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Paradigmenwechsel in der Bilanzierung: Parallele Bewertung zu historischen Kosten und Zeitwerten statt Kampf der Kulturen
beverluste nicht anwendbar. 5. Folgt man mit der Finanzverwaltung einer anderen Ansicht, so gilt auch hier, dass Ausgangsgröße für die Verlustabzugsbeschränkung allein das aus den Gewerbeerträgen von Organträger und Organgesellschaften saldierte Ergebnis sein kann. Es kommt auch bei der Gewerbesteuer nicht zu einer separaten Anwendung von § 8c KStG bei Organträger und Organgesellschaft. Darüber hinaus wirkt sich auch auf Basis der Ansicht der Finanzverwaltung § 8c KStG bezüglich laufender Verluste nicht auf die im Erhebungszeitraum des schädlichen Beteiligungserwerbs anfallende Gewerbesteuer aus. Bis zum schädlichen Beteiligungserwerb entstandene laufende Verluste mindern allenfalls die vortragsfähigen Fehlbeträge, die für diesen Erhebungszeitraum festzustellen wären. 6. Vorhandene Fehlbeträge aus vergangenen Erhebungszeiträumen sind mit bis zum schädlichen Beteiligungserwerb entstandenen laufenden Gewerbeerträgen in jedem Falle zu verrechnen. Dies gilt auch dann, wenn der Gewerbeertrag des gesamten Erhebungszeitraums insgesamt negativ ist. Dabei ist für die Nutzung der Fehlbeträge der bis zum schädlichen Beteiligungserwerb entstandene Gewerbeertrag maßgeblich, der sich nach Zusammenrechnung der Gewerbeerträge von Organträger und Organgesellschaften ergibt.