{"title":"评估与工作有关的皮肤病和皮肤癌","authors":"Christoph Skudlik","doi":"10.1111/ddg.15419_g","DOIUrl":null,"url":null,"abstract":"<p>Die Bedeutung als Dermatologe qualifiziert gutachterlich tätig werden zu können, kommt in Deutschland in der (Muster-)Weiterbildungsordnung der Bundesärztekammer durch die für das Gebiet Haut- und Geschlechtskrankheiten ausgewiesene Facharzt-Kompetenz mit Nachweis der Erstellung wissenschaftlich begründeter Gutachten mit einer Richtzahl von 5 zum Ausdruck.<span><sup>4</sup></span> Hierbei ist hinsichtlich der rechtlichen Rahmenbedingungen zu berücksichtigen, dass der oder die Weiterzubildende zum Facharzt im Rahmen der Weiterbildung zwar aktiv an der gutachterlichen Untersuchung und der Vorbereitung der Abfassung des Gutachtentextes mitwirken kann, aber hinsichtlich der Gutachtenerstattung nicht beauftragt ist und somit auch das Gutachten nicht in eigener Verantwortung erstattet. Beauftragte Sachverständige sind in der Regel Fachärztinnen und Fachärzte. Diese dürfen den Gutachtenauftrag nicht übertragen und müssen das Gutachten persönlich erstatten.<span><sup>5</sup></span> Dazu gehört, der zu untersuchenden Person persönlich zu begegnen. Die persönliche Begegnung zählt zu den nicht übertragbaren Kernaufgaben, die der Gutachter selbst zu erbringen hat. Er muss der zu begutachtenden Person die Möglichkeit geben, ihre subjektiven Beschwerden zu schildern, damit er sich einen eigenen Eindruck von deren Beschwerden machen kann. Dies ergibt sich bei Begutachtungen für die gesetzliche Unfallversicherung aus der gesetzlichen Verpflichtung der Unfallversicherungsträger, der versicherten Person mehrere Gutachterinnen oder Gutachter zur Auswahl vorzuschlagen (§ 200 Abs. 2 SGB VII).<span><sup>5</sup></span> Die Mitwirkung von Hilfskräften bei der Begutachtung ist allerdings zulässig. Dies können, wenn der beauftragte Gutachter deren Weiterbildner ist, Ärztinnen und Ärzte in Weiterbildung sein. Nimmt der beauftragte Gutachter lediglich die persönliche Begegnung mit dem Versicherten wahr, überträgt die weitere gutachtliche Untersuchung jedoch auf eine Hilfsperson, so trägt er dennoch die volle Verantwortung für das Gutachten und muss dies schriftlich durch den Passus: „Einverstanden aufgrund persönlicher Begegnung, eigener Prüfung und Urteilsbildung“ sowie durch persönliche Unterschrift bekunden.<span><sup>5</sup></span></p><p>Bereiche, in denen Dermatologen mit einer Begutachtung beauftragt werden können, betreffen zumeist die Abklärung einer Berufskrankheit (BK), dies schließt auch die Beurteilung der dermatologischen Folgen einer nicht primär „haut-bezogenen“ BK, wie die gutachterliche Beurteilung dermatologischer Symptome einer in Deutschland als Berufskrankheit unter der BK-Nr. 3101 anerkannten Covid-19-Infektionserkrankung, ein. Derartige Begutachtungen werden von den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung beauftragt. Ebenfalls durch die gesetzliche Unfallversicherung können Begutachtungen zur Beurteilung der dermatologischen Folgen eines Arbeits- und Wegeunfalls, dann zumeist als Zusatzgutachten zu einem unfallchirurgischen Gutachten, beauftragt werden.<span><sup>1, 3</sup></span> Dermatologische Gutachten werden aber auch von der gesetzlichen Rentenversicherung beauftragt zur Klärung der Frage etwaiger Einschränkungen der Berufs- und Erwerbsfähigkeit durch eine Hauterkrankung.