5 什么是版权,它想要什么?

{"title":"5 什么是版权,它想要什么?","authors":"","doi":"10.1515/9783110693447-005","DOIUrl":null,"url":null,"abstract":"Anders als in der US-amerikanischen Verfassung98 gibt es im Grundgesetz keine explizite Handlungsanweisung an den Gesetzgeber, so etwas wie ein Urheberrechts­ gesetz zu beschließen. Im GG wird lediglich festgehalten, dass das Urheberrecht Bundesrecht ist. Das war noch in der Weimarer Bundesverfassung von 1919 anders: „Die geistige Arbeit, das Recht der Urheber, Erfinder und der Künstler genießt den Schutz und die Fürsorge des Reiches“.99 Trotzdem wird das UrhG indirekt doch aus dem GG abgeleitet, und zwar aus Art. 14 GG. Das ist aber nur deshalb möglich, weil Eigentum als konstitutiv für die Begründung des Urheberrechts angesehen wird. Das GG gibt dem Gesetzgeber über Art. 14 den Auftrag, den Umfang des Rechts auf Schutz des Eigentums durch positive Gesetze festzulegen.100 Dabei gilt als Vorgabe einerseits die individuelle Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs. 1), andererseits die Bin­ dung des Eigentums an das Wohl der Allgemeinheit (Art. 14 Abs. 2). Diese Bindung gilt gleichermaßen für den Eigentümer wie für den Gesetzgeber – also für beide die Verpflichtung, sich nicht alleine an den individuellen Interessen zu orientieren. Anders als im ersten deutschen Urheberrecht, im preußischen „Gesetz zum Schutze des Eigentums an Werken der Wissenschaft und Kunst gegen Nachdruck und Nachbildung“ von 1837 kommt in der umfassenden Reform des Urheberrechts von 1965 „Eigentum“ als Benennung nicht vor. Das ist bis heute so geblieben. Lediglich in den §§ 98 und 99 wird „Eigentum“ erwähnt, aber nur mit Bezug auf „Vervielfältigungsstücke, die im Besitz oder Eigentum des Verletzers stehen“. Erst recht kommt weder im Grundgesetz noch bis heute in den Normen des UrhG die","PeriodicalId":376485,"journal":{"name":"Die Transformation der Informationsmärkte in Richtung Nutzungsfreiheit","volume":"27 1","pages":"0"},"PeriodicalIF":0.0000,"publicationDate":"2020-09-21","publicationTypes":"Journal Article","fieldsOfStudy":null,"isOpenAccess":false,"openAccessPdf":"","citationCount":"0","resultStr":"{\"title\":\"5 Was ist und was will das Urheberrecht?\",\"authors\":\"\",\"doi\":\"10.1515/9783110693447-005\",\"DOIUrl\":null,\"url\":null,\"abstract\":\"Anders als in der US-amerikanischen Verfassung98 gibt es im Grundgesetz keine explizite Handlungsanweisung an den Gesetzgeber, so etwas wie ein Urheberrechts­ gesetz zu beschließen. Im GG wird lediglich festgehalten, dass das Urheberrecht Bundesrecht ist. Das war noch in der Weimarer Bundesverfassung von 1919 anders: „Die geistige Arbeit, das Recht der Urheber, Erfinder und der Künstler genießt den Schutz und die Fürsorge des Reiches“.99 Trotzdem wird das UrhG indirekt doch aus dem GG abgeleitet, und zwar aus Art. 14 GG. Das ist aber nur deshalb möglich, weil Eigentum als konstitutiv für die Begründung des Urheberrechts angesehen wird. Das GG gibt dem Gesetzgeber über Art. 14 den Auftrag, den Umfang des Rechts auf Schutz des Eigentums durch positive Gesetze festzulegen.100 Dabei gilt als Vorgabe einerseits die individuelle Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs. 1), andererseits die Bin­ dung des Eigentums an das Wohl der Allgemeinheit (Art. 14 Abs. 2). Diese Bindung gilt gleichermaßen für den Eigentümer wie für den Gesetzgeber – also für beide die Verpflichtung, sich nicht alleine an den individuellen Interessen zu orientieren. Anders als im ersten deutschen Urheberrecht, im preußischen „Gesetz zum Schutze des Eigentums an Werken der Wissenschaft und Kunst gegen Nachdruck und Nachbildung“ von 1837 kommt in der umfassenden Reform des Urheberrechts von 1965 „Eigentum“ als Benennung nicht vor. Das ist bis heute so geblieben. Lediglich in den §§ 98 und 99 wird „Eigentum“ erwähnt, aber nur mit Bezug auf „Vervielfältigungsstücke, die im Besitz oder Eigentum des Verletzers stehen“. Erst recht kommt weder im Grundgesetz noch bis heute in den Normen des UrhG die\",\"PeriodicalId\":376485,\"journal\":{\"name\":\"Die Transformation der Informationsmärkte in Richtung Nutzungsfreiheit\",\"volume\":\"27 1\",\"pages\":\"0\"},\"PeriodicalIF\":0.0000,\"publicationDate\":\"2020-09-21\",\"publicationTypes\":\"Journal Article\",\"fieldsOfStudy\":null,\"isOpenAccess\":false,\"openAccessPdf\":\"\",\"citationCount\":\"0\",\"resultStr\":null,\"platform\":\"Semanticscholar\",\"paperid\":null,\"PeriodicalName\":\"Die Transformation der Informationsmärkte in Richtung Nutzungsfreiheit\",\"FirstCategoryId\":\"1085\",\"ListUrlMain\":\"https://doi.org/10.1515/9783110693447-005\",\"RegionNum\":0,\"RegionCategory\":null,\"ArticlePicture\":[],\"TitleCN\":null,\"AbstractTextCN\":null,\"PMCID\":null,\"EPubDate\":\"\",\"PubModel\":\"\",\"JCR\":\"\",\"JCRName\":\"\",\"Score\":null,\"Total\":0}","platform":"Semanticscholar","paperid":null,"PeriodicalName":"Die Transformation der Informationsmärkte in Richtung Nutzungsfreiheit","FirstCategoryId":"1085","ListUrlMain":"https://doi.org/10.1515/9783110693447-005","RegionNum":0,"RegionCategory":null,"ArticlePicture":[],"TitleCN":null,"AbstractTextCN":null,"PMCID":null,"EPubDate":"","PubModel":"","JCR":"","JCRName":"","Score":null,"Total":0}
引用次数: 0

