{"title":"Rechtsticker","authors":"Tobias Weimer","doi":"10.1055/a-1988-3168","DOIUrl":null,"url":null,"abstract":"Der Gesetzgeber plant, die Pflegepersonalbemessung im Krankenhaus auf neue Füße zu stellen. Dazu sieht er in der 1. Phase ab dem 1.2.2023 eine Erprobung in ausgewählten Kliniken, in der 2. Phase ab dem 1.1.2024 eine Konvergenzphase der Ist- & Soll-Personalbemessung und in der 3. Phase ab dem 1.1.2025 eine „Scharf“-Schaltung der PPR 2.0 vor. Dazu schafft der Gesetzgeber eine Ermächtigungsgrundlage (§ 137 l SGB V) zum Erlass einer Rechtsverordnung „Personalbesetzung in der Pflege im Krankenhaus“. Darin wird unter anderem die standortbezogene Anzahl der Stations-Vollkräfte (Ist-Personalbesetzung) und die auf Grundlage des Pflegeaufwandes einzusetzenden Stations-Vollkräfte (Soll-Personalbesetzung) geregelt und Pflegekategorien sowie den diesen zugrunde zu legenden Minutenwerten für die pflegerische Versorgung je Patient zur tagesgenauen Bestimmung des Pflegeaufwands festgelegt. Weiter wird die personelle Zusammensetzung des einzusetzenden Pflegepersonals nach Qualifikationen bestimmt werden. Die PPR 2.0 zielt damit ausweislich der Gesetzesbegründung auf die Einführung von Personalbemessungsinstrumentarien ab, die wiederum gute Rahmenbedingungen für die Pflege und hochwertige pflegerische Versorgung im Krankenhaus sowie eine kurzfristige Verbesserung der Personalsituation auf bettenführenden Stationen der Somatik gewährleisten sollen. Ziel ist dagegen nicht der Ausschluss von Patientengefährdungen. Während die PpUGV quasi die „rote Linie“ (Mindeststandard der Personalbemessung) darstellen, die nicht unterschritten werden darf, steht bei der PPR die Erhebung der Ist- und Soll-Personalbemessung im Vordergrund.","PeriodicalId":472804,"journal":{"name":"JuKiP","volume":"94 1","pages":"0"},"PeriodicalIF":0.0000,"publicationDate":"2023-02-01","publicationTypes":"Journal Article","fieldsOfStudy":null,"isOpenAccess":false,"openAccessPdf":"","citationCount":"0","resultStr":"{\"title\":\"Rechtsticker\",\"authors\":\"Tobias Weimer\",\"doi\":\"10.1055/a-1988-3168\",\"DOIUrl\":null,\"url\":null,\"abstract\":\"Der Gesetzgeber plant, die Pflegepersonalbemessung im Krankenhaus auf neue Füße zu stellen. Dazu sieht er in der 1. Phase ab dem 1.2.2023 eine Erprobung in ausgewählten Kliniken, in der 2. Phase ab dem 1.1.2024 eine Konvergenzphase der Ist- & Soll-Personalbemessung und in der 3. Phase ab dem 1.1.2025 eine „Scharf“-Schaltung der PPR 2.0 vor. Dazu schafft der Gesetzgeber eine Ermächtigungsgrundlage (§ 137 l SGB V) zum Erlass einer Rechtsverordnung „Personalbesetzung in der Pflege im Krankenhaus“. Darin wird unter anderem die standortbezogene Anzahl der Stations-Vollkräfte (Ist-Personalbesetzung) und die auf Grundlage des Pflegeaufwandes einzusetzenden Stations-Vollkräfte (Soll-Personalbesetzung) geregelt und Pflegekategorien sowie den diesen zugrunde zu legenden Minutenwerten für die pflegerische Versorgung je Patient zur tagesgenauen Bestimmung des Pflegeaufwands festgelegt. Weiter wird die personelle Zusammensetzung des einzusetzenden Pflegepersonals nach Qualifikationen bestimmt werden. Die PPR 2.0 zielt damit ausweislich der Gesetzesbegründung auf die Einführung von Personalbemessungsinstrumentarien ab, die wiederum gute Rahmenbedingungen für die Pflege und hochwertige pflegerische Versorgung im Krankenhaus sowie eine kurzfristige Verbesserung der Personalsituation auf bettenführenden Stationen der Somatik gewährleisten sollen. Ziel ist dagegen nicht der Ausschluss von Patientengefährdungen. Während die PpUGV quasi die „rote Linie“ (Mindeststandard der Personalbemessung) darstellen, die nicht unterschritten werden darf, steht bei der PPR die Erhebung der Ist- und Soll-Personalbemessung im Vordergrund.\",\"PeriodicalId\":472804,\"journal\":{\"name\":\"JuKiP\",\"volume\":\"94 1\",\"pages\":\"0\"},\"PeriodicalIF\":0.0000,\"publicationDate\":\"2023-02-01\",\"publicationTypes\":\"Journal Article\",\"fieldsOfStudy\":null,\"isOpenAccess\":false,\"openAccessPdf\":\"\",\"citationCount\":\"0\",\"resultStr\":null,\"platform\":\"Semanticscholar\",\"paperid\":null,\"PeriodicalName\":\"JuKiP\",\"FirstCategoryId\":\"1085\",\"ListUrlMain\":\"https://doi.org/10.1055/a-1988-3168\",\"RegionNum\":0,\"RegionCategory\":null,\"ArticlePicture\":[],\"TitleCN\":null,\"AbstractTextCN\":null,\"PMCID\":null,\"EPubDate\":\"\",\"PubModel\":\"\",\"JCR\":\"\",\"JCRName\":\"\",\"Score\":null,\"Total\":0}","platform":"Semanticscholar","paperid":null,"PeriodicalName":"JuKiP","FirstCategoryId":"1085","ListUrlMain":"https://doi.org/10.1055/a-1988-3168","RegionNum":0,"RegionCategory":null,"ArticlePicture":[],"TitleCN":null,"AbstractTextCN":null,"PMCID":null,"EPubDate":"","PubModel":"","JCR":"","JCRName":"","Score":null,"Total":0}
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