评估与工作有关的皮肤病和皮肤癌

IF 5.5 4区 医学 Q1 DERMATOLOGY
Christoph Skudlik
{"title":"评估与工作有关的皮肤病和皮肤癌","authors":"Christoph Skudlik","doi":"10.1111/ddg.15419_g","DOIUrl":null,"url":null,"abstract":"<p>Die Bedeutung als Dermatologe qualifiziert gutachterlich tätig werden zu können, kommt in Deutschland in der (Muster-)Weiterbildungsordnung der Bundesärztekammer durch die für das Gebiet Haut- und Geschlechtskrankheiten ausgewiesene Facharzt-Kompetenz mit Nachweis der Erstellung wissenschaftlich begründeter Gutachten mit einer Richtzahl von 5 zum Ausdruck.<span><sup>4</sup></span> Hierbei ist hinsichtlich der rechtlichen Rahmenbedingungen zu berücksichtigen, dass der oder die Weiterzubildende zum Facharzt im Rahmen der Weiterbildung zwar aktiv an der gutachterlichen Untersuchung und der Vorbereitung der Abfassung des Gutachtentextes mitwirken kann, aber hinsichtlich der Gutachtenerstattung nicht beauftragt ist und somit auch das Gutachten nicht in eigener Verantwortung erstattet. Beauftragte Sachverständige sind in der Regel Fachärztinnen und Fachärzte. Diese dürfen den Gutachtenauftrag nicht übertragen und müssen das Gutachten persönlich erstatten.<span><sup>5</sup></span> Dazu gehört, der zu untersuchenden Person persönlich zu begegnen. Die persönliche Begegnung zählt zu den nicht übertragbaren Kernaufgaben, die der Gutachter selbst zu erbringen hat. Er muss der zu begutachtenden Person die Möglichkeit geben, ihre subjektiven Beschwerden zu schildern, damit er sich einen eigenen Eindruck von deren Beschwerden machen kann. Dies ergibt sich bei Begutachtungen für die gesetzliche Unfallversicherung aus der gesetzlichen Verpflichtung der Unfallversicherungsträger, der versicherten Person mehrere Gutachterinnen oder Gutachter zur Auswahl vorzuschlagen (§ 200 Abs. 2 SGB VII).<span><sup>5</sup></span> Die Mitwirkung von Hilfskräften bei der Begutachtung ist allerdings zulässig. Dies können, wenn der beauftragte Gutachter deren Weiterbildner ist, Ärztinnen und Ärzte in Weiterbildung sein. Nimmt der beauftragte Gutachter lediglich die persönliche Begegnung mit dem Versicherten wahr, überträgt die weitere gutachtliche Untersuchung jedoch auf eine Hilfsperson, so trägt er dennoch die volle Verantwortung für das Gutachten und muss dies schriftlich durch den Passus: „Einverstanden aufgrund persönlicher Begegnung, eigener Prüfung und Urteilsbildung“ sowie durch persönliche Unterschrift bekunden.<span><sup>5</sup></span></p><p>Bereiche, in denen Dermatologen mit einer Begutachtung beauftragt werden können, betreffen zumeist die Abklärung einer Berufskrankheit (BK), dies schließt auch die Beurteilung der dermatologischen Folgen einer nicht primär „haut-bezogenen“ BK, wie die gutachterliche Beurteilung dermatologischer Symptome einer in Deutschland als Berufskrankheit unter der BK-Nr. 3101 anerkannten Covid-19-Infektionserkrankung, ein. Derartige Begutachtungen werden von den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung beauftragt. Ebenfalls durch die gesetzliche Unfallversicherung können Begutachtungen zur Beurteilung der dermatologischen Folgen eines Arbeits- und Wegeunfalls, dann zumeist als Zusatzgutachten zu einem unfallchirurgischen Gutachten, beauftragt werden.<span><sup>1, 3</sup></span> Dermatologische Gutachten werden aber auch von der gesetzlichen Rentenversicherung beauftragt zur Klärung der Frage etwaiger Einschränkungen der Berufs- und Erwerbsfähigkeit durch eine Hauterkrankung.<span><sup>1</sup></span> Durch die Versorgungsämter können Begutachtungen beauftragt werden, um einen etwaigen Schwerbeschädigtenstatus aufgrund einer Hauterkrankung und den hieraus resultierenden Grad der Behinderung (GdB) zu beurteilen.