应答者Veräußerungskosten i.S.d .§睡. 2第二句KStG

L. Riedel
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Termingeschäften) bewirkt, dass Veräußerungsverluste aus Deckungsgeschäften als Veräußerungskosten des Aktienverkaufs anzusehen sind.3 Dem Revisionsverfahren I R 45/13 liegt ein Sachverhalt zugrunde, in dem an den anlässlich der Anteilsveräußerung aus einer Unternehmensgruppe ausscheidenden Fremdgeschäftsführer eine freiwillige Sonderzahlung in Anerkennung seiner langjährigen Geschäftsführertätigkeit geleistet wurde. Streitig ist, ob die Sonderzahlung Veräußerungskosten i.S.d. § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG darstellt.4 Über diese konkreten Fälle hinaus stellt sich auch die Frage, inwieweit interner Verwaltungsaufwand von dem Begriff der Veräußerungskosten erfasst ist.5 Gemäß § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG bleiben Gewinne aus der Veräußerung eines Anteils an einer Körperschaft bei der Ermittlung des Einkommens einer veräußernden Körperschaft außer Ansatz. Von diesem Veräußerungsgewinn gelten nach § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG 5 % als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben. § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG definiert den Veräußerungsgewinn als den Betrag, um den der Veräußerungspreis oder der an dessen Stelle tretende Wert nach Abzug der Veräußerungskosten den Wert übersteigt, der sich nach den Vorschriften über die steuerliche Gewinnermittlung im Zeitpunkt der Veräußerung ergibt (Buchwert). Veräußerungskosten wirken sich nur sehr eingeschränkt steuerlich aus, indem sie den steuerfreien Gewinn mindern und damit die Bemessungsgrundlage für die 5 %ige Pauschalbesteuerung nach § 8b Abs. 3 KStG beeinflussen. Laufende Aufwendungen im Zusammenhang mit der Beteiligung, die keine Veräußerungskosten sind, sind nach § 8b Abs. 3 Satz 2 KStG hingegen voll steuerlich abzugsfähig. Folglich liegt es unter Gestaltungsgesichtspunkten nahe, eine Anlageform zu wählen, mit der steuerfreie Veräußerungsgewinne möglichst mit steuerwirksamen Aufwendungen kombiniert werden.6 Die finanzgerichtliche Rechtsprechung stellt bisher hinsichtlich der Begriffe des Veräußerungspreises und der Veräußerungskosten auf die zu § 16 und § 17 EStG ergangene Rechtsprechung ab.7 Im Folgenden soll untersucht werden, wie laufende Aufwendungen im Zusammenhang mit Beteiligungen im Körperschaftsteuerrecht von den einmalig anfallenden Veräußerungskosten sachgerecht abgegrenzt werden können. 356 Riedel 8/2014","PeriodicalId":198856,"journal":{"name":"Finanz-Rundschau Ertragsteuerrecht","volume":"6 1","pages":"0"},"PeriodicalIF":0.0000,"publicationDate":"2014-04-20","publicationTypes":"Journal Article","fieldsOfStudy":null,"isOpenAccess":false,"openAccessPdf":"","citationCount":"0","resultStr":"{\"title\":\"Die Veräußerungskosten i.S.d. § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG\",\"authors\":\"L. 