{"title":"没有将 BK 5103 扩展到包括基底细胞癌","authors":"Christoph Skudlik, Andrea Bauer","doi":"10.1111/ddg.15579_g","DOIUrl":null,"url":null,"abstract":"<p>Mit der Einführung der Berufskrankheit (BK) BK 5103 „Plattenepithelkarzinome oder multiple aktinische Keratosen der Haut durch natürliche UV-Strahlung“ zum 1. Januar 2015 wurde die Dermato-Onkologie über Nacht zu einem zweiten Standbein der dermatologischen Spezialdisziplin Berufsdermatologie. Innerhalb kürzester Zeit entwickelte sich die BK 5103 zur dritthäufigsten BK unter allen 82 Berufskrankheiten mit jährlich fast 10 000 gemeldeten Fällen; circa 60% aller Meldungen führen hierbei regelmäßig zur Anerkennung als BK. Diese Entwicklung war und ist sowohl für die betroffenen Patienten als auch die dermatologischen Praxen und Kliniken mit einer Reihe von Vorteilen verbunden, unter anderem da außerbudgetär zu Lasten der gesetzlichen Unfallversicherung, zum Beispiel mittels Photodynamischer Therapie (PDT), behandelt und liquidiert werden kann. Zudem kann aus der Anerkennung der Hautkrebserkrankung für die Betroffenen, mehrheitlich Rentner, je nach Schweregrad der Erkrankung ein Anspruch auf Geldleistungen (MdE-Zahlung) resultieren. Nicht zuletzt wurden mit und durch Einführung der BK 5103 die Aktivitäten der arbeitsplatzbezogenen dermatologischen Prävention erheblich forciert.</p><p>Die Einführung der BK 5103 ging von Beginn an mit der wissenschaftlichen Diskussion, inwieweit auch Basalzellkarzinome (BCC) gleichermaßen bei Outdoor-Workern anerkennungsfähig sind, einher.</p><p>Die etwaige Erweiterung der BK 5103 um BCC hätte somit sowohl für eine noch größere Patientengruppe als auch die dermatologischen Leistungsanbieter medizinische und wirtschaftliche Vorteile nach sich gezogen.</p><p>Gemäß dem Beschluss des Ärztlichen Sachverständigenbeirates Berufskrankheiten (ÄSVB) beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales vom 4. März 2024 wird die BK 5103 nicht um BCC erweitert bzw. keine neue BK „Basalzellkarzinom durch kumulative berufliche natürliche UV-Exposition“ in die Berufskrankheitenliste aufgenommen.</p><p>Der ÄSVB kam gemäß seines Abschlussvermerks nach der Sitzung am 4. März 2024,<span><sup>1</sup></span> zu dem Schluss, dass die bisher vorliegende Evidenz insgesamt keinen Rückschluss auf ein erhöhtes Risiko für BCC bei regelmäßig im Freien beschäftigten Personen zulässt. Der Beschluss des ÄSVB beruht auf neuen Metaanalysen, die in Summe nicht die Schlussfolgerung eines erhöhten Risikos für BCC bei regelmäßig im Freien tätigen Personen zulässt. Entsprechend wird ausgeführt, dass ein Zusammenhang der kumulativen UV-Exposition durch regelmäßige Arbeit im Freien und dem Auftreten von BCC derzeit nicht ableitbar ist, wenngleich ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass eine intermittierende UV-Belastung einen bekannten Risikofaktor für BCC darstellt und insbesondere die Rolle der intermittierenden beruflichen UV-Belastung in künftigen Studien aufgegriffen werden sollte. Die DGUV hat diesen Hinweis bereits aufgegriffen und in Zusammenarbeit mit Frau Prof. Andrea Bauer, Klinik und Poliklinik für Dermatologie am Universitätsklinikum Carl Gustav Carus und Herrn Prof. Andreas Seidler, Institut für Arbeits- und Sozialmedizin der Technischen Universität Dresden, das Forschungsprojekt FB0353 „Beruflich bedingte Entstehung von Basalzellkarzinomen und Plattenepithelkarzinomen unter Berücksichtigung intermittierender natürlicher UV-Strahlung“ auf den Weg gebracht.<span><sup>2</sup></span></p><p>Für die Dermatologie bedeutet dies praktisch: Angesichts der bereits vor 2015 intensiv geführten wissenschaftlichen Diskussion bezüglich der Anerkennungsfähigkeit von BCC bei Outdoor-Workern liegt nunmehr die Entscheidung des ÄSVB vor. In absehbarer Zeit ist demnach eine Anerkennungsfähigkeit von BCC durch Outdoor-Tätigkeit nicht zu erwarten; entsprechende Verdachtsanzeigen sollten mangels Aussicht auf Erfolg nicht (mehr) an die UV-Träger gestellt werden.</p><p>Patienten, die im Freien arbeiten oder ehemals im Freien gearbeitet haben und ein BCC aufweisen, müssen selbstverständlich weiterhin optimal und leitliniengerecht dermatologisch behandelt werden, dies aber zu Lasten der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung. Therapeutische und präventive Maßnahmen zu Lasten des gesetzlichen Unfallversicherungsträgers „mit allen geeigneten Mitteln“ können bei ehemaligen Outdoor-Workern mit BCC somit mangels Anspruchs nicht erbracht werden. Entsprechend haben die Erkrankten auch keinen Anspruch auf etwaige weitere Entschädigungs-/Geldleistungen seitens der gesetzlichen Unfallversicherung bei BCC und deren Folgen.