines Abschlussvermerks nach der Sitzung am 4. März 2024,1 zu dem Schluss, dass die bisher vorliegende Evidenz insgesamt keinen Rückschluss auf ein erhöhtes Risiko für BCC bei regelmäßig im Freien beschäftigten Personen zulässt. Der Beschluss des ÄSVB beruht auf neuen Metaanalysen, die in Summe nicht die Schlussfolgerung eines erhöhten Risikos für BCC bei regelmäßig im Freien tätigen Personen zulässt. Entsprechend wird ausgeführt, dass ein Zusammenhang der kumulativen UV-Exposition durch regelmäßige Arbeit im Freien und dem Auftreten von BCC derzeit nicht ableitbar ist, wenngleich ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass eine intermittierende UV-Belastung einen bekannten Risikofaktor für BCC darstellt und insbesondere die Rolle der intermittierenden beruflichen UV-Belastung in künftigen Studien aufgegriffen werden sollte. Die DGUV hat diesen Hinweis bereits aufgegriffen und in Zusammenarbeit mit Frau Prof. Andrea Bauer, Klinik und Poliklinik für Dermatologie am Universitätsklinikum Carl Gustav Carus und Herrn Prof. Andreas Seidler, Institut für Arbeits- und Sozialmedizin der Technischen Universität Dresden, das Forschungsprojekt FB0353 „Beruflich bedingte Entstehung von Basalzellkarzinomen und Plattenepithelkarzinomen unter Berücksichtigung intermittierender natürlicher UV-Strahlung“ auf den Weg gebracht.2

Für die Dermatologie bedeutet dies praktisch: Angesichts der bereits vor 2015 intensiv geführten wissenschaftlichen Diskussion bezüglich der Anerkennungsfähigkeit von BCC bei Outdoor-Workern liegt nunmehr die Entscheidung des ÄSVB vor. In absehbarer Zeit ist demnach eine Anerkennungsfähigkeit von BCC durch Outdoor-Tätigkeit nicht zu erwarten; entsprechende Verdachtsanzeigen sollten mangels Aussicht auf Erfolg nicht (mehr) an die UV-Träger gestellt werden.

Patienten, die im Freien arbeiten oder ehemals im Freien gearbeitet haben und ein BCC aufweisen, müssen selbstverständlich weiterhin optimal und leitliniengerecht dermatologisch behandelt werden, dies aber zu Lasten der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung. Therapeutische und präventive Maßnahmen zu Lasten des gesetzlichen Unfallversicherungsträgers „mit allen geeigneten Mitteln“ können bei ehemaligen Outdoor-Workern mit BCC somit mangels Anspruchs nicht erbracht werden. Entsprechend haben die Erkrankten auch keinen Anspruch auf etwaige weitere Entschädigungs-/Geldleistungen seitens der gesetzlichen Unfallversicherung bei BCC und deren Folgen.

Open access Veröffentlichung ermöglicht und organisiert durch Projekt DEAL.

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期刊介绍: The JDDG publishes scientific papers from a wide range of disciplines, such as dermatovenereology, allergology, phlebology, dermatosurgery, dermatooncology, and dermatohistopathology. Also in JDDG: information on medical training, continuing education, a calendar of events, book reviews and society announcements. Papers can be submitted in German or English language. In the print version, all articles are published in German. In the online version, all key articles are published in English.
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