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Datenschutz in den sozialen Medien aus privatrechtlicher Perspektive
Der Datenschutz in den sozialen Medien wirft eine Reihe von Problemen auf. Zum einen geht es um das Verhaltnis des Datenschutzgesetzes zum Personlichkeitsrecht; hier wird sich eine Kombinationslehre wie bei sonstigen besonderen Personlichkeitsrechten – etwa dem Bildnisschutz – als uberlegen erweisen. Die §§ 7 ff dTMG privilegieren die Provider in mehrfacher Hinsicht. Freilich bleibt deren Haftung oft unberuhrt. So kann der Content-Provider zur Verantwortung gezogen werden auch wenn er sich fremde Nachrichten nur zu eigen macht. Der Host-Provider haftet ab Kenntnis des rechtswidrigen Inhalts; auch treffen ihn eine Reihe von Prufungspflichten. Entgegen der Auffassung des BGH ist er auch verpflichtet, den Namen des Content-Providers zu nennen. Schlieslich kommt eine Haftung des Access-Providers in Betracht, wenn er die rechtswidrigen Inhalte wissentlich weiterleitet. Entgegen der Auffassung des EuGH besteht ein Gerichtsstand uberall dort, wo sich die unerlaubte Handlung – die Verletzung des Personlichkeitsrechts – verwirklicht; sie ist nicht auf den Tatort und den Ort beschrankt, an dem sich das Opfer befindet. Fundstelle: Hager, Datenschutz in den sozialen Medien aus privatrechtlicher Perspektive, ALJ 2/2017, 95–104 (http://alj.uni-graz.at/index.php/alj/article/view/90).