<span><sup>1</sup></span> Durch die Versorgungsämter können Begutachtungen beauftragt werden, um einen etwaigen Schwerbeschädigtenstatus aufgrund einer Hauterkrankung und den hieraus resultierenden Grad der Behinderung (GdB) zu beurteilen.<span><sup>1</sup></span> Alle oben genannten Sachverhalte gehören in den Bereich der Sozialversicherung; sofern aus den jeweiligen Entscheidungen der genannten Sozialversicherungsträger Streitigkeiten resultieren, kann durch die angerufenen Sozialgerichte ebenfalls eine dermatologische Begutachtung beauftragt werden. Weitere gutachterliche Fragestellungen und Beauftragungen für dermatologische Gutachten können das Beamtenrecht (Beihilferecht) mit Beauftragung durch die Beihilfestellen oder Verwaltungsgerichte, beispielsweise bei der Beurteilung der Beihilfefähigkeit medizinischer Leistungen, das Strafrecht mit Beauftragung durch Strafgerichte, wie zum Beispiel bei Fragestellungen einer Verhandlungsfähigkeit oder dermatologischer Begutachtungen eines Körperschadens, oder auch das ärztliche Berufsrecht einschließlich außergerichtlicher Streitbeilegungen mit Beauftragung durch Ärztekammern respektive deren Schlichtungsstellen oder Verwaltungsgerichte, beispielsweise bei Fragestellung zu ärztlichen Haftungsfragen oder auch der Weiterbildungsermächtigung, betreffen.<span><sup>6</sup></span> Schließlich können dermatologische Gutachten auch von privaten Unfall- und Lebensversicherungen, etwa bei Fragestellungen zu medizinischen Behandlungsnotwendigkeiten, dermatologischen Vorerkrankungen oder Berufsunfähigkeit, angefordert werden.<span><sup>1, 6</sup></span> Im Hinblick auf die qualifizierte Beantwortung der gutachterlichen Fragen sind daher je nach Rechtsgebiet Kenntnisse des Berufskrankheitenrechts, des ärztlichen Haftungsrechts beziehungsweise des Rechts der privaten oder gesetzlichen Krankenversicherung unabdingbar.<span><sup>6</sup></span></p><p>Die Art der Gutachtenerstattung und die zu beantwortenden Fragen ergeben sich aus den Begutachtungsaufträgen der jeweiligen Auftraggeber. Hierbei wird bezüglich der Form zwischen Formulargutachten und in freier Form erstatteter wissenschaftlich begründeter Gutachten unterschieden. Während private Versicherungen in der Regel Formulargutachten beauftragen, erfolgt die Gutachtenerstattung für die Sozialgerichtsbarkeit und die Träger der gesetzlichen Unfallversicherungen in aller Regel in freier Form als wissenschaftlich begründete Gutachten.</p><p>Die BK 5101 „Schwere oder wiederholt rückfällige Hauterkrankung“ umfasst alle Krankheiten der Haut oder Hautanhangsgebilde einschließlich der Augenbindehaut mit Ausnahme von Hautkrebs.<span><sup>20</sup></span> Überwiegend handelt es sich bei Hauterkrankungen im Sinne der BK 5101 um allergische oder irritative Kontaktekzeme beziehungsweise auch irritative Verschlimmerungen anlagebedingter Dermatosen.<span><sup>21</sup></span> Neben Hautkrebs sind als weitere Ausnahmen auch Infektionserkrankungen der Haut, Hauterkrankungen aufgrund bestimmter chemischer oder physikalischer Einwirkungen, und Hautkrankheiten als Folge- oder Begleiterscheinungen einer anderen Berufskrankheit unter anderen BK-Nummern als der BK 5101 zu prüfen.<span><sup>20, 22</sup></span></p><p>Open access Veröffentlichung ermöglicht und organisiert durch Projekt DEAL.