<span><sup>1</sup></span> Alle oben genannten Sachverhalte gehören in den Bereich der Sozialversicherung; sofern aus den jeweiligen Entscheidungen der genannten Sozialversicherungsträger Streitigkeiten resultieren, kann durch die angerufenen Sozialgerichte ebenfalls eine dermatologische Begutachtung beauftragt werden. Weitere gutachterliche Fragestellungen und Beauftragungen für dermatologische Gutachten können das Beamtenrecht (Beihilferecht) mit Beauftragung durch die Beihilfestellen oder Verwaltungsgerichte, beispielsweise bei der Beurteilung der Beihilfefähigkeit medizinischer Leistungen, das Strafrecht mit Beauftragung durch Strafgerichte, wie zum Beispiel bei Fragestellungen einer Verhandlungsfähigkeit oder dermatologischer Begutachtungen eines Körperschadens, oder auch das ärztliche Berufsrecht einschließlich außergerichtlicher Streitbeilegungen mit Beauftragung durch Ärztekammern respektive deren Schlichtungsstellen oder Verwaltungsgerichte, beispielsweise bei Fragestellung zu ärztlichen Haftungsfragen oder auch der Weiterbildungsermächtigung, betreffen.<span><sup>6</sup></span> Schließlich können dermatologische Gutachten auch von privaten Unfall- und Lebensversicherungen, etwa bei Fragestellungen zu medizinischen Behandlungsnotwendigkeiten, dermatologischen Vorerkrankungen oder Berufsunfähigkeit, angefordert werden.<span><sup>1, 6</sup></span> Im Hinblick auf die qualifizierte Beantwortung der gutachterlichen Fragen sind daher je nach Rechtsgebiet Kenntnisse des Berufskrankheitenrechts, des ärztlichen Haftungsrechts beziehungsweise des Rechts der privaten oder gesetzlichen Krankenversicherung unabdingbar.<span><sup>6</sup></span></p><p>Die Art der Gutachtenerstattung und die zu beantwortenden Fragen ergeben sich aus den Begutachtungsaufträgen der jeweiligen Auftraggeber. Hierbei wird bezüglich der Form zwischen Formulargutachten und in freier Form erstatteter wissenschaftlich begründeter Gutachten unterschieden. Während private Versicherungen in der Regel Formulargutachten beauftragen, erfolgt die Gutachtenerstattung für die Sozialgerichtsbarkeit und die Träger der gesetzlichen Unfallversicherungen in aller Regel in freier Form als wissenschaftlich begründete Gutachten.</p><p>Die BK 5101 „Schwere oder wiederholt rückfällige Hauterkrankung“ umfasst alle Krankheiten der Haut oder Hautanhangsgebilde einschließlich der Augenbindehaut mit Ausnahme von Hautkrebs.<span><sup>20</sup></span> Überwiegend handelt es sich bei Hauterkrankungen im Sinne der BK 5101 um allergische oder irritative Kontaktekzeme beziehungsweise auch irritative Verschlimmerungen anlagebedingter Dermatosen.<span><sup>21</sup></span> Neben Hautkrebs sind als weitere Ausnahmen auch Infektionserkrankungen der Haut, Hauterkrankungen aufgrund bestimmter chemischer oder physikalischer Einwirkungen, und Hautkrankheiten als Folge- oder Begleiterscheinungen einer anderen Berufskrankheit unter anderen BK-Nummern als der BK 5101 zu prüfen.<span><sup>20, 22</sup></span></p><p>Open access Veröffentlichung ermöglicht und organisiert durch Projekt DEAL.</p><p>Keiner.</p><p>Liebe Leserinnen und Leser, der Einsendeschluss an die DDA für diese Ausgabe ist der 31.Dezember 2024.</p><p>Die richtige Lösung zum Thema “Kutane Metastasen: Von der Epidemiologie bis zur Therapie” in Heft 7/2024 ist: 1a, 2c, 3c, 4c, 5b, 6c, 7c, 8b, 9b, 10d</p><p>Bitte verwenden Sie für Ihre Einsendung das aktuelle Formblatt auf der folgenden Seite oder aber geben Sie Ihre Lösung online unter http://jddg.akademie-dda.de ein.</p>","PeriodicalId":14758,"journal":{"name":"Journal Der Deutschen Dermatologischen Gesellschaft","volume":"22 10","pages":"1402-1415"},"PeriodicalIF":5.5000,"publicationDate":"2024-10-11","publicationTypes":"Journal Article","fieldsOfStudy":null,"isOpenAccess":false,"openAccessPdf":"https://onlinelibrary.wiley.com/doi/epdf/10.1111/ddg.15419_g","citationCount":"0","resultStr":"{\"title\":\"Begutachtung von arbeitsbedingten Hauterkrankungen und Hautkrebserkrankungen\",\"authors\":\"Christoph Skudlik\",\"doi\":\"10.1111/ddg.15419_g\",\"DOIUrl\":null,\"url\":null,\"abstract\":\"<p>Die Bedeutung als Dermatologe qualifiziert gutachterlich tätig werden zu können, kommt in Deutschland in der (Muster-)Weiterbildungsordnung der Bundesärztekammer durch die für das Gebiet Haut- und Geschlechtskrankheiten ausgewiesene Facharzt-Kompetenz mit Nachweis der Erstellung wissenschaftlich begründeter Gutachten mit einer Richtzahl von 5 zum Ausdruck.