用于对卡特尔模式案例的回归分析

Roman Inderst, Stefan Thomas
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E. das vom BGH aufgestellte Prüfprogramm nicht als eine abschließende „Checkliste“ für die Berücksichtigungsfähigkeit der Aussagen einer Regressionsanalyse verstanden werden. So wäre ein Versuch, sich für eine Schadensschätzung allein auf statistische Gütemaße zu beschränken, einschließlich der Signifikanz der Ergebnisse, nicht sinnvoll. Stattdessen bieten sich gerade der in der Regel vergleichbare Aufbau der Regressionsanalysen der verschiedenen Gutachten in einem Verfahren dazu an, dass das Gericht die Ergebnisse dieser Regressionsanalysen differentialdiagnostisch bewertet, wobei es zwingend auch die Spezifika der Industrie, der vorhandenen Daten sowie des betrachteten Verstoßes im Auge behält. Dies stellt sicher, dass auch wesentliche Informationen, die sich nicht in das Raster einer Regressionsanalyse pressen lassen, im Rahmen einer umfassenden Schadensschätzung nach § 287 ZPO angemessen berücksichtigt werden können. 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摘要

13年执行判决的摘要BGH利用索赔工具进行了回归分析(KZR 19/20),并确定了三种基准:足够可靠的数据依据、方法正确以及结果的高度。我想先谈谈这架钢琴的基本原则从这方面来说,我们要指出,对正弦结构的评估不能从一个固定的回归公式中开始,这对正弦调整的标准的具体应用起了作用。特别地,BGH所设计的审计程序不能被理解为对回归分析的运算性的结结性“清单”。比方说,试图仅仅用统计200万不算损失,包括测量结果的份量。相反,正在提供通常类似组建Regressionsanalysen境内各种咨询意见鼓励诉讼审判要结果Regressionsanalysen differentialdiagnostisch评估,同时也有益于Spezifika工业界,现有数据以及我认为在密切留意规矩.这也确保自己的基本信息,不想让自己压进一个回归分析网络范围内全面Schadensschätzung§287 ZPO后可以适当考虑.对所有可用证据进行回归分析并没有取代从自由陈述角度对所有证据进行的全面陈述。
本文章由计算机程序翻译,如有差异,请以英文原文为准。
Zum Umgang mit Regressionsanalysen in Kartellschadensersatzfällen
Zusammenfassung In seinem Urteil vom 13. April 2021 (KZR 19/20) hat sich der BGH im Rahmen von Schadensersatzklagen mit dem Instrument der Regressionsanalyse auseinandergesetzt und dabei drei Gütekriterien formuliert: eine hinreichend verlässliche Datengrundlage, die methodische Korrektheit sowie die Signifikanz der Ergebnisse. Wir gehen zunächst auf die allgemeinen Grundsätze dieses Instruments ein, was es sodann erlaubt, die drei Kriterien des BGH zu betrachten. Hierbei soll gezeigt werden, dass die Bewertung einer Regressionsanalyse nicht in einem festen Schema erfolgen kann, was sich auf die konkrete Anwendung der vom BGH formulierten Kriterien in der Tatsacheninstanz auswirkt. Insbesondere darf u. E. das vom BGH aufgestellte Prüfprogramm nicht als eine abschließende „Checkliste“ für die Berücksichtigungsfähigkeit der Aussagen einer Regressionsanalyse verstanden werden. So wäre ein Versuch, sich für eine Schadensschätzung allein auf statistische Gütemaße zu beschränken, einschließlich der Signifikanz der Ergebnisse, nicht sinnvoll. Stattdessen bieten sich gerade der in der Regel vergleichbare Aufbau der Regressionsanalysen der verschiedenen Gutachten in einem Verfahren dazu an, dass das Gericht die Ergebnisse dieser Regressionsanalysen differentialdiagnostisch bewertet, wobei es zwingend auch die Spezifika der Industrie, der vorhandenen Daten sowie des betrachteten Verstoßes im Auge behält. Dies stellt sicher, dass auch wesentliche Informationen, die sich nicht in das Raster einer Regressionsanalyse pressen lassen, im Rahmen einer umfassenden Schadensschätzung nach § 287 ZPO angemessen berücksichtigt werden können. Denn die Durchführung einer Regressionsanalyse ersetzt keine Gesamtbetrachtung aller verfügbaren Evidenz nach dem Maßstab der freien richterlichen Beweiswürdigung.
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