{"title":"全国和跨国地对仲裁费用征税","authors":"Agnieszka Kopec, M. Schewe","doi":"10.9785/fr-2017-2303","DOIUrl":null,"url":null,"abstract":"Bezüglich der Einordnung des BREXIT als Ersatzrealisationstatbestand, mithin der Auslösung eines Einbringungsgewinns I bzw. II, sind nur die Fälle der Einbringung gem. § 20 UmwStG und des Anteilstausches gem. § 21 UmwStG problematisch; Einbringungen gem. § 24 UmwStG werden auch nach dem BREXIT weitgehend analog zum Status quo möglich sein. Die Mehrzahl der Argumente spricht dafür, dass es durch den EUAustritt zur Erfüllung eines Ersatzrealisationstatbestands gem. § 22 Abs. 1 Satz 6 Nr. 6, Abs. 2 Satz 6 UmwStG kommt. Indes finden sich bei der grammatikalischen, teleologischen und verfassungskonformen Auslegung auch gute Argumente, die gegen eine Ersatzrealisation sprechen. Denn die Formulierung des Verweises in § 22 Abs. 1 Satz 6 Nr. 6 UmwStG ist jedenfalls geeignet zu implizieren, dass es zur Vermeidung der Erfüllung des Ersatzrealisationstatbestands ausreicht, wenn das Besteuerungsrecht an den erhaltenen Anteilen gem. § 1 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. b) UmwStG nicht ausgeschlossen oder beschränkt wird. Ferner spricht die fehlende Missbrauchsabsicht sowie die fehlende aktive Handlung des Steuerpflichtigen für eine verfassungskonforme teleologische Reduktion des § 22 Abs. 1 Satz 6 Nr. 6, Abs. 2 Satz 6 UmwStG. Jedoch ist letztlich zweifelhaft, ob diese Argumente den Steuerpflichtigen werden schützen können. Um demnach gerade dem Telos der Norm gerecht zu werden, sollte in den anstehenden Austrittsverhandlungen ausdrücklich eine entsprechende Übergangsregelung für die vom BREXIT betroffenen Fälle der Ersatzrealisation eingeführt werden.","PeriodicalId":198856,"journal":{"name":"Finanz-Rundschau Ertragsteuerrecht","volume":"99 1","pages":"0"},"PeriodicalIF":0.0000,"publicationDate":"2017-12-20","publicationTypes":"Journal Article","fieldsOfStudy":null,"isOpenAccess":false,"openAccessPdf":"","citationCount":"0","resultStr":"{\"title\":\"Nationale und grenzüberschreitende Besteuerung von Schiedsrichtervergütungen\",\"authors\":\"Agnieszka Kopec, M. Schewe\",\"doi\":\"10.9785/fr-2017-2303\",\"DOIUrl\":null,\"url\":null,\"abstract\":\"Bezüglich der Einordnung des BREXIT als Ersatzrealisationstatbestand, mithin der Auslösung eines Einbringungsgewinns I bzw. II, sind nur die Fälle der Einbringung gem. § 20 UmwStG und des Anteilstausches gem. § 21 UmwStG problematisch; Einbringungen gem. § 24 UmwStG werden auch nach dem BREXIT weitgehend analog zum Status quo möglich sein. Die Mehrzahl der Argumente spricht dafür, dass es durch den EUAustritt zur Erfüllung eines Ersatzrealisationstatbestands gem. § 22 Abs. 1 Satz 6 Nr. 6, Abs. 2 Satz 6 UmwStG kommt. Indes finden sich bei der grammatikalischen, teleologischen und verfassungskonformen Auslegung auch gute Argumente, die gegen eine Ersatzrealisation sprechen. Denn die Formulierung des Verweises in § 22 Abs. 1 Satz 6 Nr. 6 UmwStG ist jedenfalls geeignet zu implizieren, dass es zur Vermeidung der Erfüllung des Ersatzrealisationstatbestands ausreicht, wenn das Besteuerungsrecht an den erhaltenen Anteilen gem. § 1 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. b) UmwStG nicht ausgeschlossen oder beschränkt wird. Ferner spricht die