</p><p>Keiner.</p><p>Liebe Leserinnen und Leser, der Einsendeschluss an die DDA für diese Ausgabe ist der 31.Dezember 2024.</p><p>Die richtige Lösung zum Thema “Kutane Metastasen: Von der Epidemiologie bis zur Therapie” in Heft 7/2024 ist: 1a, 2c, 3c, 4c, 5b, 6c, 7c, 8b, 9b, 10d</p><p>Bitte verwenden Sie für Ihre Einsendung das aktuelle Formblatt auf der folgenden Seite oder aber geben Sie Ihre Lösung online unter http://jddg.akademie-dda.de ein.</p>","PeriodicalId":14758,"journal":{"name":"Journal Der Deutschen Dermatologischen Gesellschaft","volume":"22 10","pages":"1402-1415"},"PeriodicalIF":5.5000,"publicationDate":"2024-10-11","publicationTypes":"Journal Article","fieldsOfStudy":null,"isOpenAccess":false,"openAccessPdf":"https://onlinelibrary.wiley.com/doi/epdf/10.1111/ddg.15419_g","citationCount":"0","resultStr":"{\"title\":\"Begutachtung von arbeitsbedingten Hauterkrankungen und Hautkrebserkrankungen\",\"authors\":\"Christoph Skudlik\",\"doi\":\"10.1111/ddg.15419_g\",\"DOIUrl\":null,\"url\":null,\"abstract\":\"<p>Die Bedeutung als Dermatologe qualifiziert gutachterlich tätig werden zu können, kommt in Deutschland in der (Muster-)Weiterbildungsordnung der Bundesärztekammer durch die für das Gebiet Haut- und Geschlechtskrankheiten ausgewiesene Facharzt-Kompetenz mit Nachweis der Erstellung wissenschaftlich begründeter Gutachten mit einer Richtzahl von 5 zum Ausdruck.<span><sup>4</sup></span> Hierbei ist hinsichtlich der rechtlichen Rahmenbedingungen zu berücksichtigen, dass der oder die Weiterzubildende zum Facharzt im Rahmen der Weiterbildung zwar aktiv an der gutachterlichen Untersuchung und der Vorbereitung der Abfassung des Gutachtentextes mitwirken kann, aber hinsichtlich der Gutachtenerstattung nicht beauftragt ist und somit auch das Gutachten nicht in eigener Verantwortung erstattet. Beauftragte Sachverständige sind in der Regel Fachärztinnen und Fachärzte. Diese dürfen den Gutachtenauftrag nicht übertragen und müssen das Gutachten persönlich erstatten.<span><sup>5</sup></span> Dazu gehört, der zu untersuchenden Person persönlich zu begegnen. Die persönliche Begegnung zählt zu den nicht übertragbaren Kernaufgaben, die der Gutachter selbst zu erbringen hat. Er muss der zu begutachtenden Person die Möglichkeit geben, ihre subjektiven Beschwerden zu schildern, damit er sich einen eigenen Eindruck von deren Beschwerden machen kann. Dies ergibt sich bei Begutachtungen für die gesetzliche Unfallversicherung aus der gesetzlichen Verpflichtung der Unfallversicherungsträger, der versicherten Person mehrere Gutachterinnen oder Gutachter zur Auswahl vorzuschlagen (§ 200 Abs. 2 SGB VII).<span><sup>5</sup></span> Die Mitwirkung von Hilfskräften bei der Begutachtung ist allerdings zulässig. Dies können, wenn der beauftragte Gutachter deren Weiterbildner ist, Ärztinnen und Ärzte in Weiterbildung sein. Nimmt der beauftragte Gutachter lediglich die persönliche Begegnung mit dem Versicherten wahr, überträgt die weitere gutachtliche Untersuchung jedoch auf eine Hilfsperson, so trägt er dennoch die volle Verantwortung für das Gutachten und muss dies schriftlich durch den Passus: „Einverstanden aufgrund persönlicher Begegnung, eigener Prüfung und Urteilsbildung“ sowie durch persönliche Unterschrift bekunden.