<span><sup>4</sup></span> Hierbei ist hinsichtlich der rechtlichen Rahmenbedingungen zu berücksichtigen, dass der oder die Weiterzubildende zum Facharzt im Rahmen der Weiterbildung zwar aktiv an der gutachterlichen Untersuchung und der Vorbereitung der Abfassung des Gutachtentextes mitwirken kann, aber hinsichtlich der Gutachtenerstattung nicht beauftragt ist und somit auch das Gutachten nicht in eigener Verantwortung erstattet. Beauftragte Sachverständige sind in der Regel Fachärztinnen und Fachärzte. Diese dürfen den Gutachtenauftrag nicht übertragen und müssen das Gutachten persönlich erstatten.<span><sup>5</sup></span> Dazu gehört, der zu untersuchenden Person persönlich zu begegnen. Die persönliche Begegnung zählt zu den nicht übertragbaren Kernaufgaben, die der Gutachter selbst zu erbringen hat. Er muss der zu begutachtenden Person die Möglichkeit geben, ihre subjektiven Beschwerden zu schildern, damit er sich einen eigenen Eindruck von deren Beschwerden machen kann. Dies ergibt sich bei Begutachtungen für die gesetzliche Unfallversicherung aus der gesetzlichen Verpflichtung der Unfallversicherungsträger, der versicherten Person mehrere Gutachterinnen oder Gutachter zur Auswahl vorzuschlagen (§ 200 Abs. 2 SGB VII).<span><sup>5</sup></span> Die Mitwirkung von Hilfskräften bei der Begutachtung ist allerdings zulässig. Dies können, wenn der beauftragte Gutachter deren Weiterbildner ist, Ärztinnen und Ärzte in Weiterbildung sein. Nimmt der beauftragte Gutachter lediglich die persönliche Begegnung mit dem Versicherten wahr, überträgt die weitere gutachtliche Untersuchung jedoch auf eine Hilfsperson, so trägt er dennoch die volle Verantwortung für das Gutachten und muss dies schriftlich durch den Passus: „Einverstanden aufgrund persönlicher Begegnung, eigener Prüfung und Urteilsbildung“ sowie durch persönliche Unterschrift bekunden.<span><sup>5</sup></span></p><p>Bereiche, in denen Dermatologen mit einer Begutachtung beauftragt werden können, betreffen zumeist die Abklärung einer Berufskrankheit (BK), dies schließt auch die Beurteilung der dermatologischen Folgen einer nicht primär „haut-bezogenen“ BK, wie die gutachterliche Beurteilung dermatologischer Symptome einer in Deutschland als Berufskrankheit unter der BK-Nr. 3101 anerkannten Covid-19-Infektionserkrankung, ein. Derartige Begutachtungen werden von den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung beauftragt. Ebenfalls durch die gesetzliche Unfallversicherung können Begutachtungen zur Beurteilung der dermatologischen Folgen eines Arbeits- und Wegeunfalls, dann zumeist als Zusatzgutachten zu einem unfallchirurgischen Gutachten, beauftragt werden.<span><sup>1, 3</sup></span> Dermatologische Gutachten werden aber auch von der gesetzlichen Rentenversicherung beauftragt zur Klärung der Frage etwaiger Einschränkungen der Berufs- und Erwerbsfähigkeit durch eine Hauterkrankung.<span><sup>1</sup></span> Durch die Versorgungsämter können Begutachtungen beauftragt werden, um einen etwaigen Schwerbeschädigtenstatus aufgrund einer Hauterkrankung und den hieraus resultierenden Grad der Behinderung (GdB) zu beurteilen.<span><sup>1</sup></span> Alle oben genannten Sachverhalte gehören in den Bereich der Sozialversicherung; sofern aus den jeweiligen Entscheidungen der genannten Sozialversicherungsträger Streitigkeiten resultieren, kann durch die angerufenen Sozialgerichte ebenfalls eine dermatologische Begutachtung beauftragt werden. Weitere gutachterliche Fragestellungen und Beauftragungen für dermatologische Gutachten können das Beamtenrecht (Beihilferecht) mit Beauftragung durch die Beihilfestellen oder Verwaltungsgerichte, beispielsweise bei der Beurteilung der Beihilfefähigkeit medizinischer Leistungen, das Strafrecht mit Beauftragung durch Strafgerichte, wie zum Beispiel bei Fragestellungen einer Verhandlungsfähigkeit oder dermatologischer Begutachtungen eines Körperschadens, oder auch das ärztliche Berufsrecht einschließlich außergerichtlicher Streitbeilegungen mit Beauftragung durch Ärztekammern respektive deren Schlichtungsstellen oder Verwaltungsgerichte, beispielsweise bei Fragestellung zu ärztlichen Haftungsfragen oder auch der Weiterbildungsermächtigung, betreffen.