{"title":"在法庭上最高法院为最高法院提供证据","authors":"Till Mengler","doi":"10.5771/9783845297613-123","DOIUrl":null,"url":null,"abstract":"Nach gefestigter Rechtsprechung des BGH setzt Eventualvorsatz – in Abgrenzung zur (bewussten) Fahrlässigkeit – voraus, „dass der Täter den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt, und dass er ihn billigt oder sich um des erstrebten Zieles willen mit der Tatbestandsverwirklichung zumindest abfindet.“1 Von dem jeweiligen normativen Gehalt der Elemente „Wissen“ und „Wollen“ zu unterscheiden ist die Frage des prozessualen Nachweises. „Wesentlicher Indikator sowohl für das Wissensals auch für das Willenselement des bedingten Vorsatzes“ ist nach dem BGH der Grad der Gefährlichkeit der Tathandlung; daneben habe das Tatgericht jedoch alle weiteren „im Einzelfall in Betracht kommenden, einen Vorsatz in Frage stellenden Umstände in seine Erwägungen einzubeziehen“.2 In der Grundstruktur besteht Eventualvorsatz also in materiell-rechtlicher Hinsicht aus zwei – kategorial verschiedenen – Elementen, für deren prozessualen Nachweis verschiedene Indikatoren zu berücksichtigen sind.3 Daraus folgt – nach allgemeinen Grundsätzen –, dass die Auslegung der Elemente als Rechtsfrage vollständig revisibel ist, wohingegen die relevanten Tatumstände in freier Beweiswürdigung festzustellen sind, revisionsgerichtlich kontrollierbar lediglich auf Beweiswürdigungsfehler, insbesondere „Lückenhaftigkeit“.4 Die Frage, welche „Einzelfallumstände“ für den A.","PeriodicalId":421411,"journal":{"name":"Der Allgemeine Teil des Strafrechts in der aktuellen Rechtsprechung","volume":"6 1","pages":"0"},"PeriodicalIF":0.0000,"publicationDate":"1900-01-01","publicationTypes":"Journal Article","fieldsOfStudy":null,"isOpenAccess":false,"openAccessPdf":"","citationCount":"0","resultStr":"{\"title\":\"Materiell-rechtlicher Gehalt und prozessualer Nachweis des Eventualvorsatzes im Spiegel der höchstrichterlichen Rechtsprechung\",\"authors\":\"Till Mengler\",\"doi\":\"10.5771/9783845297613-123\",\"DOIUrl\":null,\"url\":null,\"abstract\":\"Nach gefestigter Rechtsprechung des BGH setzt Eventualvorsatz – in Abgrenzung zur (bewussten) Fahrlässigkeit – voraus, „dass der Täter den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt, und dass er ihn billigt oder sich um des erstrebten Zieles willen mit der Tatbestandsverwirklichung zumindest abfindet.“1 Von dem jeweiligen normativen Gehalt der Elemente „Wissen“ und „Wollen“ zu unterscheiden ist die Frage des prozessualen Nachweises. „Wesentlicher Indikator sowohl für das Wissensals auch für das Willenselement des bedingten Vorsatzes“ ist nach dem BGH der Grad der Gefährlichkeit der Tathandlung; daneben habe das Tatgericht jedoch alle weiteren „im Einzelfall in Betracht kommenden, einen Vorsatz in Frage stellenden Umstände in seine Erwägungen einzubeziehen“.2 In der Grundstruktur besteht Eventualvorsatz also in materiell-rechtlicher Hinsicht aus zwei – kategorial verschiedenen – Elementen, für deren prozessualen Nachweis verschiedene Indikatoren zu berücksichtigen sind.3 Daraus folgt – nach allgemeinen Grundsätzen –, dass die Auslegung der Elemente als Rechtsfrage vollständig revisibel ist, wohingegen die relevanten Tatumstände in freier Beweiswürdigung festzustellen sind, revisionsgerichtlich kontrollierbar lediglich auf Beweiswürdigungsfehler, insbesondere „Lückenhaftigkeit“.4 Die Frage, welche „Einzelfallumstände“ für den A.\",\"PeriodicalId\":421411,\"journal\":{\"name\":\"Der Allgemeine Teil des Strafrechts in der aktuellen Rechtsprechung\",\"volume\":\"6 1\",\"pages\":\"0\"},\"PeriodicalIF\":0.0000,\"publicationDate\":\"1900-01-01\",\"publicationTypes\":\"Journal Article\",\"fieldsOfStudy\":null,\"isOpenAccess\":false,\"openAccessPdf\":\"\",\"citationCount\":\"0\",\"resultStr\":null,\"platform\":\"Semanticscholar\",\"paperid\":null,\"PeriodicalName\":\"Der Allgemeine Teil des Strafrechts in der aktuellen Rechtsprechung\",\"FirstCategoryId\":\"1085\",\"ListUrlMain\":\"https://doi.org/10.5771/9783845297613-123\",\"RegionNum\":0,\"RegionCategory\":null,\"ArticlePicture\":[],\"TitleCN\":null,\"AbstractTextCN\":null,\"PMCID\":null,\"EPubDate\":\"\",\"PubModel\":\"\",\"JCR\":\"\",\"JCRName\":\"\",\"Score\":null,\"Total\":0}","platform":"Semanticscholar","paperid":null,"PeriodicalName":"Der Allgemeine Teil des Strafrechts in der aktuellen Rechtsprechung","FirstCategoryId":"1085","ListUrlMain":"https://doi.org/10.5771/9783845297613-123","RegionNum":0,"RegionCategory":null,"ArticlePicture":[],"TitleCN":null,"AbstractTextCN":null,"PMCID":null,"EPubDate":"","PubModel":"","JCR":"","JCRName":"","Score":null,"Total":0}
Materiell-rechtlicher Gehalt und prozessualer Nachweis des Eventualvorsatzes im Spiegel der höchstrichterlichen Rechtsprechung
Nach gefestigter Rechtsprechung des BGH setzt Eventualvorsatz – in Abgrenzung zur (bewussten) Fahrlässigkeit – voraus, „dass der Täter den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt, und dass er ihn billigt oder sich um des erstrebten Zieles willen mit der Tatbestandsverwirklichung zumindest abfindet.“1 Von dem jeweiligen normativen Gehalt der Elemente „Wissen“ und „Wollen“ zu unterscheiden ist die Frage des prozessualen Nachweises. „Wesentlicher Indikator sowohl für das Wissensals auch für das Willenselement des bedingten Vorsatzes“ ist nach dem BGH der Grad der Gefährlichkeit der Tathandlung; daneben habe das Tatgericht jedoch alle weiteren „im Einzelfall in Betracht kommenden, einen Vorsatz in Frage stellenden Umstände in seine Erwägungen einzubeziehen“.2 In der Grundstruktur besteht Eventualvorsatz also in materiell-rechtlicher Hinsicht aus zwei – kategorial verschiedenen – Elementen, für deren prozessualen Nachweis verschiedene Indikatoren zu berücksichtigen sind.3 Daraus folgt – nach allgemeinen Grundsätzen –, dass die Auslegung der Elemente als Rechtsfrage vollständig revisibel ist, wohingegen die relevanten Tatumstände in freier Beweiswürdigung festzustellen sind, revisionsgerichtlich kontrollierbar lediglich auf Beweiswürdigungsfehler, insbesondere „Lückenhaftigkeit“.4 Die Frage, welche „Einzelfallumstände“ für den A.