<span><sup>5</sup></span></p><p>Bereiche, in denen Dermatologen mit einer Begutachtung beauftragt werden können, betreffen zumeist die Abklärung einer Berufskrankheit (BK), dies schließt auch die Beurteilung der dermatologischen Folgen einer nicht primär „haut-bezogenen“ BK, wie die gutachterliche Beurteilung dermatologischer Symptome einer in Deutschland als Berufskrankheit unter der BK-Nr. 3101 anerkannten Covid-19-Infektionserkrankung, ein. Derartige Begutachtungen werden von den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung beauftragt. Ebenfalls durch die gesetzliche Unfallversicherung können Begutachtungen zur Beurteilung der dermatologischen Folgen eines Arbeits- und Wegeunfalls, dann zumeist als Zusatzgutachten zu einem unfallchirurgischen Gutachten, beauftragt werden.<span><sup>1, 3</sup></span> Dermatologische Gutachten werden aber auch von der gesetzlichen Rentenversicherung beauftragt zur Klärung der Frage etwaiger Einschränkungen der Berufs- und Erwerbsfähigkeit durch eine Hauterkrankung.<span><sup>1</sup></span> Durch die Versorgungsämter können Begutachtungen beauftragt werden, um einen etwaigen Schwerbeschädigtenstatus aufgrund einer Hauterkrankung und den hieraus resultierenden Grad der Behinderung (GdB) zu beurteilen.<span><sup>1</sup></span> Alle oben genannten Sachverhalte gehören in den Bereich der Sozialversicherung; sofern aus den jeweiligen Entscheidungen der genannten Sozialversicherungsträger Streitigkeiten resultieren, kann durch die angerufenen Sozialgerichte ebenfalls eine dermatologische Begutachtung beauftragt werden. Weitere gutachterliche Fragestellungen und Beauftragungen für dermatologische Gutachten können das Beamtenrecht (Beihilferecht) mit Beauftragung durch die Beihilfestellen oder Verwaltungsgerichte, beispielsweise bei der Beurteilung der Beihilfefähigkeit medizinischer Leistungen, das Strafrecht mit Beauftragung durch Strafgerichte, wie zum Beispiel bei Fragestellungen einer Verhandlungsfähigkeit oder dermatologischer Begutachtungen eines Körperschadens, oder auch das ärztliche Berufsrecht einschließlich außergerichtlicher Streitbeilegungen mit Beauftragung durch Ärztekammern respektive deren Schlichtungsstellen oder Verwaltungsgerichte, beispielsweise bei Fragestellung zu ärztlichen Haftungsfragen oder auch der Weiterbildungsermächtigung, betreffen.<span><sup>6</sup></span> Schließlich können dermatologische Gutachten auch von privaten Unfall- und Lebensversicherungen, etwa bei Fragestellungen zu medizinischen Behandlungsnotwendigkeiten, dermatologischen Vorerkrankungen oder Berufsunfähigkeit, angefordert werden.<span><sup>1, 6</sup></span> Im Hinblick auf die qualifizierte Beantwortung der gutachterlichen Fragen sind daher je nach Rechtsgebiet Kenntnisse des Berufskrankheitenrechts, des ärztlichen Haftungsrechts beziehungsweise des Rechts der privaten oder gesetzlichen Krankenversicherung unabdingbar.<span><sup>6</sup></span></p><p>Die Art der Gutachtenerstattung und die zu beantwortenden Fragen ergeben sich aus den Begutachtungsaufträgen der jeweiligen Auftraggeber. Hierbei wird bezüglich der Form zwischen Formulargutachten und in freier Form erstatteter wissenschaftlich begründeter Gutachten unterschieden. Während private Versicherungen in der Regel Formulargutachten beauftragen, erfolgt die Gutachtenerstattung für die Sozialgerichtsbarkeit und die Träger der gesetzlichen Unfallversicherungen in aller Regel in freier Form als wissenschaftlich begründete Gutachten.