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Während der die Haupttat durch intellektuelle Beeinflussung veranlassende Teilnehmer unter der Bezeichnung „Anstifter“ dem ausführenden Akteur im Strafrahmen gleichgestellt wird, wird bei der physischen Teilnahme differenziert: Erschöpft sich die Hilfe in der Unterstützung einer Tatbestandsverwirklichung durch einen anderen, so ist eine Beihilfe im technischen Sinne gegeben. Wenn dagegen durch wechselseitige Hilfe ein tatbestandsverwirklichendes Geschehen gemeinsam realisiert wird, dann wird der jeweilige Tatbeitrag unter der Bezeichnung „Mittäterschaft“ (oder Miturheberschaft) der Alleintäterschaft gleichgestellt. Da für alle Beteiligungsformen mit Ausnahme der Beihilfe im technischen Sinne derselbe Strafrahmen vorgesehen ist, erscheint die Klassifikation in Täterschaft, Mittäterschaft und Anstiftung auf den ersten Blick nur als formale Nomenklatur ohne qualitative Differenzierung. Dementsprechend charakterisiert auch v. 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Pflichtverletzung bei gemeinschaftlicher Tatbegehung: Semantische Probleme der Beteiligungslehre
§ 47 RStGB lautete: „Wenn mehrere eine strafbare Handlung gemeinschaftlich ausführen, so wird jeder als Täter bestraft.“ Interessant an dieser Vorschrift ist zunächst ihre systematische Stellung: Mit ihr begann der Abschnitt über die Teilnahme im RStGB. Der Gesetzgeber griff damit auf die gemeinrechtliche Doktrin zurück, neben Anstiftung und Beihilfe die – im preußischen Strafrecht nicht genannte – Mittäterschaft als dritte Form der Teilnahme zu stellen.1 Kriterium der als Mittäterschaft bezeichneten Teilnahme ist die Gemeinschaftlichkeit der Tatausführung, also der Idee nach eine qualifizierte Beihilfe. Während der die Haupttat durch intellektuelle Beeinflussung veranlassende Teilnehmer unter der Bezeichnung „Anstifter“ dem ausführenden Akteur im Strafrahmen gleichgestellt wird, wird bei der physischen Teilnahme differenziert: Erschöpft sich die Hilfe in der Unterstützung einer Tatbestandsverwirklichung durch einen anderen, so ist eine Beihilfe im technischen Sinne gegeben. Wenn dagegen durch wechselseitige Hilfe ein tatbestandsverwirklichendes Geschehen gemeinsam realisiert wird, dann wird der jeweilige Tatbeitrag unter der Bezeichnung „Mittäterschaft“ (oder Miturheberschaft) der Alleintäterschaft gleichgestellt. Da für alle Beteiligungsformen mit Ausnahme der Beihilfe im technischen Sinne derselbe Strafrahmen vorgesehen ist, erscheint die Klassifikation in Täterschaft, Mittäterschaft und Anstiftung auf den ersten Blick nur als formale Nomenklatur ohne qualitative Differenzierung. Dementsprechend charakterisiert auch v. Liszt in der ersten Auflage seines Lehrbuchs die Mittäterschaft allein durch das formale Kriterium der Verwirklichung wenigstens eines Tatbestandsmerkmals. Er verdeutlicht dies anhand der insoweit als anschauliche Beispiele dienenden zweiaktigen Delikte, bei deI.