在社区做现场违法行为:对捐助的语义问题

Urs Kindhäuser
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摘要

§47 RStGB说:“当多位都是刑事犯罪行为共同执行的每个人都被解释为惩罚罪犯.“这一规定首先引起了她系统的注意,从她在英国的参与起头的一节开始。但后者却利用了社区保护主义,将共谋(这在普鲁士刑法中根本不提)作为第三种参与形式一项合一的参与标准是"犯罪行为"的群体化,是一种合一的理念,也就是一种合一的辅助手段。期间通过知识分子影响上游犯罪者veranlassende参与者的称为“主犯”Strafrahmen平等上的一个代理人角色,但实际参与区域:累援助更好地帮助这样的受别人Tatbestandsverwirklichung .赐予了一个技术意义上的协助另一方面,如果通过援助实现了某些共同实现的理想,每个实现的目标在“共谋”(或共同分担责任)下等同于独行。因为除教唆外,所有股权行为的分类都是一样的,所以,从一开始,对参与、共谋和教唆行为的分类事实上在实践上都是没有定性的。同样,v.李斯特在其著作第一版中指出,仅仅通过正式的达到某些目标的标准,共犯就是参与者。他通过这些显而易见的物证阐明了此事
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Pflichtverletzung bei gemeinschaftlicher Tatbegehung: Semantische Probleme der Beteiligungslehre
§ 47 RStGB lautete: „Wenn mehrere eine strafbare Handlung gemeinschaftlich ausführen, so wird jeder als Täter bestraft.“ Interessant an dieser Vorschrift ist zunächst ihre systematische Stellung: Mit ihr begann der Abschnitt über die Teilnahme im RStGB. Der Gesetzgeber griff damit auf die gemeinrechtliche Doktrin zurück, neben Anstiftung und Beihilfe die – im preußischen Strafrecht nicht genannte – Mittäterschaft als dritte Form der Teilnahme zu stellen.1 Kriterium der als Mittäterschaft bezeichneten Teilnahme ist die Gemeinschaftlichkeit der Tatausführung, also der Idee nach eine qualifizierte Beihilfe. Während der die Haupttat durch intellektuelle Beeinflussung veranlassende Teilnehmer unter der Bezeichnung „Anstifter“ dem ausführenden Akteur im Strafrahmen gleichgestellt wird, wird bei der physischen Teilnahme differenziert: Erschöpft sich die Hilfe in der Unterstützung einer Tatbestandsverwirklichung durch einen anderen, so ist eine Beihilfe im technischen Sinne gegeben. Wenn dagegen durch wechselseitige Hilfe ein tatbestandsverwirklichendes Geschehen gemeinsam realisiert wird, dann wird der jeweilige Tatbeitrag unter der Bezeichnung „Mittäterschaft“ (oder Miturheberschaft) der Alleintäterschaft gleichgestellt. Da für alle Beteiligungsformen mit Ausnahme der Beihilfe im technischen Sinne derselbe Strafrahmen vorgesehen ist, erscheint die Klassifikation in Täterschaft, Mittäterschaft und Anstiftung auf den ersten Blick nur als formale Nomenklatur ohne qualitative Differenzierung. Dementsprechend charakterisiert auch v. Liszt in der ersten Auflage seines Lehrbuchs die Mittäterschaft allein durch das formale Kriterium der Verwirklichung wenigstens eines Tatbestandsmerkmals. Er verdeutlicht dies anhand der insoweit als anschauliche Beispiele dienenden zweiaktigen Delikte, bei deI.
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