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Steuerbefreiung für Sanierungsgewinne und EU-Beihilferecht
Bemerkenswert schnell hat der Gesetzgeber auf den Beschluss des Großen Senats des BFH vom 28.11.2016 zum Sanierungserlass reagiert und mit § 3a EStG-E und § 7b GewStG-E einen neuen Steuerbefreiungstatbestand in das Gesetzgebungsverfahren zur Lizenzschranke eingebracht. Schnelles Handeln war geboten, um anstehende Sanierungsverhandlungen nicht durch Unklarheit über die Behandlung von Forderungsverzichten zu belasten. Indes steht die Herstellung von Rechtssicherheit nicht allein in der Hand des deutschen Gesetzgebers, sondern hängt zentral von der beihilferechtlichen Einordnung der § 3a EStG-E; § 7b GewStGE ab. Zu begrüßen ist, dass sich der Gesetzgeber zu einem Notifizierungsverfahren entschieden hat. Wie dieses ausgehen könnte und sich in das beihilferechtliche Umfeld einpasst, soll im Folgenden erörtert werden.