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Termingeschäften) bewirkt, dass Veräußerungsverluste aus Deckungsgeschäften als Veräußerungskosten des Aktienverkaufs anzusehen sind.3 Dem Revisionsverfahren I R 45/13 liegt ein Sachverhalt zugrunde, in dem an den anlässlich der Anteilsveräußerung aus einer Unternehmensgruppe ausscheidenden Fremdgeschäftsführer eine freiwillige Sonderzahlung in Anerkennung seiner langjährigen Geschäftsführertätigkeit geleistet wurde. Streitig ist, ob die Sonderzahlung Veräußerungskosten i.S.d. § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG darstellt.4 Über diese konkreten Fälle hinaus stellt sich auch die Frage, inwieweit interner Verwaltungsaufwand von dem Begriff der Veräußerungskosten erfasst ist.5 Gemäß § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG bleiben Gewinne aus der Veräußerung eines Anteils an einer Körperschaft bei der Ermittlung des Einkommens einer veräußernden Körperschaft außer Ansatz. 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Folglich liegt es unter Gestaltungsgesichtspunkten nahe, eine Anlageform zu wählen, mit der steuerfreie Veräußerungsgewinne möglichst mit steuerwirksamen Aufwendungen kombiniert werden.6 Die finanzgerichtliche Rechtsprechung stellt bisher hinsichtlich der Begriffe des Veräußerungspreises und der Veräußerungskosten auf die zu § 16 und § 17 EStG ergangene Rechtsprechung ab.7 Im Folgenden soll untersucht werden, wie laufende Aufwendungen im Zusammenhang mit Beteiligungen im Körperschaftsteuerrecht von den einmalig anfallenden Veräußerungskosten sachgerecht abgegrenzt werden können. 356 Riedel 8/2014\",\"PeriodicalId\":198856,\"journal\":{\"name\":\"Finanz-Rundschau Ertragsteuerrecht\",\"volume\":\"6 1\",\"pages\":\"0\"},\"PeriodicalIF\":0.0000,\"publicationDate\":\"2014-04-20\",\"publicationTypes\":\"Journal Article\",\"fieldsOfStudy\":null,\"isOpenAccess\":false,\"openAccessPdf\":\"\",\"citationCount\":\"0\",\"resultStr\":null,\"platform\":\"Semanticscholar\",\"paperid\":null,\"PeriodicalName\":\"Finanz-Rundschau Ertragsteuerrecht\",\"FirstCategoryId\":\"1085\",\"ListUrlMain\":\"https://doi.org/10.9785/fr-2014-0803\",\"RegionNum\":0,\"RegionCategory\":null,\"ArticlePicture\":[],\"TitleCN\":null,\"AbstractTextCN\":null,\"PMCID\":null,\"EPubDate\":\"\",\"PubModel\":\"\",\"JCR\":\"\",\"JCRName\":\"\",\"Score\":null,\"Total\":0}","platform":"Semanticscholar","paperid":null,"PeriodicalName":"Finanz-Rundschau Ertragsteuerrecht","FirstCategoryId":"1085","ListUrlMain":"https://doi.org/10.9785/fr-2014-0803","RegionNum":0,"RegionCategory":null,"ArticlePicture":[],"TitleCN":null,"AbstractTextCN":null,"PMCID":null,"EPubDate":"","PubModel":"","JCR":"","JCRName":"","Score":null,"Total":0}
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摘要

BFH忙的一世参议院目前尚未höchstrichterlich geklärte法律如何Veräußerungskosten i.S.d .§睡KStG界定sind.1政府财务管理也未对已实现的预算费用进行实质性说明。2R业务和在Revisionsverfahren I R 80/13问题在Mittepunkt是否密切联系协议为Anund出售股票的i.S.d .§睡2 . Abs和和平从事金融(Optionsbzw .将来自股权交易的已实现的损失视为出售股票的已实现的费用按45/13复审程序计算,公司的其他董事因公司股份出售而停止支付45/13罚款,承认其长期的商业运营。抢Sonderzahlung最终能否Veräußerungskosten i.S.d .§睡Abs . 2第二句KStG darstellt.4除了这些具体案例外,内部监管的概念也包含了为实现资本费用所包含的内部负担。5根据§睡Abs . 2第一句KStG保持收益的处置股份成为中央一个法人团体确定收入veräußernden除了方法.从这Veräußerungsgewinn§睡后适用于Abs . 3第一句KStG 5%作为不abzugsfähige Betriebsausgaben .§睡Abs . 2第二句KStG界定了Veräußerungsgewinn床,由Veräußerungspreis或所取代的价值扣除Veräußerungskosten后的价值远超过自己根据颁布的条例税收Gewinnermittlung加以处置货物时一职(纸面).Veräußerungskosten影响就非常有限每年通过免税利润减少Bemessungsgrundlage对于5 50% Pauschalbesteuerung§睡后影响3 . KStG . Abs目前费用方面的参与并非Veräußerungskosten§睡后卷3 .第二句KStG则充分每年abzugsfähig .因此,公司选择一家投资形式,使已实现的税收收益与对税收进行充分结合。6finanzgerichtliche法律构成了迄今为止对概念的Veräußerungspreises和Veräußerungskosten在16点§§17 EStG判司法ab.7下文调查,目前涉及的费用、入Körperschaftsteuerrecht独特的离婚判决Veräußerungskosten拓展责任能够.这是2014年的356
