{"title":"《租赁条例》(2019)这项法规取代了韩国法律","authors":"Y. Choi","doi":"10.38133/cnulawreview.2022.42.3.147","DOIUrl":null,"url":null,"abstract":"Am 1. Januar 2019 ist das Gesetz zur Ergänzung der Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn und zur Anpassung der Regelungen über die Modernisierung der Mietsache (Mietrechtsanpassungsgesetz - MietAnpG) in Kraft getreten. Durch dieses Gesetz wurden insbesondere die §§ 556d ff. BGB angepasst bzw. ergänzt, die durch das Gesetz zur Dämpfung des Mietanstiegs auf angespannten Wohnungsmärkten und zur Stärkung des Bestellerprinzips bei der Wohnungsvermittlung (Mietrechtsno- vellierungsgesetz - MietNovG) im Jahr 2015 eingeführt wurden. \nNach der Gesetzesbegründung begegnet das MietNovG u.a dem folgenden Problem auf dem damaligen Mietwohnungsmarkt: „Zum einen steigen in prosperierenden Städten die Mieten bei der Wiedervermietung von Bestandswohnungen derzeit stark an und liegen teilweise in erheblichem Maß über der ortsüblichen Vergleichsmiete. Diese Entwicklung auf angespannten Wohnungsmärkten hat vielfältige Ursachen. Sie führt dazu, dass vor allem einkommensschwächere Haushalte, aber inzwischen auch Durchschnittsverdiener zunehmend größere Schwierigkeiten haben, in den betroffenen Gebieten eine für sie noch bezahlbare Wohnung zu finden. Erhebliche Teile der angestammten Wohnbevölkerung werden aus ihren Wohnquartieren verdrängt. Dieser Entwicklung sollen die neuen Regelungen im Mietrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs begegnen, indem sie die zulässige Miete bei der Wiedervermietung von Wohnraum in angespannten Wohnungsmärkten, die von den Landesregierungen ausgewiesen werden, auf die ortsübliche Miete zuzüglich 10 Prozent begrenzen.“ Dieses Problem besteht auch bereits seit langer Zeit auf dem koreanischen Mietwohnungsmarkt. Die bisherigen Versuche des koreanischen Gesetzgebers die Mietpreise einzudämmen, haben bislang noch keine signifikanten Wirkungen entfaltet. \nDer Verfasser untersucht in dieser Abhandlung die §§ 556d ff. BGB und deren Einführungsmöglichkeit in das koreanische Recht. Er kommt zu dem Ergebnis, dass die (detaillierten) deutschen Regelungen nicht den aktuellen Gegebenheiten des koreanischen Mietwohnungsmarkts sowie dem koreanischen Rechtsgefühl entsprechen. 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Die Mietpreisbremse nach dem Mietrechtsanpassungsgesetz (2019): Einführungsmöglichkeit in das koreanische Recht
Am 1. Januar 2019 ist das Gesetz zur Ergänzung der Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn und zur Anpassung der Regelungen über die Modernisierung der Mietsache (Mietrechtsanpassungsgesetz - MietAnpG) in Kraft getreten. Durch dieses Gesetz wurden insbesondere die §§ 556d ff. BGB angepasst bzw. ergänzt, die durch das Gesetz zur Dämpfung des Mietanstiegs auf angespannten Wohnungsmärkten und zur Stärkung des Bestellerprinzips bei der Wohnungsvermittlung (Mietrechtsno- vellierungsgesetz - MietNovG) im Jahr 2015 eingeführt wurden.
Nach der Gesetzesbegründung begegnet das MietNovG u.a dem folgenden Problem auf dem damaligen Mietwohnungsmarkt: „Zum einen steigen in prosperierenden Städten die Mieten bei der Wiedervermietung von Bestandswohnungen derzeit stark an und liegen teilweise in erheblichem Maß über der ortsüblichen Vergleichsmiete. Diese Entwicklung auf angespannten Wohnungsmärkten hat vielfältige Ursachen. Sie führt dazu, dass vor allem einkommensschwächere Haushalte, aber inzwischen auch Durchschnittsverdiener zunehmend größere Schwierigkeiten haben, in den betroffenen Gebieten eine für sie noch bezahlbare Wohnung zu finden. Erhebliche Teile der angestammten Wohnbevölkerung werden aus ihren Wohnquartieren verdrängt. Dieser Entwicklung sollen die neuen Regelungen im Mietrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs begegnen, indem sie die zulässige Miete bei der Wiedervermietung von Wohnraum in angespannten Wohnungsmärkten, die von den Landesregierungen ausgewiesen werden, auf die ortsübliche Miete zuzüglich 10 Prozent begrenzen.“ Dieses Problem besteht auch bereits seit langer Zeit auf dem koreanischen Mietwohnungsmarkt. Die bisherigen Versuche des koreanischen Gesetzgebers die Mietpreise einzudämmen, haben bislang noch keine signifikanten Wirkungen entfaltet.
Der Verfasser untersucht in dieser Abhandlung die §§ 556d ff. BGB und deren Einführungsmöglichkeit in das koreanische Recht. Er kommt zu dem Ergebnis, dass die (detaillierten) deutschen Regelungen nicht den aktuellen Gegebenheiten des koreanischen Mietwohnungsmarkts sowie dem koreanischen Rechtsgefühl entsprechen. Angesichts der Eigentumsgarantie und der Vertragsfreiheit schlägt er vor, die bestehende Mieterhöhungsgrenze im koreanischen Mietrecht zu erhöhen.