这个右派是“Knotenpunkt”

S. Korioth
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Jedes Gesetz, jedes Verwaltungshandeln, jedes Gerichtsurteil ist eine Willensäußerung des Staates – auch übrigens die Verfassung, die für Laband gegenüber dem Gesetz keinen besonderen Rang hatte. Der Staat als Person – das war nicht die Erfindung Labands, das hatte bereits 1837 Eduard Albrecht in einer Rezension postuliert3 und dabei auf den älteren, auch im Staatsrecht gebräuchlichen, ursprünglich kanonistischen Begriff der persona moralis Bezug genommen. In der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts hatte dies einen unverkennbar liberalen und kritischen Unterton – jedenfalls konnte der Monarch nicht Inhaber der Souveränitätsrechte sein und schon gar nicht (krypto)absolutistisch mit dem Staat identifiziert werden; im Jahr des Erscheinens der Rezension 1837 gehörte Albrecht zu den Göttinger Sieben, die sich gegen eine einseitige Rücknahme der Verfassung durch den Monarchen in Hannover wehrten und entlassen wurden. 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摘要

比保罗eckel在民法的重要研究19世纪60年代首次用上了宪法学的理由后,德意志帝国的婚变的Staatsrecht全面和系统地表示他想在两个从民法提取Grundbegriffe回来,他的整个系统的关系:Person1和意愿.王国,但各国也«»个州()是公共的法人(右).2他们和其他法律一样拥有机构君主是个器官联邦议会作为同盟君王的会议是一个机构。议会——得犹豫eckel——同样是机构,而不仅仅是人民的代表在他»«君主.机关应根据宪法的规定形成和表现国家的意愿。法律、行政行为、法院的裁决都是国意的表现,其中也包括拉班没有法律地位的宪法。国家本身并不是拉布拉得发明的,早在1837年就有爱德华·阿尔布莱希特在书本中提出了这一主张,而且还在最早的意义上提及了在国家法律中使用的陈旧的宗教术语“道德人”。19世纪上半页显然,在位君主并非主权所有人,更不用说被人专制地认定为国家;1837年评论刊物出版之年,阿尔布雷特是当时对抗并解职汉诺威君主单方面撤回宪法的七大神之一。拉班德应该从国家构成一种制度,虽然并非首出一辙,但有明显倾向于强调君主及其执行部门。那个法人政府的成员
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Die Rechtsperson als »Knotenpunkt«
Als Paul Laband, der sich nach bedeutenden Forschungen im Zivilrecht in den 1860er Jahren erstmals dem Verfassungsrecht zugewandt hatte, nach der Begründung des Deutschen Reiches daran ging, dessen Staatsrecht umfassend und systematisch darzustellen, griff er auf zwei dem Zivilrecht entstammende Grundbegriffe zurück, mit denen er sein gesamtes System aufbaute: Person1 und Willen. Das Reich, aber auch die »Bundesstaaten« (Länder) seien juristische Personen (des öffentlichen Rechts).2 Sie haben, wie jede juristische Person, Organe. Der Monarch ist ein Organ. Der Bundesrat als Versammlung der verbündeten Monarchen ist ein Organ. Das Parlament ist – hier zögerte Laband länger – ebenfalls ein Organ, nicht nur die Vertretung des Volkes bei »seinem« Monarchen. Die Organe bilden und äußern nach den Regeln der Verfassung den Willen des Staates. Jedes Gesetz, jedes Verwaltungshandeln, jedes Gerichtsurteil ist eine Willensäußerung des Staates – auch übrigens die Verfassung, die für Laband gegenüber dem Gesetz keinen besonderen Rang hatte. Der Staat als Person – das war nicht die Erfindung Labands, das hatte bereits 1837 Eduard Albrecht in einer Rezension postuliert3 und dabei auf den älteren, auch im Staatsrecht gebräuchlichen, ursprünglich kanonistischen Begriff der persona moralis Bezug genommen. In der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts hatte dies einen unverkennbar liberalen und kritischen Unterton – jedenfalls konnte der Monarch nicht Inhaber der Souveränitätsrechte sein und schon gar nicht (krypto)absolutistisch mit dem Staat identifiziert werden; im Jahr des Erscheinens der Rezension 1837 gehörte Albrecht zu den Göttinger Sieben, die sich gegen eine einseitige Rücknahme der Verfassung durch den Monarchen in Hannover wehrten und entlassen wurden. Das Verdienst Labands war es, aus der Staatsperson ein System zu bilden – wenn auch kein widerspruchsfreies und eines, das eine deutliche Tendenz zur Hervorhebung des Organs Monarch und seiner Exekutive hatte. Von Mitgliedern der juristischen Person Staat brauchte Laband nach seiner Konstruktion nicht
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