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Unionsrecht und Unionsgerichtshof in der Rechtsprechung des Kartellsenats des Bundesgerichtshofs
Zusammenfassung Kartellrecht in Deutschland ist heute weitgehend Anwendung des Wettbewerbsrechts der Europäischen Union, und wo es dies nicht ist, ist es zumindest weitgehend Anwendung nationalen, durch das Unionsrecht geprägten und beeinflussten Rechts. Natürlich gibt es Ausnahmen und gibt es Bereiche, in denen das deutsche Recht einen eigenen oder jedenfalls modifizierten Weg geht und gehen darf, im materiellen Recht wie auch insbesondere im Verfahrensrecht, das weit stärker eine nationale Domäne geblieben ist als das materielle Recht; davon soll hier nicht gehandelt werden. Der grundsätzliche Befund scheint jedenfalls unbezweifelbar. Der Beitrag geht der Frage nach, was dies für die Aufgaben und das Selbstverständnis eines obersten Gerichtshofs eines Mitgliedstaats der Europäischen Union bedeutet, dessen überkommene Funktion die Leitung und Lenkung der Rechtsentwicklung für das Recht dieses Mitgliedstaats ist. Insbesondere versucht er zu bestimmen, wie in diesem Kontext die Verpflichtung zu einem Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union so gehandhabt werden kann, dass Unionsgerichtshof wie Bundesgerichtshof ihrer jeweiligen Aufgabe bestmöglich nachkommen können und das Unionsrecht unter voller Wahrung der Prärogative des Unionsgerichtshofs im Dialog ausgelegt und weiterentwickelt werden kann.