10 2003年和2008年版权改革

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Das heißt nicht, dass alle Regelungen dieser Normen nun gänzlich ungültig geworden sind. Viele davon bestehen in den neuen Paragraphen zum Teil weiter bzw. wurden modifiziert und damit auch etwas praxistauglicher bzw. rechtssicherer gemacht. Diese alten Paragraphen (52a, 52b und 53a) sind im Anhang dokumentiert. Daher wird hier auch auf diese Reformen des Ersten und Zweiten Korbs in der gebotenen Kürze eingegangen (ausführlicher vgl. Kuhlen 2008)306 Auch gestriche­ ne Paragraphen des Gesetzes sind keineswegs nur der Schnee von gestern. Sie gehören zur Geschichte des Wissenschaftsurheberrechts in Deutschland. Aber es ist nicht nur die Geschichte, die hier interessiert. Vielmehr können gerade aus der Gesetzgebung des Ersten und Zweiten Korbs bzw. aus den der Gesetzgebung vorausgegangenen Auseinandersetzungen und aus den dann folgenden gerichtli­ chen Entscheidungen zu strittigen Auslegungsfragen die meisten der in Kap. 9 zusammengestellten Thesen bestätigt werden. Die Thesen (Kap. 9) behalten im Übrigen ihre Gültigkeit bis hin zur letzten Reform des UrhWissG und werden daher die Diskussion bis zum Ende dieses Textes begleiten. Die Defizite der im Ersten und Zweiten Korb verabschiedeten, auf Bildung und Wissenschaft bezogenen Normen werden im Folgenden zusammengefasst.307 Im Mittelpunkt stehen dabei in erster Linie § 52a aus dem Ersten Korb und die §§ 52b und 53a aus dem Zweiten Korb: Vor allem in den §§ 52a und 52b haben unbestimmte Rechtsbegriffe wie „veröf­ fentlichte kleine Teile eines Werkes”, „Werke geringen Umfangs“ sowie „einzelne","PeriodicalId":376485,"journal":{"name":"Die Transformation der Informationsmärkte in Richtung Nutzungsfreiheit","volume":"111 1","pages":"0"},"PeriodicalIF":0.0000,"publicationDate":"2020-09-21","publicationTypes":"Journal Article","fieldsOfStudy":null,"isOpenAccess":false,"openAccessPdf":"","citationCount":"0","resultStr":"{\"title\":\"10 Die Urheberrechtsreformen von 2003 und 2008\",\"authors\":\"\",\"doi\":\"10.1515/9783110693447-010\",\"DOIUrl\":null,\"url\":null,\"abstract\":\"Die Reform von 2003 wird als Erster Korb und die von 2008 als Zweiter Korb be­ zeichnet. 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摘要

2003年的改革被定为第一个篮子,而2008年的第二篮子。法律所规定的对知识和信息的使用主要关注于教育和科学。这对于能到2003年的§52a“开,有误导之嫌,但都已经被称为Wissenschaftsschranke(总体).也有其他安排,例如在§§52b和53a空间——的Vermitt lungsorganisationen图书馆怎么把好机会Informationsund通信技术和其用户预期的调整,应该主要是教育和科学的.这些条文与2018年的新法律§§60a-60h的UrhWissG被取消(.章. . 13)这并不意味着这些标准的所有规定现在都完全无效。这些条文的一部分已经以前或现在已经修改过,现在又受到了实践和法律的认可。这些古老的抵制行为(52a、52与53a)已经公布在附件中。因此,有几篇文章,更详细地谈到第一和第二集的改革。(负责销售的法律的条文也不止是昔日的风暴。他们是德国艺术著作权史的一部分。但是有趣的不只是故事相反,前两卷和前两卷因立法而提出的立法,以及随后关于有争议的解释性问题的裁决,现在可以证实第九章提出的大部分建议。然而,这些纲要(第9章)仍然有效,直至复议者的最后一次改革为止。因此,直到本文最后一段,都是值得讨论的。第一篮子和第二篮子里通过的以教育和科学为基础的标准在如下307条款中汇合核心议题,同时主要§52a篮子从第一次和§§52b 53a从右边第二个篮子:特别是§§52a和52b Rechtsbegriffe像" veröf - fentlichte小分歧的一个部分,作品数量很少,”以及“个人
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10 Die Urheberrechtsreformen von 2003 und 2008
Die Reform von 2003 wird als Erster Korb und die von 2008 als Zweiter Korb be­ zeichnet. Die dort im Gesetz verankerten Regelungen für den Umgang mit Wissen und Information bezogen sich überwiegend auf Bildung und Wissenschaft. Dies trifft vor allem für den 2003 eingeführten § 52a zu, der verschiedentlich, aber doch irreführend schon als (allgemeine) Wissenschaftsschranke bezeichnet wurde. Auch andere Regelungen, wie die in den §§ 52b und 53a, die den Spielraum von Vermitt­ lungsorganisationen wie Bibliotheken an die Möglichkeiten der Informationsund Kommunikationstechnologien und die Erwartungen ihrer Nutzer anpassen sollten, sind in erster Linie auf Bildung und Wissenschaft bezogen. Diese Paragraphen sind mit den 2018 Gesetz gewordenen neuen §§ 60a–60h des UrhWissG aufgehoben worden (vgl. Kap. 13). Das heißt nicht, dass alle Regelungen dieser Normen nun gänzlich ungültig geworden sind. Viele davon bestehen in den neuen Paragraphen zum Teil weiter bzw. wurden modifiziert und damit auch etwas praxistauglicher bzw. rechtssicherer gemacht. Diese alten Paragraphen (52a, 52b und 53a) sind im Anhang dokumentiert. Daher wird hier auch auf diese Reformen des Ersten und Zweiten Korbs in der gebotenen Kürze eingegangen (ausführlicher vgl. Kuhlen 2008)306 Auch gestriche­ ne Paragraphen des Gesetzes sind keineswegs nur der Schnee von gestern. Sie gehören zur Geschichte des Wissenschaftsurheberrechts in Deutschland. Aber es ist nicht nur die Geschichte, die hier interessiert. Vielmehr können gerade aus der Gesetzgebung des Ersten und Zweiten Korbs bzw. aus den der Gesetzgebung vorausgegangenen Auseinandersetzungen und aus den dann folgenden gerichtli­ chen Entscheidungen zu strittigen Auslegungsfragen die meisten der in Kap. 9 zusammengestellten Thesen bestätigt werden. Die Thesen (Kap. 9) behalten im Übrigen ihre Gültigkeit bis hin zur letzten Reform des UrhWissG und werden daher die Diskussion bis zum Ende dieses Textes begleiten. Die Defizite der im Ersten und Zweiten Korb verabschiedeten, auf Bildung und Wissenschaft bezogenen Normen werden im Folgenden zusammengefasst.307 Im Mittelpunkt stehen dabei in erster Linie § 52a aus dem Ersten Korb und die §§ 52b und 53a aus dem Zweiten Korb: Vor allem in den §§ 52a und 52b haben unbestimmte Rechtsbegriffe wie „veröf­ fentlichte kleine Teile eines Werkes”, „Werke geringen Umfangs“ sowie „einzelne
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