</p><p>Open access Veröffentlichung ermöglicht und organisiert durch Projekt DEAL.</p>","PeriodicalId":14758,"journal":{"name":"Journal Der Deutschen Dermatologischen Gesellschaft","volume":"22 10","pages":"1473-1474"},"PeriodicalIF":5.5000,"publicationDate":"2024-10-11","publicationTypes":"Journal Article","fieldsOfStudy":null,"isOpenAccess":false,"openAccessPdf":"https://onlinelibrary.wiley.com/doi/epdf/10.1111/ddg.15579_g","citationCount":"0","resultStr":"{\"title\":\"Keine Erweiterung der BK 5103 um Basalzellkarzinome\",\"authors\":\"Christoph Skudlik, Andrea Bauer\",\"doi\":\"10.1111/ddg.15579_g\",\"DOIUrl\":null,\"url\":null,\"abstract\":\"<p>Mit der Einführung der Berufskrankheit (BK) BK 5103 „Plattenepithelkarzinome oder multiple aktinische Keratosen der Haut durch natürliche UV-Strahlung“ zum 1. 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Nicht zuletzt wurden mit und durch Einführung der BK 5103 die Aktivitäten der arbeitsplatzbezogenen dermatologischen Prävention erheblich forciert.</p><p>Die Einführung der BK 5103 ging von Beginn an mit der wissenschaftlichen Diskussion, inwieweit auch Basalzellkarzinome (BCC) gleichermaßen bei Outdoor-Workern anerkennungsfähig sind, einher.</p><p>Die etwaige Erweiterung der BK 5103 um BCC hätte somit sowohl für eine noch größere Patientengruppe als auch die dermatologischen Leistungsanbieter medizinische und wirtschaftliche Vorteile nach sich gezogen.</p><p>Gemäß dem Beschluss des Ärztlichen Sachverständigenbeirates Berufskrankheiten (ÄSVB) beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales vom 4. März 2024 wird die BK 5103 nicht um BCC erweitert bzw. keine neue BK „Basalzellkarzinom durch kumulative berufliche natürliche UV-Exposition“ in die Berufskrankheitenliste aufgenommen.</p><p>Der ÄSVB kam gemäß seines Abschlussvermerks nach der Sitzung am 4. März 2024,<span><sup>1</sup></span> zu dem Schluss, dass die bisher vorliegende Evidenz insgesamt keinen Rückschluss auf ein erhöhtes Risiko für BCC bei regelmäßig im Freien beschäftigten Personen zulässt. Der Beschluss des ÄSVB beruht auf neuen Metaanalysen, die in Summe nicht die Schlussfolgerung eines erhöhten Risikos für BCC bei regelmäßig im Freien tätigen Personen zulässt. Entsprechend wird ausgeführt, dass ein Zusammenhang der kumulativen UV-Exposition durch regelmäßige Arbeit im Freien und dem Auftreten von BCC derzeit nicht ableitbar ist, wenngleich ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass eine intermittierende UV-Belastung einen bekannten Risikofaktor für BCC darstellt und insbesondere die Rolle der intermittierenden beruflichen UV-Belastung in künftigen Studien aufgegriffen werden sollte. Die DGUV hat diesen Hinweis bereits aufgegriffen und in Zusammenarbeit mit Frau Prof. Andrea Bauer, Klinik und Poliklinik für Dermatologie am Universitätsklinikum Carl Gustav Carus und Herrn Prof. Andreas Seidler, Institut für Arbeits- und Sozialmedizin der Technischen Universität Dresden, das Forschungsprojekt FB0353 „Beruflich bedingte Entstehung von Basalzellkarzinomen und Plattenepithelkarzinomen unter Berücksichtigung intermittierender natürlicher UV-Strahlung“ auf den Weg gebracht.<span><sup>2</sup></span></p><p>Für die Dermatologie bedeutet dies praktisch: Angesichts der bereits vor 2015 intensiv geführten wissenschaftlichen Diskussion bezüglich der Anerkennungsfähigkeit von BCC bei Outdoor-Workern liegt nunmehr die Entscheidung des ÄSVB vor. 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Keine Erweiterung der BK 5103 um Basalzellkarzinome
Mit der Einführung der Berufskrankheit (BK) BK 5103 „Plattenepithelkarzinome oder multiple aktinische Keratosen der Haut durch natürliche UV-Strahlung“ zum 1. Januar 2015 wurde die Dermato-Onkologie über Nacht zu einem zweiten Standbein der dermatologischen Spezialdisziplin Berufsdermatologie. Innerhalb kürzester Zeit entwickelte sich die BK 5103 zur dritthäufigsten BK unter allen 82 Berufskrankheiten mit jährlich fast 10 000 gemeldeten Fällen; circa 60% aller Meldungen führen hierbei regelmäßig zur Anerkennung als BK. Diese Entwicklung war und ist sowohl für die betroffenen Patienten als auch die dermatologischen Praxen und Kliniken mit einer Reihe von Vorteilen verbunden, unter anderem da außerbudgetär zu Lasten der gesetzlichen Unfallversicherung, zum Beispiel mittels Photodynamischer Therapie (PDT), behandelt und liquidiert werden kann. Zudem kann aus der Anerkennung der Hautkrebserkrankung für die Betroffenen, mehrheitlich Rentner, je nach Schweregrad der Erkrankung ein Anspruch auf Geldleistungen (MdE-Zahlung) resultieren. Nicht zuletzt wurden mit und durch Einführung der BK 5103 die Aktivitäten der arbeitsplatzbezogenen dermatologischen Prävention erheblich forciert.
