{"title":"五。平等等于平行公正话语的补充建议","authors":"Der Gleichheitssatz","doi":"10.1515/9783110719031-005","DOIUrl":null,"url":null,"abstract":"Der Gleichheitssatz thematisiert neben der in der Eigentumsfreiheitsdiskussion besonders wichtigen Frage der Zweckmäßigkeit entsprechender Eingriffe in besonderem Maße Gerechtigkeitsfragen, da er zusätzlich danach fragt, ob ein Eingriff zu gleichheitsgerechten Ergebnissen führt, auch wenn letztlich nur bestimmte, grob gleichheitswidrige Ergebnisse verfassungswidrig sind. In rechtlicher Hinsicht verlangt der Gleichheitssatz grundsätzlich,wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln.99 Auf diese Weise sind ungleiche Belastungen und ungleiche Begünstigungen zu vermeiden.100 Dabei greift mit Blick auf die scharfe Eingriffswirkung in die Eigentumsgarantie der Vermieter die strenge Verhältnismäßigkeitsprüfung, wie das BVerfG auch in dem insoweit parallelen Fall der „Mietpreisbremse“ festgestellt hat.101 Allerdings hat das Gericht in der damaligen Gleichheitsprüfung ebenso wenig einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG feststellen können wie gegen die Eigentumsfreiheit aus Art. 14 GG. Allerdings ging es in dem Verfahren auch vor allem um die Zulässigkeit einer Privilegierung von überhöhten Vormieten, die das BVerfG unter Vertrauensschutzgesichtspunkten als gerechtfertigte Ungleichbehandlung angesehen hat. Die Berliner Regelung verschärft den Gerechtigkeitsdiskurs massiv und führt zu einer Reihe von Ungleichbehandlungen, deren verfassungsrechtliche Rechtfertigung nicht ersichtlich ist. So führen die §§ 3–7 MietenWoG Bln zu einer Vielzahl von Gleichbehandlungen wesentlich ungleicher und Ungleichbehandlungen wesentlich gleicher Sachverhalte. 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V Ergänzende Hinweise zu gleichheitsrechtlichen Schranken als paralleler Gerechtigkeitsdiskurs
Der Gleichheitssatz thematisiert neben der in der Eigentumsfreiheitsdiskussion besonders wichtigen Frage der Zweckmäßigkeit entsprechender Eingriffe in besonderem Maße Gerechtigkeitsfragen, da er zusätzlich danach fragt, ob ein Eingriff zu gleichheitsgerechten Ergebnissen führt, auch wenn letztlich nur bestimmte, grob gleichheitswidrige Ergebnisse verfassungswidrig sind. In rechtlicher Hinsicht verlangt der Gleichheitssatz grundsätzlich,wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln.99 Auf diese Weise sind ungleiche Belastungen und ungleiche Begünstigungen zu vermeiden.100 Dabei greift mit Blick auf die scharfe Eingriffswirkung in die Eigentumsgarantie der Vermieter die strenge Verhältnismäßigkeitsprüfung, wie das BVerfG auch in dem insoweit parallelen Fall der „Mietpreisbremse“ festgestellt hat.101 Allerdings hat das Gericht in der damaligen Gleichheitsprüfung ebenso wenig einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG feststellen können wie gegen die Eigentumsfreiheit aus Art. 14 GG. Allerdings ging es in dem Verfahren auch vor allem um die Zulässigkeit einer Privilegierung von überhöhten Vormieten, die das BVerfG unter Vertrauensschutzgesichtspunkten als gerechtfertigte Ungleichbehandlung angesehen hat. Die Berliner Regelung verschärft den Gerechtigkeitsdiskurs massiv und führt zu einer Reihe von Ungleichbehandlungen, deren verfassungsrechtliche Rechtfertigung nicht ersichtlich ist. So führen die §§ 3–7 MietenWoG Bln zu einer Vielzahl von Gleichbehandlungen wesentlich ungleicher und Ungleichbehandlungen wesentlich gleicher Sachverhalte. Herausgegriffen seien insoweit die besonders problematische Ungleichbehandlung beim Ausschluss von „Neubauten nach 2014“ vom „Mietendeckel“ (dazu 2.), die Gleichbehandlung von unter-