{"title":"5 什么是版权,它想要什么?","authors":"","doi":"10.1515/9783110693447-005","DOIUrl":null,"url":null,"abstract":"Anders als in der US-amerikanischen Verfassung98 gibt es im Grundgesetz keine explizite Handlungsanweisung an den Gesetzgeber, so etwas wie ein Urheberrechts gesetz zu beschließen. Im GG wird lediglich festgehalten, dass das Urheberrecht Bundesrecht ist. Das war noch in der Weimarer Bundesverfassung von 1919 anders: „Die geistige Arbeit, das Recht der Urheber, Erfinder und der Künstler genießt den Schutz und die Fürsorge des Reiches“.99 Trotzdem wird das UrhG indirekt doch aus dem GG abgeleitet, und zwar aus Art. 14 GG. Das ist aber nur deshalb möglich, weil Eigentum als konstitutiv für die Begründung des Urheberrechts angesehen wird. Das GG gibt dem Gesetzgeber über Art. 14 den Auftrag, den Umfang des Rechts auf Schutz des Eigentums durch positive Gesetze festzulegen.100 Dabei gilt als Vorgabe einerseits die individuelle Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs. 1), andererseits die Bin dung des Eigentums an das Wohl der Allgemeinheit (Art. 14 Abs. 2). Diese Bindung gilt gleichermaßen für den Eigentümer wie für den Gesetzgeber – also für beide die Verpflichtung, sich nicht alleine an den individuellen Interessen zu orientieren. Anders als im ersten deutschen Urheberrecht, im preußischen „Gesetz zum Schutze des Eigentums an Werken der Wissenschaft und Kunst gegen Nachdruck und Nachbildung“ von 1837 kommt in der umfassenden Reform des Urheberrechts von 1965 „Eigentum“ als Benennung nicht vor. Das ist bis heute so geblieben. Lediglich in den §§ 98 und 99 wird „Eigentum“ erwähnt, aber nur mit Bezug auf „Vervielfältigungsstücke, die im Besitz oder Eigentum des Verletzers stehen“. 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