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Die Feasibility Study bringt dagegen das Vertragsrecht aus dem Reich der akademischen Wolkenschlösser auf den Boden des politischen Realismus herunter. Wer sich dieser besonderen Rolle bewusst ist, kann die Tatsache der Veröffentlichung der Studie als solche daher nur als Erfolg werten – vorausgesetzt freilich, dass er sich für das Projekt eines europäischen Vertragsrechts begeistert und diesem nicht von vornherein ablehnend gegenübersteht. Zwar hätte man sich sicherlich mehr Wettbewerb bei der Ausarbeitung wünschen können. Doch ist dies nicht das erste Mal, dass man sich mit der Frage beschäftigt, und es erschien daher sinnvoll, auf den Vorarbeiten aufzubauen, statt noch einmal ganz neu anzusetzen. Ohnehin muss sich die Studie der öffentlichen Prüfung stellen, zum Beispiel wenn sie in Form eines Optionalen Instruments weiterentwickelt würde. Zumindest hat man nun einen Text, über den sich diskutieren lässt. 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Auf dem Weg zu einem europäischen Vertragsrecht: Die „Feasibility Study“ der Expert Group on European Contract Law
Nun ist es also soweit: Seit dem 3. Mai 2011 ist die Machbarkeits-Studie der Expertengruppe für Europäisches Vertragsrecht der Öffentlichkeit zugänglich. Damit liegt erstmals ein Text vor, der sich auf das Vertragsrecht beschränkt und damit realistische Chancen hat, von den EU-Organen angenommen zu werden. Die Principles of European Contract Law (PECL) waren außerhalb der damaligen Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft entstanden und spiegelten deren besonderes Vertragsrecht nicht wider. Die Regeln des DCFR überwanden diesen Mangel zwar, indem sie den acquis communautaire mit den PECL verschmolzen, erwiesen sich aber angesichts ihres weit über das Vertragsrecht hinausgehenden Anwendungsbereichs für die derzeitige Konstellation in der EU als zu ambitioniert. Die Feasibility Study bringt dagegen das Vertragsrecht aus dem Reich der akademischen Wolkenschlösser auf den Boden des politischen Realismus herunter. Wer sich dieser besonderen Rolle bewusst ist, kann die Tatsache der Veröffentlichung der Studie als solche daher nur als Erfolg werten – vorausgesetzt freilich, dass er sich für das Projekt eines europäischen Vertragsrechts begeistert und diesem nicht von vornherein ablehnend gegenübersteht. Zwar hätte man sich sicherlich mehr Wettbewerb bei der Ausarbeitung wünschen können. Doch ist dies nicht das erste Mal, dass man sich mit der Frage beschäftigt, und es erschien daher sinnvoll, auf den Vorarbeiten aufzubauen, statt noch einmal ganz neu anzusetzen. Ohnehin muss sich die Studie der öffentlichen Prüfung stellen, zum Beispiel wenn sie in Form eines Optionalen Instruments weiterentwickelt würde. Zumindest hat man nun einen Text, über den sich diskutieren lässt. Erstmals zeichnet sich damit ein europäisches Vertragsrecht in seiner konkreten Gestalt ab.