摘要

与美国宪法不同98 ,《基本法》没有明确指示立法机关通过类似版权法的法律。基本法》只是规定版权是联邦法律。在 1919 年的《魏玛联邦宪法》中这一点仍然不同:"智力劳动,作者、发明家和艺术家的权利受 到帝国的保护和关怀"。99 尽管如此,《版权法》还是间接地源于《基本法》,即《基本法》第 14 条。99 然而,《版权法》间接源自《基本法》,即源自《基本法》第 14 条。然而,这只是因为财产被视为版权成立的构成要素。基本法》第 14 条授权立法者通过实在法确定财产保护权的范围。100 这里的准则一方面是财产的个人保障(第 14 条第 1 款),另一方面是财产对公共利益的约束(第 14 条第 2 款)。这一义务同样适用于所有者和立法者--即两者都有义务不完全以个人利益为导向。与德国第一部版权法--1837 年普鲁士《科学和艺术作品财产保护法》--不同,"财产 "一词在 1965 年版权法的全面改革中并未出现。这种情况一直延续至今。只有在第 98 节和第 99 节中提到了 "财产",但仅限于 "侵权人占有或拥有的复制品"。更何况,无论是在《基本法》中还是至今在《版权法》的标准中,"财产 "一词都没有被提及。
本文章由计算机程序翻译,如有差异,请以英文原文为准。
5 Was ist und was will das Urheberrecht?
Anders als in der US-amerikanischen Verfassung98 gibt es im Grundgesetz keine explizite Handlungsanweisung an den Gesetzgeber, so etwas wie ein Urheberrechts­ gesetz zu beschließen. Im GG wird lediglich festgehalten, dass das Urheberrecht Bundesrecht ist. Das war noch in der Weimarer Bundesverfassung von 1919 anders: „Die geistige Arbeit, das Recht der Urheber, Erfinder und der Künstler genießt den Schutz und die Fürsorge des Reiches“.99 Trotzdem wird das UrhG indirekt doch aus dem GG abgeleitet, und zwar aus Art. 14 GG. Das ist aber nur deshalb möglich, weil Eigentum als konstitutiv für die Begründung des Urheberrechts angesehen wird. Das GG gibt dem Gesetzgeber über Art. 14 den Auftrag, den Umfang des Rechts auf Schutz des Eigentums durch positive Gesetze festzulegen.100 Dabei gilt als Vorgabe einerseits die individuelle Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs. 1), andererseits die Bin­ dung des Eigentums an das Wohl der Allgemeinheit (Art. 14 Abs. 2). Diese Bindung gilt gleichermaßen für den Eigentümer wie für den Gesetzgeber – also für beide die Verpflichtung, sich nicht alleine an den individuellen Interessen zu orientieren. Anders als im ersten deutschen Urheberrecht, im preußischen „Gesetz zum Schutze des Eigentums an Werken der Wissenschaft und Kunst gegen Nachdruck und Nachbildung“ von 1837 kommt in der umfassenden Reform des Urheberrechts von 1965 „Eigentum“ als Benennung nicht vor. Das ist bis heute so geblieben. Lediglich in den §§ 98 und 99 wird „Eigentum“ erwähnt, aber nur mit Bezug auf „Vervielfältigungsstücke, die im Besitz oder Eigentum des Verletzers stehen“. Erst recht kommt weder im Grundgesetz noch bis heute in den Normen des UrhG die
求助全文
通过发布文献求助,成功后即可免费获取论文全文。 去求助
来源期刊
自引率
0.00%
发文量
0
×
引用
GB/T 7714-2015
复制
MLA
复制
APA
复制
导出至
BibTeX EndNote RefMan NoteFirst NoteExpress
×
提示
您的信息不完整,为了账户安全,请先补充。
现在去补充
×
提示
您因"违规操作"
具体请查看互助需知
我知道了
×
提示
确定
请完成安全验证×
copy
已复制链接
快去分享给好友吧!
我知道了
右上角分享
点击右上角分享
0
联系我们:info@booksci.cn Book学术提供免费学术资源搜索服务,方便国内外学者检索中英文文献。致力于提供最便捷和优质的服务体验。 Copyright © 2023 布克学术 All rights reserved.
京ICP备2023020795号-1
ghs 京公网安备 11010802042870号
Book学术文献互助
Book学术文献互助群
群 号:604180095
Book学术官方微信