<span><sup>6</sup></span> Schließlich können dermatologische Gutachten auch von privaten Unfall- und Lebensversicherungen, etwa bei Fragestellungen zu medizinischen Behandlungsnotwendigkeiten, dermatologischen Vorerkrankungen oder Berufsunfähigkeit, angefordert werden.<span><sup>1, 6</sup></span> Im Hinblick auf die qualifizierte Beantwortung der gutachterlichen Fragen sind daher je nach Rechtsgebiet Kenntnisse des Berufskrankheitenrechts, des ärztlichen Haftungsrechts beziehungsweise des Rechts der privaten oder gesetzlichen Krankenversicherung unabdingbar.<span><sup>6</sup></span></p><p>Die Art der Gutachtenerstattung und die zu beantwortenden Fragen ergeben sich aus den Begutachtungsaufträgen der jeweiligen Auftraggeber. Hierbei wird bezüglich der Form zwischen Formulargutachten und in freier Form erstatteter wissenschaftlich begründeter Gutachten unterschieden. Während private Versicherungen in der Regel Formulargutachten beauftragen, erfolgt die Gutachtenerstattung für die Sozialgerichtsbarkeit und die Träger der gesetzlichen Unfallversicherungen in aller Regel in freier Form als wissenschaftlich begründete Gutachten.</p><p>Die BK 5101 „Schwere oder wiederholt rückfällige Hauterkrankung“ umfasst alle Krankheiten der Haut oder Hautanhangsgebilde einschließlich der Augenbindehaut mit Ausnahme von Hautkrebs.<span><sup>20</sup></span> Überwiegend handelt es sich bei Hauterkrankungen im Sinne der BK 5101 um allergische oder irritative Kontaktekzeme beziehungsweise auch irritative Verschlimmerungen anlagebedingter Dermatosen.<span><sup>21</sup></span> Neben Hautkrebs sind als weitere Ausnahmen auch Infektionserkrankungen der Haut, Hauterkrankungen aufgrund bestimmter chemischer oder physikalischer Einwirkungen, und Hautkrankheiten als Folge- oder Begleiterscheinungen einer anderen Berufskrankheit unter anderen BK-Nummern als der BK 5101 zu prüfen.<span><sup>20, 22</sup></span></p><p>Open access Veröffentlichung ermöglicht und organisiert durch Projekt DEAL.</p><p>Keiner.</p><p>Liebe Leserinnen und Leser, der Einsendeschluss an die DDA für diese Ausgabe ist der 31.Dezember 2024.</p><p>Die richtige Lösung zum Thema “Kutane Metastasen: Von der Epidemiologie bis zur Therapie” in Heft 7/2024 ist: 1a, 2c, 3c, 4c, 5b, 6c, 7c, 8b, 9b, 10d</p><p>Bitte verwenden Sie für Ihre Einsendung das aktuelle Formblatt auf der folgenden Seite oder aber geben Sie Ihre Lösung online unter http://jddg.akademie-dda.de ein.</p>\",\"PeriodicalId\":14758,\"journal\":{\"name\":\"Journal Der Deutschen Dermatologischen Gesellschaft\",\"volume\":\"22 10\",\"pages\":\"1402-1415\"},\"PeriodicalIF\":5.5000,\"publicationDate\":\"2024-10-11\",\"publicationTypes\":\"Journal Article\",\"fieldsOfStudy\":null,\"isOpenAccess\":false,\"openAccessPdf\":\"https://onlinelibrary.wiley.com/doi/epdf/10.1111/ddg.15419_g\",\"citationCount\":\"0\",\"resultStr\":null,\"platform\":\"Semanticscholar\",\"paperid\":null,\"PeriodicalName\":\"Journal Der Deutschen Dermatologischen Gesellschaft\",\"FirstCategoryId\":\"3\",\"ListUrlMain\":\"https://onlinelibrary.wiley.com/doi/10.1111/ddg.15419_g\",\"RegionNum\":4,\"RegionCategory\":\"医学\",\"ArticlePicture\":[],\"TitleCN\":null,\"AbstractTextCN\":null,\"PMCID\":null,\"EPubDate\":\"\",\"PubModel\":\"\",\"JCR\":\"Q1\",\"JCRName\":\"DERMATOLOGY\",\"Score\":null,\"Total\":0}","platform":"Semanticscholar","paperid":null,"PeriodicalName":"Journal Der Deutschen Dermatologischen Gesellschaft","FirstCategoryId":"3","ListUrlMain":"https://onlinelibrary.wiley.com/doi/10.1111/ddg.15419_g","RegionNum":4,"RegionCategory":"医学","ArticlePicture":[],"TitleCN":null,"AbstractTextCN":null,"PMCID":null,"EPubDate":"","PubModel":"","JCR":"Q1","JCRName":"DERMATOLOGY","Score":null,"Total":0}
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摘要