</p><p>Die BK 5101 „Schwere oder wiederholt rückfällige Hauterkrankung“ umfasst alle Krankheiten der Haut oder Hautanhangsgebilde einschließlich der Augenbindehaut mit Ausnahme von Hautkrebs.<span><sup>20</sup></span> Überwiegend handelt es sich bei Hauterkrankungen im Sinne der BK 5101 um allergische oder irritative Kontaktekzeme beziehungsweise auch irritative Verschlimmerungen anlagebedingter Dermatosen.<span><sup>21</sup></span> Neben Hautkrebs sind als weitere Ausnahmen auch Infektionserkrankungen der Haut, Hauterkrankungen aufgrund bestimmter chemischer oder physikalischer Einwirkungen, und Hautkrankheiten als Folge- oder Begleiterscheinungen einer anderen Berufskrankheit unter anderen BK-Nummern als der BK 5101 zu prüfen.<span><sup>20, 22</sup></span></p><p>Open access Veröffentlichung ermöglicht und organisiert durch Projekt DEAL.</p><p>Keiner.</p><p>Liebe Leserinnen und Leser, der Einsendeschluss an die DDA für diese Ausgabe ist der 31.Dezember 2024.</p><p>Die richtige Lösung zum Thema “Kutane Metastasen: Von der Epidemiologie bis zur Therapie” in Heft 7/2024 ist: 1a, 2c, 3c, 4c, 5b, 6c, 7c, 8b, 9b, 10d</p><p>Bitte verwenden Sie für Ihre Einsendung das aktuelle Formblatt auf der folgenden Seite oder aber geben Sie Ihre Lösung online unter http://jddg.akademie-dda.de ein.</p>\",\"PeriodicalId\":14758,\"journal\":{\"name\":\"Journal Der Deutschen Dermatologischen Gesellschaft\",\"volume\":\"22 10\",\"pages\":\"1402-1415\"},\"PeriodicalIF\":5.5000,\"publicationDate\":\"2024-10-11\",\"publicationTypes\":\"Journal Article\",\"fieldsOfStudy\":null,\"isOpenAccess\":false,\"openAccessPdf\":\"https://onlinelibrary.wiley.com/doi/epdf/10.1111/ddg.15419_g\",\"citationCount\":\"0\",\"resultStr\":null,\"platform\":\"Semanticscholar\",\"paperid\":null,\"PeriodicalName\":\"Journal Der Deutschen Dermatologischen Gesellschaft\",\"FirstCategoryId\":\"3\",\"ListUrlMain\":\"https://onlinelibrary.wiley.com/doi/10.1111/ddg.15419_g\",\"RegionNum\":4,\"RegionCategory\":\"医学\",\"ArticlePicture\":[],\"TitleCN\":null,\"AbstractTextCN\":null,\"PMCID\":null,\"EPubDate\":\"\",\"PubModel\":\"\",\"JCR\":\"Q1\",\"JCRName\":\"DERMATOLOGY\",\"Score\":null,\"Total\":0}","platform":"Semanticscholar","paperid":null,"PeriodicalName":"Journal Der Deutschen Dermatologischen Gesellschaft","FirstCategoryId":"3","ListUrlMain":"https://onlinelibrary.wiley.com/doi/10.1111/ddg.15419_g","RegionNum":4,"RegionCategory":"医学","ArticlePicture":[],"TitleCN":null,"AbstractTextCN":null,"PMCID":null,"EPubDate":"","PubModel":"","JCR":"Q1","JCRName":"DERMATOLOGY","Score":null,"Total":0}
Begutachtung von arbeitsbedingten Hauterkrankungen und Hautkrebserkrankungen
Die Bedeutung als Dermatologe qualifiziert gutachterlich tätig werden zu können, kommt in Deutschland in der (Muster-)Weiterbildungsordnung der Bundesärztekammer durch die für das Gebiet Haut- und Geschlechtskrankheiten ausgewiesene Facharzt-Kompetenz mit Nachweis der Erstellung wissenschaftlich begründeter Gutachten mit einer Richtzahl von 5 zum Ausdruck.4 Hierbei ist hinsichtlich der rechtlichen Rahmenbedingungen zu berücksichtigen, dass der oder die Weiterzubildende zum Facharzt im Rahmen der Weiterbildung