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Fällt der kommunale Ordnungsdienst in Niedersachsen unter den Funktionsvorbehalt des Art. 33 Abs. 4 GG?
Zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung werden in immer mehr deutschen Städten sog. kommunale Ordnungsdienste eingerichtet.2 Als Außenund Vollzugsdienste der Ordnungsämter sind diese häufig mit polizeitypischen Eingriffsbefugnissen, wie z.B. Ingewahrsamnahme und Zwangsanwendung, ausgestattet. Bei den Mitarbeitern dieser kommunalen Ordnungsdienste handelt es sich überwiegend nicht um Beamte, sondern um Angestellte des öffentlichen Dienstes,3 die zudem teilweise ohne Verwaltungsausbildung und als Quereinsteiger aus anderen Berufen tätig sind.4