{"title":"脑死亡和器官移植","authors":"T. Matsumiya","doi":"10.30965/9783897856400_009","DOIUrl":null,"url":null,"abstract":"In Korea wurde das Organtransplantationsgesetz ( TPG ) am 8. Februar 1999 verab schiedet und es ist am 9. Februar 2000 in Kraft getreten. Schon 1997 wurden in Japan und in Deutschland die TPG durchgesetzt. In Japan ist das Gesetz seit Oktober 1997 in Kraft. Diese drei TPG haben bemerkenswerterweise nicht den sog. Hirntod als Tod des Menschen de niert, sondern nur die Bedingungen der Organentnahme geregelt. Nach dem Koreanischen Gesetz wird au erdem der Hirntod nicht fur den Tod, sondern nur fur ein Ubergangsstadium zum Zwecke der Organtransplantation gehalten. 1) Das deutsche TPG ubernimmt freilich das sog. weite Einwilligungsmodell, das mittler weile auch in Japan einige Vertreter ndet, wahrend das japanische und das koreanische TPG das sog. enge Modell mit dem Ablehnungsrecht der Angehorigen ubernehmen. Diese Position dieses Gesetzes zum sog. Hirntod und den Bedingungen der Organentnahme suggeriert einerseits die Grundlosigkeit des Hirntodkonzepts, also des Konzepts, den sog. Hirntod mit dem Menschentod gleichzustellen, andererseits die Fragilitat der Logik, die Organentname auch aus dem Hirntoten, also nach dieser Meinung noch Lebenden, zu erlauben.","PeriodicalId":127853,"journal":{"name":"Ritsumeikan law review","volume":null,"pages":null},"PeriodicalIF":0.0000,"publicationDate":"2002-03-01","publicationTypes":"Journal Article","fieldsOfStudy":null,"isOpenAccess":false,"openAccessPdf":"","citationCount":"2","resultStr":"{\"title\":\"Hirntod und Organtransplantation\",\"authors\":\"T. Matsumiya\",\"doi\":\"10.30965/9783897856400_009\",\"DOIUrl\":null,\"url\":null,\"abstract\":\"In Korea wurde das Organtransplantationsgesetz ( TPG ) am 8. Februar 1999 verab schiedet und es ist am 9. Februar 2000 in Kraft getreten. Schon 1997 wurden in Japan und in Deutschland die TPG durchgesetzt. In Japan ist das Gesetz seit Oktober 1997 in Kraft. Diese drei TPG haben bemerkenswerterweise nicht den sog. Hirntod als Tod des Menschen de niert, sondern nur die Bedingungen der Organentnahme geregelt. Nach dem Koreanischen Gesetz wird au erdem der Hirntod nicht fur den Tod, sondern nur fur ein Ubergangsstadium zum Zwecke der Organtransplantation gehalten. 1) Das deutsche TPG ubernimmt freilich das sog. weite Einwilligungsmodell, das mittler weile auch in Japan einige Vertreter ndet, wahrend das japanische und das koreanische TPG das sog. enge Modell mit dem Ablehnungsrecht der Angehorigen ubernehmen. Diese Position dieses Gesetzes zum sog. Hirntod und den Bedingungen der Organentnahme suggeriert einerseits die Grundlosigkeit des Hirntodkonzepts, also des Konzepts, den sog. Hirntod mit dem Menschentod gleichzustellen, andererseits die Fragilitat der Logik, die Organentname auch aus dem Hirntoten, also nach dieser Meinung noch Lebenden, zu erlauben.\",\"PeriodicalId\":127853,\"journal\":{\"name\":\"Ritsumeikan law review\",\"volume\":null,\"pages\":null},\"PeriodicalIF\":0.0000,\"publicationDate\":\"2002-03-01\",\"publicationTypes\":\"Journal Article\",\"fieldsOfStudy\":null,\"isOpenAccess\":false,\"openAccessPdf\":\"\",\"citationCount\":\"2\",\"resultStr\":null,\"platform\":\"Semanticscholar\",\"paperid\":null,\"PeriodicalName\":\"Ritsumeikan law review\",\"FirstCategoryId\":\"1085\",\"ListUrlMain\":\"https://doi.org/10.30965/9783897856400_009\",\"RegionNum\":0,\"RegionCategory\":null,\"ArticlePicture\":[],\"TitleCN\":null,\"AbstractTextCN\":null,\"PMCID\":null,\"EPubDate\":\"\",\"PubModel\":\"\",\"JCR\":\"\",\"JCRName\":\"\",\"Score\":null,\"Total\":0}","platform":"Semanticscholar","paperid":null,"PeriodicalName":"Ritsumeikan law review","FirstCategoryId":"1085","ListUrlMain":"https://doi.org/10.30965/9783897856400_009","RegionNum":0,"RegionCategory":null,"ArticlePicture":[],"TitleCN":null,"AbstractTextCN":null,"PMCID":null,"EPubDate":"","PubModel":"","JCR":"","JCRName":"","Score":null,"Total":0}
In Korea wurde das Organtransplantationsgesetz ( TPG ) am 8. Februar 1999 verab schiedet und es ist am 9. Februar 2000 in Kraft getreten. Schon 1997 wurden in Japan und in Deutschland die TPG durchgesetzt. In Japan ist das Gesetz seit Oktober 1997 in Kraft. Diese drei TPG haben bemerkenswerterweise nicht den sog. Hirntod als Tod des Menschen de niert, sondern nur die Bedingungen der Organentnahme geregelt. Nach dem Koreanischen Gesetz wird au erdem der Hirntod nicht fur den Tod, sondern nur fur ein Ubergangsstadium zum Zwecke der Organtransplantation gehalten. 1) Das deutsche TPG ubernimmt freilich das sog. weite Einwilligungsmodell, das mittler weile auch in Japan einige Vertreter ndet, wahrend das japanische und das koreanische TPG das sog. enge Modell mit dem Ablehnungsrecht der Angehorigen ubernehmen. Diese Position dieses Gesetzes zum sog. Hirntod und den Bedingungen der Organentnahme suggeriert einerseits die Grundlosigkeit des Hirntodkonzepts, also des Konzepts, den sog. Hirntod mit dem Menschentod gleichzustellen, andererseits die Fragilitat der Logik, die Organentname auch aus dem Hirntoten, also nach dieser Meinung noch Lebenden, zu erlauben.