{"title":"要求见Rs, jb","authors":"T. Raff","doi":"10.1515/GPR.2011.8.6.294","DOIUrl":null,"url":null,"abstract":"Die kartellrechtlichen Bestimmungen der Union, insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 101 und 102 AEUV niedergelegten Wettbewerbsregeln sind dahin auszulegen, dass sie es nicht verbieten, dass eine durch einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht der Union geschädigte und Schadensersatz fordernde Person Zugang zu Dokumenten eines Kronzeugenverfahrens erhält, die den Urheber dieses Verstoßes betreffen. Es ist jedoch Sache der Gerichte der Mitgliedstaaten, auf der Grundlage des jeweiligen nationalen Rechts unter Abwägung der unionsrechtlich geschützten Interessen zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen dieser Zugang zu gewähren oder zu verweigern ist (amtlicher Leitsatz). Effektivität des Kartellrechts, nationale Verfahrensautonomie, Kronzeugenprogramm, einheitliche Durchsetzung des Kartellverbots und Schadensersatz wegen Kartellverstoßes sind nur einige der Schlüsselbegriffe, die das Vorabentscheidungsverfahren Pfleiderer AG gegen Bundeskartellamt prägen. Die Begriffe stehen in einem doppelten Spannungsverhältnis: Die Effektivität des Kartellrechts muss mit der nationalen Verfahrensautonomie, das Kronzeugenprogramm der Behörden mit dem privaten Schadensersatzanspruch vereinbart werden. Wie zu zeigen sein wird, löst das Gericht die Spannungsverhältnisse (leider) nicht auf, sondern verlagert die Entscheidung auf den nationalen Richter.","PeriodicalId":273842,"journal":{"name":"Zeitschrift für Gemeinschaftsprivatrecht","volume":"12 1","pages":"0"},"PeriodicalIF":0.0000,"publicationDate":"2011-01-24","publicationTypes":"Journal Article","fieldsOfStudy":null,"isOpenAccess":false,"openAccessPdf":"","citationCount":"0","resultStr":"{\"title\":\"Anmerkung zur Rs. C-360/09, Pfleiderer AG/Bundeskartellamt\",\"authors\":\"T. Raff\",\"doi\":\"10.1515/GPR.2011.8.6.294\",\"DOIUrl\":null,\"url\":null,\"abstract\":\"Die kartellrechtlichen Bestimmungen der Union, insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 101 und 102 AEUV niedergelegten Wettbewerbsregeln sind dahin auszulegen, dass sie es nicht verbieten, dass eine durch einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht der Union geschädigte und Schadensersatz fordernde Person Zugang zu Dokumenten eines Kronzeugenverfahrens erhält, die den Urheber dieses Verstoßes betreffen. Es ist jedoch Sache der Gerichte der Mitgliedstaaten, auf der Grundlage des jeweiligen nationalen Rechts unter Abwägung der unionsrechtlich geschützten Interessen zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen dieser Zugang zu gewähren oder zu verweigern ist (amtlicher Leitsatz). Effektivität des Kartellrechts, nationale Verfahrensautonomie, Kronzeugenprogramm, einheitliche Durchsetzung des Kartellverbots und Schadensersatz wegen Kartellverstoßes sind nur einige der Schlüsselbegriffe, die das Vorabentscheidungsverfahren Pfleiderer AG gegen Bundeskartellamt prägen. Die Begriffe stehen in einem doppelten Spannungsverhältnis: Die Effektivität des Kartellrechts muss mit der nationalen Verfahrensautonomie, das Kronzeugenprogramm der Behörden mit dem privaten Schadensersatzanspruch vereinbart werden. Wie zu zeigen sein wird, löst das Gericht die Spannungsverhältnisse (leider) nicht auf, sondern verlagert die Entscheidung auf den nationalen Richter.\",\"PeriodicalId\":273842,\"journal\":{\"name\":\"Zeitschrift für Gemeinschaftsprivatrecht\",\"volume\":\"12 1\",\"pages\":\"0\"},\"PeriodicalIF\":0.0000,\"publicationDate\":\"2011-01-24\",\"publicationTypes\":\"Journal Article\",\"fieldsOfStudy\":null,\"isOpenAccess\":false,\"openAccessPdf\":\"\",\"citationCount\":\"0\",\"resultStr\":null,\"platform\":\"Semanticscholar\",\"paperid\":null,\"PeriodicalName\":\"Zeitschrift für Gemeinschaftsprivatrecht\",\"FirstCategoryId\":\"1085\",\"ListUrlMain\":\"https://doi.org/10.1515/GPR.2011.8.6.294\",\"RegionNum\":0,\"RegionCategory\":null,\"ArticlePicture\":[],\"TitleCN\":null,\"AbstractTextCN\":null,\"PMCID\":null,\"EPubDate\":\"\",\"PubModel\":\"\",\"JCR\":\"\",\"JCRName\":\"\",\"Score\":null,\"Total\":0}","platform":"Semanticscholar","paperid":null,"PeriodicalName":"Zeitschrift für Gemeinschaftsprivatrecht","FirstCategoryId":"1085","ListUrlMain":"https://doi.org/10.1515/GPR.2011.8.6.294","RegionNum":0,"RegionCategory":null,"ArticlePicture":[],"TitleCN":null,"AbstractTextCN":null,"PMCID":null,"EPubDate":"","PubModel":"","JCR":"","JCRName":"","Score":null,"Total":0}
Anmerkung zur Rs. C-360/09, Pfleiderer AG/Bundeskartellamt
Die kartellrechtlichen Bestimmungen der Union, insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 101 und 102 AEUV niedergelegten Wettbewerbsregeln sind dahin auszulegen, dass sie es nicht verbieten, dass eine durch einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht der Union geschädigte und Schadensersatz fordernde Person Zugang zu Dokumenten eines Kronzeugenverfahrens erhält, die den Urheber dieses Verstoßes betreffen. Es ist jedoch Sache der Gerichte der Mitgliedstaaten, auf der Grundlage des jeweiligen nationalen Rechts unter Abwägung der unionsrechtlich geschützten Interessen zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen dieser Zugang zu gewähren oder zu verweigern ist (amtlicher Leitsatz). Effektivität des Kartellrechts, nationale Verfahrensautonomie, Kronzeugenprogramm, einheitliche Durchsetzung des Kartellverbots und Schadensersatz wegen Kartellverstoßes sind nur einige der Schlüsselbegriffe, die das Vorabentscheidungsverfahren Pfleiderer AG gegen Bundeskartellamt prägen. Die Begriffe stehen in einem doppelten Spannungsverhältnis: Die Effektivität des Kartellrechts muss mit der nationalen Verfahrensautonomie, das Kronzeugenprogramm der Behörden mit dem privaten Schadensersatzanspruch vereinbart werden. Wie zu zeigen sein wird, löst das Gericht die Spannungsverhältnisse (leider) nicht auf, sondern verlagert die Entscheidung auf den nationalen Richter.