在德国,作为一名皮肤科医生,能够提供合格的专家意见的重要性在德国医学会的进修条例(范本)中得到了体现,即皮肤病和性病领域的专家能力得到了认可,并证明他们编写了有科学依据的专家意见,参考编号为 5.4。在法律框架方面,必须考虑到,尽管作为进修培训的一部分,受训专家可以积极参与专家审查和专家意见文本的起草准备工作,但他们并不是受委托撰写专家意见,因此并不自行负责撰写专家意见。授权专家通常是医学专家。他们无权委托他人撰写专家意见,必须亲自准备专家意见5 。亲自会面是专家必须亲自完成的不可转让的核心任务之一。他们必须让被评估者有机会描述自己的主观主诉,以便他们对自己的症状形成自己的印象。就法定意外保险的评估而言,这是因为意外保险机构有法定义务向被保险人推荐几位评估人供其选择 (《德国民事诉讼法典》第七章第 200 (2)条)。如果指定的评估员是他们的培训师,他们可以是正在接受进一步培训的医生。如果指定的评估员只参加与被保险人的个人会面,但委托辅助人员进行进一步的专家检查,他或她仍对专家意见负全部责任,并必须以书面形式说明:"根据个人会面、自己的检查和判断达成的协议",并亲自签名。可委托皮肤科医生提供专家意见的领域通常涉及职业病 (BK) 的澄清,这也包括对主要与 "皮肤 "无关的 BK 的皮肤病后果进行评估,例如对根据 BK 第 3101 号在德国被认定为职业病的 Covid-19 型传染病的皮肤病症状进行专家评估。此类评估由法定事故保险机构委托进行。法定事故保险机构也可以委托专家对工伤事故或通勤事故的皮肤病后果进行评估,通常作为事故外科手术报告的补充报告。1, 3 法定养老保险计划也会委托皮肤病报告,以澄清因皮肤病而导致的工作和谋生能力受限的问题。1 上述所有事项都属于社会保险范畴;如果上述社会保险机构的相关决定引起争议,也可由受理的社会法院委托进行皮肤病评估。其他专家问题和皮肤病报告委托可包括由国家援助办公室或行政法院委托的公务员法(国家援助法),例如在评估医疗服务国家援助资格时;由刑事法院委托的刑法、或医疗专业法,包括医疗协会或其仲裁委员会或行政法院委托的庭外争议解决,例如医疗责任或进修授权问题。6最后,私人意外事故保险公司和人寿保险公司也可以要求皮肤病专家提供意见,例如在涉及医疗需求、已有皮肤病或职业残疾的问题时。1, 6 因此,根据法律领域的不同,职业病法、医疗责任法或私人或法定医疗保险法方面的知识对于提供合格的专家问题答案至关重要。
本文章由计算机程序翻译,如有差异,请以英文原文为准。

