{"title":"15研究结果:科学知识产权——对我来说,这是一项权利","authors":"","doi":"10.1515/9783110693447-015","DOIUrl":null,"url":null,"abstract":"Das Urheberrecht, insbesondere das Wissenschaftsurheberecht, hat systematisch ein dogmatisches und ein Problem in seiner Rechtsrealität – und damit auch ein Akzeptanzproblem bei den davon betroffenen Wissenschaftlern. Das erste Problem ist eins der Fundamente, das zweite ein Problem des Hauses, welches auf diesen Fundamenten errichtet wurde und an dem immer noch weiter gewerkelt wird. Zu den Fundamenten sind zu rechnen den Geist des 19. Jahrhunderts widerspie gelnde Pfeiler wie z. B. die Konzepte von Schöpfung/Schöpfer, Werk, Wissen als Immaterialgut, Monismus (Einheit von persönlichkeitsund vermögensrechtlichen Ansprüchen der Urheber), Eigentumsund Vergütungsansprüche. Wenn – um noch einmal auf die Skepsis von (Dreier/Hilty 2015) zurückzukommen – die Fundamente brüchig geworden sind, kann das Haus nicht länger Bestand haben. Die Fundamente des Urheberrechts mögen für eine gewisse Zeit im 19. Jahrhun dert sinnvoll gewesen sein – so der Schutz des Urhebers, des kreativen Schöpfers vor dem einschränkenden Zensuransinnen einer undemokratischen Obrigkeit im 19. Jahrhundert. Veränderte Rahmenbedingungen – technologische, soziale, politische Entwicklungen, andere Märkte und daraus entwickelte moralische Ein stellungen – lassen das Urheberrecht heute mit der Übernahme von Prinzipien aus dem 19. Jahrhundert und daraus abgeleiteten Regulierungen wie aus der Zeit gefallen erscheinen. Das Urheberrecht hält seine Systematik und Dogmatik durch eine Reihe von heute obsolet angenommenen Als-ob-Annahmen, Fiktionen, auf recht. Diese haben sich in den oben erwähnten Fundamenten verfestigt. Eine Weile kann über das Als-ob Verhalten – daran sei mit Vaihinger erinnert – aus Fiktionen durchaus etwas Nützliches entstehen. Aber sie können auch dysfunktional werden, wenn aus ihnen normative Verpflichtungen mit ungewollten negativen „Nebenfol gen“ entstehen. Das trifft besonders für die Fiktion der immateriellen Objekte zu, die, vor allem für Bildung und Wissenschaft, dysfunktional mit negativen Effekten geworden sind. (Peukert 2018) hat überzeugend nachgewiesen, dass dem „immateriellen Objekt“ gar keine ontologische Realität entspricht – was aber, als Sieg des das Ur heberrecht konstituierenden Als-ob-Verhaltens, die Juristen nicht daran gehindert hat, diese Fiktion als soziale Realität anzuerkennen und entsprechende rechtlich verbindliche Regelungen für den Umgang damit festzulegen. Wenn etwas zu einem Objekt erklärt wurde (sei es auch „nur“ als ein immaterielles Objekt) und wenn das allgemeine und damit soziale und politische Anerkennung gefunden hat, dann ist es auch gutsfähig. Das Gut „Wissen“ kann kommodifiziert und entsprechend kann mit ihm nach Marktprinzipien gehandelt werden. 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Jahrhunderts widerspie gelnde Pfeiler wie z. B. die Konzepte von Schöpfung/Schöpfer, Werk, Wissen als Immaterialgut, Monismus (Einheit von persönlichkeitsund vermögensrechtlichen Ansprüchen der Urheber), Eigentumsund Vergütungsansprüche. Wenn – um noch einmal auf die Skepsis von (Dreier/Hilty 2015) zurückzukommen – die Fundamente brüchig geworden sind, kann das Haus nicht länger Bestand haben. Die Fundamente des Urheberrechts mögen für eine gewisse Zeit im 19. Jahrhun dert sinnvoll gewesen sein – so der Schutz des Urhebers, des kreativen Schöpfers vor dem einschränkenden Zensuransinnen einer undemokratischen Obrigkeit im 19. Jahrhundert. Veränderte Rahmenbedingungen – technologische, soziale, politische Entwicklungen, andere Märkte und daraus entwickelte moralische Ein stellungen – lassen das Urheberrecht heute mit der Übernahme von Prinzipien aus dem 19. Jahrhundert und daraus abgeleiteten Regulierungen wie aus der Zeit gefallen erscheinen. Das Urheberrecht hält seine Systematik und Dogmatik durch eine Reihe von heute obsolet angenommenen Als-ob-Annahmen, Fiktionen, auf recht. Diese haben sich in den oben erwähnten Fundamenten verfestigt. Eine Weile kann über das Als-ob Verhalten – daran sei mit Vaihinger erinnert – aus Fiktionen durchaus etwas Nützliches entstehen. Aber sie können auch dysfunktional werden, wenn aus ihnen normative Verpflichtungen mit ungewollten negativen „Nebenfol gen“ entstehen. Das trifft besonders für die Fiktion der immateriellen Objekte zu, die, vor allem für Bildung und Wissenschaft, dysfunktional mit negativen Effekten geworden sind. 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15 Fazit: Wissenschaftsurheberrecht – ein Recht für Nutzungsrechte und Nutzungsfreiheiten
Das Urheberrecht, insbesondere das Wissenschaftsurheberecht, hat systematisch ein dogmatisches und ein Problem in seiner Rechtsrealität – und damit auch ein Akzeptanzproblem bei den davon betroffenen Wissenschaftlern. Das erste Problem ist eins der Fundamente, das zweite ein Problem des Hauses, welches auf diesen Fundamenten errichtet wurde und an dem immer noch weiter gewerkelt wird. Zu den Fundamenten sind zu rechnen den Geist des 19. Jahrhunderts widerspie gelnde Pfeiler wie z. B. die Konzepte von Schöpfung/Schöpfer, Werk, Wissen als Immaterialgut, Monismus (Einheit von persönlichkeitsund vermögensrechtlichen Ansprüchen der Urheber), Eigentumsund Vergütungsansprüche. Wenn – um noch einmal auf die Skepsis von (Dreier/Hilty 2015) zurückzukommen – die Fundamente brüchig geworden sind, kann das Haus nicht länger Bestand haben. Die Fundamente des Urheberrechts mögen für eine gewisse Zeit im 19. Jahrhun dert sinnvoll gewesen sein – so der Schutz des Urhebers, des kreativen Schöpfers vor dem einschränkenden Zensuransinnen einer undemokratischen Obrigkeit im 19. Jahrhundert. Veränderte Rahmenbedingungen – technologische, soziale, politische Entwicklungen, andere Märkte und daraus entwickelte moralische Ein stellungen – lassen das Urheberrecht heute mit der Übernahme von Prinzipien aus dem 19. Jahrhundert und daraus abgeleiteten Regulierungen wie aus der Zeit gefallen erscheinen. Das Urheberrecht hält seine Systematik und Dogmatik durch eine Reihe von heute obsolet angenommenen Als-ob-Annahmen, Fiktionen, auf recht. Diese haben sich in den oben erwähnten Fundamenten verfestigt. Eine Weile kann über das Als-ob Verhalten – daran sei mit Vaihinger erinnert – aus Fiktionen durchaus etwas Nützliches entstehen. Aber sie können auch dysfunktional werden, wenn aus ihnen normative Verpflichtungen mit ungewollten negativen „Nebenfol gen“ entstehen. Das trifft besonders für die Fiktion der immateriellen Objekte zu, die, vor allem für Bildung und Wissenschaft, dysfunktional mit negativen Effekten geworden sind. (Peukert 2018) hat überzeugend nachgewiesen, dass dem „immateriellen Objekt“ gar keine ontologische Realität entspricht – was aber, als Sieg des das Ur heberrecht konstituierenden Als-ob-Verhaltens, die Juristen nicht daran gehindert hat, diese Fiktion als soziale Realität anzuerkennen und entsprechende rechtlich verbindliche Regelungen für den Umgang damit festzulegen. Wenn etwas zu einem Objekt erklärt wurde (sei es auch „nur“ als ein immaterielles Objekt) und wenn das allgemeine und damit soziale und politische Anerkennung gefunden hat, dann ist es auch gutsfähig. Das Gut „Wissen“ kann kommodifiziert und entsprechend kann mit ihm nach Marktprinzipien gehandelt werden. Das Urheberrecht tut so,