{"title":"10 2003年和2008年版权改革","authors":"","doi":"10.1515/9783110693447-010","DOIUrl":null,"url":null,"abstract":"Die Reform von 2003 wird als Erster Korb und die von 2008 als Zweiter Korb be zeichnet. Die dort im Gesetz verankerten Regelungen für den Umgang mit Wissen und Information bezogen sich überwiegend auf Bildung und Wissenschaft. Dies trifft vor allem für den 2003 eingeführten § 52a zu, der verschiedentlich, aber doch irreführend schon als (allgemeine) Wissenschaftsschranke bezeichnet wurde. Auch andere Regelungen, wie die in den §§ 52b und 53a, die den Spielraum von Vermitt lungsorganisationen wie Bibliotheken an die Möglichkeiten der Informationsund Kommunikationstechnologien und die Erwartungen ihrer Nutzer anpassen sollten, sind in erster Linie auf Bildung und Wissenschaft bezogen. Diese Paragraphen sind mit den 2018 Gesetz gewordenen neuen §§ 60a–60h des UrhWissG aufgehoben worden (vgl. Kap. 13). Das heißt nicht, dass alle Regelungen dieser Normen nun gänzlich ungültig geworden sind. Viele davon bestehen in den neuen Paragraphen zum Teil weiter bzw. wurden modifiziert und damit auch etwas praxistauglicher bzw. rechtssicherer gemacht. Diese alten Paragraphen (52a, 52b und 53a) sind im Anhang dokumentiert. Daher wird hier auch auf diese Reformen des Ersten und Zweiten Korbs in der gebotenen Kürze eingegangen (ausführlicher vgl. Kuhlen 2008)306 Auch gestriche ne Paragraphen des Gesetzes sind keineswegs nur der Schnee von gestern. Sie gehören zur Geschichte des Wissenschaftsurheberrechts in Deutschland. Aber es ist nicht nur die Geschichte, die hier interessiert. Vielmehr können gerade aus der Gesetzgebung des Ersten und Zweiten Korbs bzw. aus den der Gesetzgebung vorausgegangenen Auseinandersetzungen und aus den dann folgenden gerichtli chen Entscheidungen zu strittigen Auslegungsfragen die meisten der in Kap. 9 zusammengestellten Thesen bestätigt werden. Die Thesen (Kap. 9) behalten im Übrigen ihre Gültigkeit bis hin zur letzten Reform des UrhWissG und werden daher die Diskussion bis zum Ende dieses Textes begleiten. Die Defizite der im Ersten und Zweiten Korb verabschiedeten, auf Bildung und Wissenschaft bezogenen Normen werden im Folgenden zusammengefasst.307 Im Mittelpunkt stehen dabei in erster Linie § 52a aus dem Ersten Korb und die §§ 52b und 53a aus dem Zweiten Korb: Vor allem in den §§ 52a und 52b haben unbestimmte Rechtsbegriffe wie „veröf fentlichte kleine Teile eines Werkes”, „Werke geringen Umfangs“ sowie „einzelne","PeriodicalId":376485,"journal":{"name":"Die Transformation der Informationsmärkte in Richtung Nutzungsfreiheit","volume":"111 1","pages":"0"},"PeriodicalIF":0.0000,"publicationDate":"2020-09-21","publicationTypes":"Journal Article","fieldsOfStudy":null,"isOpenAccess":false,"openAccessPdf":"","citationCount":"0","resultStr":"{\"title\":\"10 Die Urheberrechtsreformen von 2003 und 2008\",\"authors\":\"\",\"doi\":\"10.1515/9783110693447-010\",\"DOIUrl\":null,\"url\":null,\"abstract\":\"Die Reform von 2003 wird als Erster Korb und die von 2008 als Zweiter Korb be zeichnet. 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