zwar aktiv an der gutachterlichen Untersuchung und der Vorbereitung der Abfassung des Gutachtentextes mitwirken kann, aber hinsichtlich der Gutachtenerstattung nicht beauftragt ist und somit auch das Gutachten nicht in eigener Verantwortung erstattet. Beauftragte Sachverständige sind in der Regel Fachärztinnen und Fachärzte. Diese dürfen den Gutachtenauftrag nicht übertragen und müssen das Gutachten persönlich erstatten.5 Dazu gehört, der zu untersuchenden Person persönlich zu begegnen. Die persönliche Begegnung zählt zu den nicht übertragbaren Kernaufgaben, die der Gutachter selbst zu erbringen hat. Er muss der zu begutachtenden Person die Möglichkeit geben, ihre subjektiven Beschwerden zu schildern, damit er sich einen eigenen Eindruck von deren Beschwerden machen kann. Dies ergibt sich bei Begutachtungen für die gesetzliche Unfallversicherung aus der gesetzlichen Verpflichtung der Unfallversicherungsträger, der versicherten Person mehrere Gutachterinnen oder Gutachter zur Auswahl vorzuschlagen (§ 200 Abs. 2 SGB VII).5 Die Mitwirkung von Hilfskräften bei der Begutachtung ist allerdings zulässig. Dies können, wenn der beauftragte Gutachter deren Weiterbildner ist, Ärztinnen und Ärzte in Weiterbildung sein. Nimmt der beauftragte Gutachter lediglich die persönliche Begegnung mit dem Versicherten wahr, überträgt die weitere gutachtliche Untersuchung jedoch auf eine Hilfsperson, so trägt er dennoch die volle Verantwortung für das Gutachten und muss dies schriftlich durch den Passus: „Einverstanden aufgrund persönlicher Begegnung, eigener Prüfung und Urteilsbildung“ sowie durch persönliche Unterschrift bekunden.5
Bereiche, in denen Dermatologen mit einer Begutachtung beauftragt werden können, betreffen zumeist die Abklärung einer Berufskrankheit (BK), dies schließt auch die Beurteilung der dermatologischen Folgen einer nicht primär „haut-bezogenen“ BK, wie die gutachterliche Beurteilung dermatologischer Symptome einer in Deutschland als Berufskrankheit unter der BK-Nr. 3101 anerkannten Covid-19-Infektionserkrankung, ein. Derartige Begutachtungen werden von den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung beauftragt. Ebenfalls durch die gesetzliche Unfallversicherung können Begutachtungen zur Beurteilung der dermatologischen Folgen eines Arbeits- und Wegeunfalls, dann zumeist als Zusatzgutachten zu einem unfallchirurgischen Gutachten, beauftragt werden.1, 3 Dermatologische Gutachten werden aber auch von der gesetzlichen Rentenversicherung beauftragt zur Klärung der Frage etwaiger Einschränkungen der Berufs- und Erwerbsfähigkeit durch eine Hauterkrankung.1 Durch die Versorgungsämter können Begutachtungen beauftragt werden, um einen etwaigen Schwerbeschädigtenstatus aufgrund einer Hauterkrankung und den hieraus resultierenden Grad der Behinderung (GdB) zu beurteilen.1 Alle oben genannten Sachverhalte gehören in den Bereich der Sozialversicherung; sofern aus den jeweiligen Entscheidungen der genannten Sozialversicherungsträger Streitigkeiten resultieren, kann durch die angerufenen Sozialgerichte ebenfalls eine dermatologische Begutachtung beauftragt werden. Weitere gutachterliche Fragestellungen und Beauftragungen für dermatologische Gutachten können das Beamtenrecht (Beihilferecht) mit Beauftragung durch die Beihilfestellen oder Verwaltungsgerichte, beispielsweise