fehlende Missbrauchsabsicht sowie die fehlende aktive Handlung des Steuerpflichtigen für eine verfassungskonforme teleologische Reduktion des § 22 Abs. 1 Satz 6 Nr. 6, Abs. 2 Satz 6 UmwStG. Jedoch ist letztlich zweifelhaft, ob diese Argumente den Steuerpflichtigen werden schützen können. Um demnach gerade dem Telos der Norm gerecht zu werden, sollte in den anstehenden Austrittsverhandlungen ausdrücklich eine entsprechende Übergangsregelung für die vom BREXIT betroffenen Fälle der Ersatzrealisation eingeführt werden.\",\"PeriodicalId\":198856,\"journal\":{\"name\":\"Finanz-Rundschau Ertragsteuerrecht\",\"volume\":\"99 1\",\"pages\":\"0\"},\"PeriodicalIF\":0.0000,\"publicationDate\":\"2017-12-20\",\"publicationTypes\":\"Journal Article\",\"fieldsOfStudy\":null,\"isOpenAccess\":false,\"openAccessPdf\":\"\",\"citationCount\":\"0\",\"resultStr\":null,\"platform\":\"Semanticscholar\",\"paperid\":null,\"PeriodicalName\":\"Finanz-Rundschau Ertragsteuerrecht\",\"FirstCategoryId\":\"1085\",\"ListUrlMain\":\"https://doi.org/10.9785/fr-2017-2303\",\"RegionNum\":0,\"RegionCategory\":null,\"ArticlePicture\":[],\"TitleCN\":null,\"AbstractTextCN\":null,\"PMCID\":null,\"EPubDate\":\"\",\"PubModel\":\"\",\"JCR\":\"\",\"JCRName\":\"\",\"Score\":null,\"Total\":0}","platform":"Semanticscholar","paperid":null,"PeriodicalName":"Finanz-Rundschau Ertragsteuerrecht","FirstCategoryId":"1085","ListUrlMain":"https://doi.org/10.9785/fr-2017-2303","RegionNum":0,"RegionCategory":null,"ArticlePicture":[],"TitleCN":null,"AbstractTextCN":null,"PMCID":null,"EPubDate":"","PubModel":"","JCR":"","JCRName":"","Score":null,"Total":0}
Nationale und grenzüberschreitende Besteuerung von Schiedsrichtervergütungen
Bezüglich der Einordnung des BREXIT als Ersatzrealisationstatbestand, mithin der Auslösung eines Einbringungsgewinns I bzw. II, sind nur die Fälle der Einbringung gem. § 20 UmwStG und des Anteilstausches gem. § 21 UmwStG problematisch; Einbringungen gem. § 24 UmwStG werden auch nach dem BREXIT weitgehend analog zum Status quo möglich sein. Die Mehrzahl der Argumente spricht dafür, dass es durch den EUAustritt zur Erfüllung eines Ersatzrealisationstatbestands gem. § 22 Abs. 1 Satz 6 Nr. 6, Abs. 2 Satz 6 UmwStG kommt. Indes finden sich bei der grammatikalischen, teleologischen und verfassungskonformen Auslegung auch gute Argumente, die gegen eine Ersatzrealisation sprechen. Denn die Formulierung des Verweises in § 22 Abs. 1 Satz 6 Nr. 6 UmwStG ist jedenfalls geeignet zu implizieren, dass es zur Vermeidung der Erfüllung des Ersatzrealisationstatbestands ausreicht, wenn das Besteuerungsrecht an den erhaltenen Anteilen gem. § 1 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. b) UmwStG nicht ausgeschlossen oder beschränkt wird. Ferner spricht die fehlende Missbrauchsabsicht sowie die fehlende aktive Handlung des Steuerpflichtigen für eine verfassungskonforme teleologische Reduktion des § 22 Abs. 1 Satz 6 Nr. 6, Abs. 2 Satz 6 UmwStG. Jedoch ist letztlich zweifelhaft, ob diese Argumente den Steuerpflichtigen werden schützen können. Um demnach gerade dem Telos der Norm gerecht zu werden, sollte in den anstehenden Austrittsverhandlungen ausdrücklich eine entsprechende Übergangsregelung für die vom BREXIT betroffenen Fälle der Ersatzrealisation eingeführt werden.