Begutachtung von arbeitsbedingten Hauterkrankungen und Hautkrebserkrankungen

Begutachtung von arbeitsbedingten Hauterkrankungen und Hautkrebserkrankungen

Die Bedeutung als Dermatologe qualifiziert gutachterlich tätig werden zu können, kommt in Deutschland in der (Muster-)Weiterbildungsordnung der Bundesärztekammer durch die für das Gebiet Haut- und Geschlechtskrankheiten ausgewiesene Facharzt-Kompetenz mit Nachweis der Erstellung wissenschaftlich begründeter Gutachten mit einer Richtzahl von 5 zum Ausdruck.4 Hierbei ist hinsichtlich der rechtlichen Rahmenbedingungen zu berücksichtigen, dass der oder die Weiterzubildende zum Facharzt im Rahmen der Weiterbildung zwar aktiv an der gutachterlichen Untersuchung und der Vorbereitung der Abfassung des Gutachtentextes mitwirken kann, aber hinsichtlich der Gutachtenerstattung nicht beauftragt ist und somit auch das Gutachten nicht in eigener Verantwortung erstattet. Beauftragte Sachverständige sind in der Regel Fachärztinnen und Fachärzte. Diese dürfen den Gutachtenauftrag nicht übertragen und müssen das Gutachten persönlich erstatten.5 Dazu gehört, der zu untersuchenden Person persönlich zu begegnen. Die persönliche Begegnung zählt zu den nicht übertragbaren Kernaufgaben, die der Gutachter selbst zu erbringen hat. Er muss der zu begutachtenden Person die Möglichkeit geben, ihre subjektiven Beschwerden zu schildern, damit er sich einen eigenen Eindruck von deren Beschwerden machen kann. Dies ergibt sich bei Begutachtungen für die gesetzliche Unfallversicherung aus der gesetzlichen Verpflichtung der Unfallversicherungsträger, der versicherten Person mehrere Gutachterinnen oder Gutachter zur Auswahl vorzuschlagen (§ 200 Abs. 2 SGB VII).5 Die Mitwirkung von Hilfskräften bei der Begutachtung ist allerdings zulässig. Dies können, wenn der beauftragte Gutachter deren Weiterbildner ist, Ärztinnen und Ärzte in Weiterbildung sein. Nimmt der beauftragte Gutachter lediglich die persönliche Begegnung mit dem Versicherten wahr, überträgt die weitere gutachtliche Untersuchung jedoch auf eine Hilfsperson, so trägt er dennoch die volle Verantwortung für das Gutachten und muss dies schriftlich durch den Passus: „Einverstanden aufgrund persönlicher Begegnung, eigener Prüfung und Urteilsbildung“ sowie durch persönliche Unterschrift bekunden.5