bei der Beurteilung der Beihilfefähigkeit medizinischer Leistungen, das Strafrecht mit Beauftragung durch Strafgerichte, wie zum Beispiel bei Fragestellungen einer Verhandlungsfähigkeit oder dermatologischer Begutachtungen eines Körperschadens, oder auch das ärztliche Berufsrecht einschließlich außergerichtlicher Streitbeilegungen mit Beauftragung durch Ärztekammern respektive deren Schlichtungsstellen oder Verwaltungsgerichte, beispielsweise bei Fragestellung zu ärztlichen Haftungsfragen oder auch der Weiterbildungsermächtigung, betreffen.6 Schließlich können dermatologische Gutachten auch von privaten Unfall- und Lebensversicherungen, etwa bei Fragestellungen zu medizinischen Behandlungsnotwendigkeiten, dermatologischen Vorerkrankungen oder Berufsunfähigkeit, angefordert werden.1, 6 Im Hinblick auf die qualifizierte Beantwortung der gutachterlichen Fragen sind daher je nach Rechtsgebiet Kenntnisse des Berufskrankheitenrechts, des ärztlichen Haftungsrechts beziehungsweise des Rechts der privaten oder gesetzlichen Krankenversicherung unabdingbar.6
Die Art der Gutachtenerstattung und die zu beantwortenden Fragen ergeben sich aus den Begutachtungsaufträgen der jeweiligen Auftraggeber. Hierbei wird bezüglich der Form zwischen Formulargutachten und in freier Form erstatteter wissenschaftlich begründeter Gutachten unterschieden. Während private Versicherungen in der Regel Formulargutachten beauftragen, erfolgt die Gutachtenerstattung für die Sozialgerichtsbarkeit und die Träger der gesetzlichen Unfallversicherungen in aller Regel in freier Form als wissenschaftlich begründete Gutachten.
Die BK 5101 „Schwere oder wiederholt rückfällige Hauterkrankung“ umfasst alle Krankheiten der Haut oder Hautanhangsgebilde einschließlich der Augenbindehaut mit Ausnahme von Hautkrebs.20 Überwiegend handelt es sich bei Hauterkrankungen im Sinne der BK 5101 um allergische oder irritative Kontaktekzeme beziehungsweise auch irritative Verschlimmerungen anlagebedingter Dermatosen.21 Neben Hautkrebs sind als weitere Ausnahmen auch Infektionserkrankungen der Haut, Hauterkrankungen aufgrund bestimmter chemischer oder physikalischer Einwirkungen, und Hautkrankheiten als Folge- oder Begleiterscheinungen einer anderen Berufskrankheit unter anderen BK-Nummern als der BK 5101 zu prüfen.20, 22
Open access Veröffentlichung ermöglicht und organisiert durch Projekt DEAL.
Keiner.
Liebe Leserinnen und Leser, der Einsendeschluss an die DDA für diese Ausgabe ist der 31.Dezember 2024.
Die richtige Lösung zum Thema “Kutane Metastasen: Von der Epidemiologie bis zur Therapie” in Heft 7/2024 ist: 1a, 2c, 3c, 4c, 5b, 6c, 7c, 8b, 9b, 10d
Bitte verwenden Sie für Ihre Einsendung das aktuelle Formblatt auf der folgenden Seite oder aber geben Sie Ihre Lösung online unter http://jddg.akademie-dda.de ein.
期刊介绍:
The JDDG publishes scientific papers from a wide range of disciplines, such as dermatovenereology, allergology, phlebology, dermatosurgery, dermatooncology, and dermatohistopathology. Also in JDDG: information on medical training, continuing education, a calendar of events, book reviews and society announcements.
Papers can be submitted in German or English language. In the print version, all articles are published in German. In the online version, all key articles are published in English.