{"title":"应答者Veräußerungskosten i.S.d .§睡. 2第二句KStG","authors":"L. Riedel","doi":"10.9785/fr-2014-0803","DOIUrl":null,"url":null,"abstract":"Den I. Senat des BFH beschäftigt derzeit die noch nicht höchstrichterlich geklärte Rechtsfrage, wie Veräußerungskosten i.S.d. § 8b KStG zu definieren sind.1 Auch die Finanzverwaltung hat bisher zum sachlichen Umfang der Veräußerungskosten noch nicht Stellung genommen.2 In den Revisionsverfahren I R 52/12 und I R 80/13 steht die Frage im Mittepunkt, ob eine enge vertragliche Verbindung zwischen dem Anund Verkauf von Anteilen i.S.d. § 8b Abs. 2 und gegenläufigen Finanzgeschäften (Optionsbzw. Termingeschäften) bewirkt, dass Veräußerungsverluste aus Deckungsgeschäften als Veräußerungskosten des Aktienverkaufs anzusehen sind.3 Dem Revisionsverfahren I R 45/13 liegt ein Sachverhalt zugrunde, in dem an den anlässlich der Anteilsveräußerung aus einer Unternehmensgruppe ausscheidenden Fremdgeschäftsführer eine freiwillige Sonderzahlung in Anerkennung seiner langjährigen Geschäftsführertätigkeit geleistet wurde. Streitig ist, ob die Sonderzahlung Veräußerungskosten i.S.d. § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG darstellt.4 Über diese konkreten Fälle hinaus stellt sich auch die Frage, inwieweit interner Verwaltungsaufwand von dem Begriff der Veräußerungskosten erfasst ist.5 Gemäß § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG bleiben Gewinne aus der Veräußerung eines Anteils an einer Körperschaft bei der Ermittlung des Einkommens einer veräußernden Körperschaft außer Ansatz. Von diesem Veräußerungsgewinn gelten nach § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG 5 % als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben. § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG definiert den Veräußerungsgewinn als den Betrag, um den der Veräußerungspreis oder der an dessen Stelle tretende Wert nach Abzug der Veräußerungskosten den Wert übersteigt, der sich nach den Vorschriften über die steuerliche Gewinnermittlung im Zeitpunkt der Veräußerung ergibt (Buchwert). Veräußerungskosten wirken sich nur sehr eingeschränkt steuerlich aus, indem sie den steuerfreien Gewinn mindern und damit die Bemessungsgrundlage für die 5 %ige Pauschalbesteuerung nach § 8b Abs. 3 KStG beeinflussen. Laufende Aufwendungen im Zusammenhang mit der Beteiligung, die keine Veräußerungskosten sind, sind nach § 8b Abs. 3 Satz 2 KStG hingegen voll steuerlich abzugsfähig. Folglich liegt es unter Gestaltungsgesichtspunkten nahe, eine Anlageform zu wählen, mit der steuerfreie Veräußerungsgewinne möglichst mit steuerwirksamen Aufwendungen kombiniert werden.6 Die finanzgerichtliche Rechtsprechung stellt bisher hinsichtlich der Begriffe des Veräußerungspreises und der Veräußerungskosten auf die zu § 16 und § 17 EStG ergangene Rechtsprechung ab.7 Im Folgenden soll untersucht werden, wie laufende Aufwendungen im Zusammenhang mit Beteiligungen im Körperschaftsteuerrecht von den einmalig anfallenden Veräußerungskosten sachgerecht abgegrenzt werden können. 356 Riedel 8/2014","PeriodicalId":198856,"journal":{"name":"Finanz-Rundschau Ertragsteuerrecht","volume":"6 1","pages":"0"},"PeriodicalIF":0.0000,"publicationDate":"2014-04-20","publicationTypes":"Journal Article","fieldsOfStudy":null,"isOpenAccess":false,"openAccessPdf":"","citationCount":"0","resultStr":"{\"title\":\"Die Veräußerungskosten i.S.d. § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG\",\"authors\":\"L. 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Die Veräußerungskosten i.S.d. § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG
Den I. Senat des BFH beschäftigt derzeit die noch nicht höchstrichterlich geklärte Rechtsfrage, wie Veräußerungskosten i.S.d. § 8b KStG zu definieren sind.1 Auch die Finanzverwaltung hat bisher zum sachlichen Umfang der Veräußerungskosten noch nicht Stellung genommen.2 In den Revisionsverfahren I R 52/12 und I R 80/13 steht die Frage im Mittepunkt, ob eine enge vertragliche Verbindung zwischen dem Anund Verkauf von Anteilen i.S.d. § 8b Abs. 2 und gegenläufigen Finanzgeschäften (Optionsbzw. Termingeschäften) bewirkt, dass Veräußerungsverluste aus Deckungsgeschäften als Veräußerungskosten des Aktienverkaufs anzusehen sind.3 Dem Revisionsverfahren I R 45/13 liegt ein Sachverhalt zugrunde, in dem an den anlässlich der Anteilsveräußerung aus einer Unternehmensgruppe ausscheidenden Fremdgeschäftsführer eine freiwillige Sonderzahlung in Anerkennung seiner langjährigen Geschäftsführertätigkeit geleistet wurde. Streitig ist, ob die Sonderzahlung Veräußerungskosten i.S.d. § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG darstellt.4 Über diese konkreten Fälle hinaus stellt sich auch die Frage, inwieweit interner Verwaltungsaufwand von dem Begriff der Veräußerungskosten erfasst ist.5 Gemäß § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG bleiben Gewinne aus der Veräußerung eines Anteils an einer Körperschaft bei der Ermittlung des Einkommens einer veräußernden Körperschaft außer Ansatz. Von diesem Veräußerungsgewinn gelten nach § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG 5 % als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben. § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG definiert den Veräußerungsgewinn als den Betrag, um den der Veräußerungspreis oder der an dessen Stelle tretende Wert nach Abzug der Veräußerungskosten den Wert übersteigt, der sich nach den Vorschriften über die steuerliche Gewinnermittlung im Zeitpunkt der Veräußerung ergibt (Buchwert). Veräußerungskosten wirken sich nur sehr eingeschränkt steuerlich aus, indem sie den steuerfreien Gewinn mindern und damit die Bemessungsgrundlage für die 5 %ige Pauschalbesteuerung nach § 8b Abs. 3 KStG beeinflussen. Laufende Aufwendungen im Zusammenhang mit der Beteiligung, die keine Veräußerungskosten sind, sind nach § 8b Abs. 3 Satz 2 KStG hingegen voll steuerlich abzugsfähig. Folglich liegt es unter Gestaltungsgesichtspunkten nahe, eine Anlageform zu wählen, mit der steuerfreie Veräußerungsgewinne möglichst mit steuerwirksamen Aufwendungen kombiniert werden.6 Die finanzgerichtliche Rechtsprechung stellt bisher hinsichtlich der Begriffe des Veräußerungspreises und der Veräußerungskosten auf die zu § 16 und § 17 EStG ergangene Rechtsprechung ab.7 Im Folgenden soll untersucht werden, wie laufende Aufwendungen im Zusammenhang mit Beteiligungen im Körperschaftsteuerrecht von den einmalig anfallenden Veräußerungskosten sachgerecht abgegrenzt werden können. 356 Riedel 8/2014