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IV Eigentumsrechtliche Bewertung am Beispiel der Mietpreisregulierung
Das BVerfG hat in seinem Beschluss vom 18. Juli 201971 die angegriffenen Kernregelungen der „Mietpreisbremse“ im BGB als grundrechtskonform bewertet. Die Regulierung der Miethöhe bei Neuvermietungen nach § 556d Abs. 1 BGB als Herzstück der „Mietpreisbremse“ hat das Gericht dabei am Maßstab der Eigentumsfreiheit aus Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG sowie der Vertragsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG und des allgemeinen Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG geprüft. Hier soll zunächst vor allem die Argumentation zur Verhältnismäßigkeitsprüfung im Rahmen der Anwendung der Eigentumsfreiheit kritisch beleuchtet werden.