Bereiche, in denen Dermatologen mit einer Begutachtung beauftragt werden können, betreffen zumeist die Abklärung einer Berufskrankheit (BK), dies schließt auch die Beurteilung der dermatologischen Folgen einer nicht primär „haut-bezogenen“ BK, wie die gutachterliche Beurteilung dermatologischer Symptome einer in Deutschland als Berufskrankheit unter der BK-Nr. 3101 anerkannten Covid-19-Infektionserkrankung, ein. Derartige Begutachtungen werden von den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung beauftragt. Ebenfalls durch die gesetzliche Unfallversicherung können Begutachtungen zur Beurteilung der dermatologischen Folgen eines Arbeits- und Wegeunfalls, dann zumeist als Zusatzgutachten zu einem unfallchirurgischen Gutachten, beauftragt werden.1, 3 Dermatologische Gutachten werden aber auch von der gesetzlichen Rentenversicherung beauftragt zur Klärung der Frage etwaiger Einschränkungen der Berufs- und Erwerbsfähigkeit durch eine Hauterkrankung.1 Durch die Versorgungsämter können Begutachtungen beauftragt werden, um einen etwaigen Schwerbeschädigtenstatus aufgrund einer Hauterkrankung und den hieraus resultierenden Grad der Behinderung (GdB) zu beurteilen.1 Alle oben genannten Sachverhalte gehören in den Bereich der Sozialversicherung; sofern aus den jeweiligen Entscheidungen der genannten Sozialversicherungsträger Streitigkeiten resultieren, kann durch die angerufenen Sozialgerichte ebenfalls eine dermatologische Begutachtung beauftragt werden. Weitere gutachterliche Fragestellungen und Beauftragungen für dermatologische Gutachten können das Beamtenrecht (Beihilferecht) mit Beauftragung durch die Beihilfestellen oder Verwaltungsgerichte, beispielsweise bei der Beurteilung der Beihilfefähigkeit medizinischer Leistungen, das Strafrecht mit Beauftragung durch Strafgerichte, wie zum Beispiel bei Fragestellungen einer Verhandlungsfähigkeit oder dermatologischer Begutachtungen eines Körperschadens, oder auch das ärztliche Berufsrecht einschließlich außergerichtlicher Streitbeilegungen mit Beauftragung durch Ärztekammern respektive deren Schlichtungsstellen oder Verwaltungsgerichte, beispielsweise bei Fragestellung zu ärztlichen Haftungsfragen oder auch der Weiterbildungsermächtigung, betreffen.6 Schließlich können dermatologische Gutachten auch von privaten Unfall- und Lebensversicherungen, etwa bei Fragestellungen zu medizinischen Behandlungsnotwendigkeiten, dermatologischen Vorerkrankungen oder Berufsunfähigkeit, angefordert werden.1, 6 Im Hinblick auf die qualifizierte Beantwortung der gutachterlichen Fragen sind daher je nach Rechtsgebiet Kenntnisse des Berufskrankheitenrechts, des ärztlichen Haftungsrechts beziehungsweise des Rechts der privaten oder gesetzlichen Krankenversicherung unabdingbar.6

Die Art der Gutachtenerstattung und die zu beantwortenden Fragen ergeben sich aus den Begutachtungsaufträgen der jeweiligen Auftraggeber. Hierbei wird bezüglich der Form zwischen Formulargutachten und in freier Form erstatteter wissenschaftlich begründeter Gutachten unterschieden. Während private Versicherungen in der Regel Formulargutachten beauftragen, erfolgt die Gutachtenerstattung für die Sozialgerichtsbarkeit und die Träger der gesetzlichen Unfallversicherungen in aller Regel in freier Form als wissenschaftlich begründete Gutachten.

Die BK 5101 „Schwere oder wiederholt rückfällige Hauterkrankung“ umfasst alle Krankheiten der Haut oder Hautanhangsgebilde einschließlich der Augenbindehaut mit Ausnahme von Hautkrebs.20 Überwiegend handelt es sich bei Hauterkrankungen im Sinne der BK 5101 um allergische oder irritative Kontaktekzeme beziehungsweise auch irritative Verschlimmerungen anlagebedingter Dermatosen.21 Neben Hautkrebs sind als weitere Ausnahmen auch Infektionserkrankungen der Haut, Hauterkrankungen aufgrund bestimmter chemischer oder physikalischer Einwirkungen, und Hautkrankheiten als Folge- oder Begleiterscheinungen einer anderen Berufskrankheit unter anderen BK-Nummern als der BK 5101 zu prüfen.20, 22

Open access Veröffentlichung ermöglicht und organisiert durch Projekt DEAL.

Keiner.

Liebe Leserinnen und Leser, der Einsendeschluss an die DDA für diese Ausgabe ist der 31.Dezember 2024.

Die richtige Lösung zum Thema “Kutane Metastasen: Von der Epidemiologie bis zur Therapie” in Heft 7/2024 ist: 1a, 2c, 3c, 4c, 5b, 6c, 7c, 8b, 9b, 10d

Bitte verwenden Sie für Ihre Einsendung das aktuelle Formblatt auf der folgenden Seite oder aber geben Sie Ihre Lösung online unter http://jddg.akademie-dda.de ein.

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期刊介绍: The JDDG publishes scientific papers from a wide range of disciplines, such as dermatovenereology, allergology, phlebology, dermatosurgery, dermatooncology, and dermatohistopathology. Also in JDDG: information on medical training, continuing education, a calendar of events, book reviews and society announcements. Papers can be submitted in German or English language. In the print version, all articles are published in German. In the online version, all key articles are published in English.
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