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Die Veräußerungskosten i.S.d. § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG
Den I. Senat des BFH beschäftigt derzeit die noch nicht höchstrichterlich geklärte Rechtsfrage, wie Veräußerungskosten i.S.d. § 8b KStG zu definieren sind.1 Auch die Finanzverwaltung hat bisher zum sachlichen Umfang der Veräußerungskosten noch nicht Stellung genommen.2 In den Revisionsverfahren I R 52/12 und I R 80/13 steht die Frage im Mittepunkt, ob eine enge vertragliche Verbindung zwischen dem Anund Verkauf von Anteilen i.S.d. § 8b Abs. 2 und gegenläufigen Finanzgeschäften (Optionsbzw. Termingeschäften) bewirkt, dass Veräußerungsverluste aus Deckungsgeschäften als Veräußerungskosten des Aktienverkaufs anzusehen sind.3 Dem Revisionsverfahren I R 45/13 liegt ein Sachverhalt zugrunde, in dem an den anlässlich der Anteilsveräußerung aus einer Unternehmensgruppe ausscheidenden Fremdgeschäftsführer eine freiwillige Sonderzahlung in Anerkennung seiner langjährigen Geschäftsführertätigkeit geleistet wurde. Streitig ist, ob die Sonderzahlung Veräußerungskosten i.S.d. § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG darstellt.4 Über diese konkreten Fälle hinaus stellt sich auch die Frage, inwieweit interner Verwaltungsaufwand von dem Begriff der Veräußerungskosten erfasst ist.5 Gemäß § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG bleiben Gewinne aus der Veräußerung eines Anteils an einer Körperschaft bei der Ermittlung des Einkommens einer veräußernden Körperschaft außer Ansatz. Von diesem Veräußerungsgewinn gelten nach § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG 5 % als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben. § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG definiert den Veräußerungsgewinn als den Betrag, um den der Veräußerungspreis oder der an dessen Stelle tretende Wert nach Abzug der Veräußerungskosten den Wert übersteigt, der sich nach den Vorschriften über die steuerliche Gewinnermittlung im Zeitpunkt der Veräußerung ergibt (Buchwert). Veräußerungskosten wirken sich nur sehr eingeschränkt steuerlich aus, indem sie den steuerfreien Gewinn mindern und damit die Bemessungsgrundlage für die 5 %ige Pauschalbesteuerung nach § 8b Abs. 3 KStG beeinflussen. Laufende Aufwendungen im Zusammenhang mit der Beteiligung, die keine Veräußerungskosten sind, sind nach § 8b Abs. 3 Satz 2 KStG hingegen voll steuerlich abzugsfähig. Folglich liegt es unter Gestaltungsgesichtspunkten nahe, eine Anlageform zu wählen, mit der steuerfreie Veräußerungsgewinne möglichst mit steuerwirksamen Aufwendungen kombiniert werden.6 Die finanzgerichtliche Rechtsprechung stellt bisher hinsichtlich der Begriffe des Veräußerungspreises und der Veräußerungskosten auf die zu § 16 und § 17 EStG ergangene Rechtsprechung ab.7 Im Folgenden soll untersucht werden, wie laufende Aufwendungen im Zusammenhang mit Beteiligungen im Körperschaftsteuerrecht von den einmalig anfallenden Veräußerungskosten sachgerecht abgegrenzt werden können. 356 Riedel 8/2014
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