Die Einführung der BK 5103 ging von Beginn an mit der wissenschaftlichen Diskussion, inwieweit auch Basalzellkarzinome (BCC) gleichermaßen bei Outdoor-Workern anerkennungsfähig sind, einher.
Die etwaige Erweiterung der BK 5103 um BCC hätte somit sowohl für eine noch größere Patientengruppe als auch die dermatologischen Leistungsanbieter medizinische und wirtschaftliche Vorteile nach sich gezogen.
Gemäß dem Beschluss des Ärztlichen Sachverständigenbeirates Berufskrankheiten (ÄSVB) beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales vom 4. März 2024 wird die BK 5103 nicht um BCC erweitert bzw. keine neue BK „Basalzellkarzinom durch kumulative berufliche natürliche UV-Exposition“ in die Berufskrankheitenliste aufgenommen.
Der ÄSVB kam gemäß seines Abschlussvermerks nach der Sitzung am 4. März 2024,1 zu dem Schluss, dass die bisher vorliegende Evidenz insgesamt keinen Rückschluss auf ein erhöhtes Risiko für BCC bei regelmäßig im Freien beschäftigten Personen zulässt. Der Beschluss des ÄSVB beruht auf neuen Metaanalysen, die in Summe nicht die Schlussfolgerung eines erhöhten Risikos für BCC bei regelmäßig im Freien tätigen Personen zulässt. Entsprechend wird ausgeführt, dass ein Zusammenhang der kumulativen UV-Exposition durch regelmäßige Arbeit im Freien und dem Auftreten von BCC derzeit nicht ableitbar ist, wenngleich ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass eine intermittierende UV-Belastung einen bekannten Risikofaktor für BCC darstellt und insbesondere die Rolle der intermittierenden beruflichen UV-Belastung in künftigen Studien aufgegriffen werden sollte. Die DGUV hat diesen Hinweis bereits aufgegriffen und in Zusammenarbeit mit Frau Prof. Andrea Bauer, Klinik und Poliklinik für Dermatologie am Universitätsklinikum Carl Gustav Carus und Herrn Prof. Andreas Seidler, Institut für Arbeits- und Sozialmedizin der Technischen Universität Dresden, das Forschungsprojekt FB0353 „Beruflich bedingte Entstehung von Basalzellkarzinomen und Plattenepithelkarzinomen unter Berücksichtigung intermittierender natürlicher UV-Strahlung“ auf den Weg gebracht.2
Für die Dermatologie bedeutet dies praktisch: Angesichts der bereits vor 2015 intensiv geführten wissenschaftlichen Diskussion bezüglich der Anerkennungsfähigkeit von BCC bei Outdoor-Workern liegt nunmehr die Entscheidung des ÄSVB vor. In absehbarer Zeit ist demnach eine Anerkennungsfähigkeit von BCC durch Outdoor-Tätigkeit nicht zu erwarten; entsprechende Verdachtsanzeigen sollten mangels Aussicht auf Erfolg nicht (mehr) an die UV-Träger gestellt werden.
Patienten, die im Freien arbeiten oder ehemals im Freien gearbeitet haben und ein BCC aufweisen, müssen selbstverständlich weiterhin optimal und leitliniengerecht dermatologisch behandelt werden, dies aber zu Lasten der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung. Therapeutische und präventive Maßnahmen zu Lasten des gesetzlichen Unfallversicherungsträgers „mit allen geeigneten Mitteln“ können bei ehemaligen Outdoor-Workern mit BCC somit mangels Anspruchs nicht erbracht werden. Entsprechend haben die Erkrankten auch keinen Anspruch auf etwaige weitere Entschädigungs-/Geldleistungen seitens der gesetzlichen Unfallversicherung bei BCC und deren Folgen.
Open access Veröffentlichung ermöglicht und organisiert durch Projekt DEAL.
期刊介绍:
The JDDG publishes scientific papers from a wide range of disciplines, such as dermatovenereology, allergology, phlebology, dermatosurgery, dermatooncology, and dermatohistopathology. Also in JDDG: information on medical training, continuing education, a calendar of events, book reviews and society announcements.
Papers can be submitted in German or English language. In the print version, all articles are published in German. In the online version, all key articles are published in English.