五。平等等于平行公正话语的补充建议

Der Gleichheitssatz
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In rechtlicher Hinsicht verlangt der Gleichheitssatz grundsätzlich,wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln.99 Auf diese Weise sind ungleiche Belastungen und ungleiche Begünstigungen zu vermeiden.100 Dabei greift mit Blick auf die scharfe Eingriffswirkung in die Eigentumsgarantie der Vermieter die strenge Verhältnismäßigkeitsprüfung, wie das BVerfG auch in dem insoweit parallelen Fall der „Mietpreisbremse“ festgestellt hat.101 Allerdings hat das Gericht in der damaligen Gleichheitsprüfung ebenso wenig einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG feststellen können wie gegen die Eigentumsfreiheit aus Art. 14 GG. Allerdings ging es in dem Verfahren auch vor allem um die Zulässigkeit einer Privilegierung von überhöhten Vormieten, die das BVerfG unter Vertrauensschutzgesichtspunkten als gerechtfertigte Ungleichbehandlung angesehen hat. Die Berliner Regelung verschärft den Gerechtigkeitsdiskurs massiv und führt zu einer Reihe von Ungleichbehandlungen, deren verfassungsrechtliche Rechtfertigung nicht ersichtlich ist. So führen die §§ 3–7 MietenWoG Bln zu einer Vielzahl von Gleichbehandlungen wesentlich ungleicher und Ungleichbehandlungen wesentlich gleicher Sachverhalte. 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摘要

Gleichheitssatz表现除了《Eigentumsfreiheitsdiskussion特别重要问题应适当干涉Gerechtigkeitsfragen,因为它特别,除了直接问是否手术方法gleichheitsgerechten产生有用的结果,即使最终只垂青,大体上gleichheitswidrige成果是违宪.在法律上,平等原则从原则上要求平等平等和不平等。99)由此可以避免造成的不平等压力和偏好类似地,通过深入侵占房东产权保证的结果,bverj评估使用了严格比例测量因为他希望法庭当时Gleichheitsprüfung也违反了性质. 3卷1 . GG基因像反Eigentumsfreiheit类14 . GG .然而,审判也主要以来文是否可予受理的Privilegierung过度Vormieten,此人BVerfG Vertrauensschutzgesichtspunkten作为诠释认为平等.昨晚柏林规则大大加重了公平论调,也导致了一系列不平等解决方案,而这些方案的宪法合法性并没有任何明显的依据。这样导致§§3到MietenWoG是一系列Gleichbehandlungen平等得多并Ungleichbehandlungen哪些.同样多条件是在将“2014年之后的新建筑”和“租契”排除在“新建筑”井盖上(以及二)时遇到的特别不平等待遇
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V Ergänzende Hinweise zu gleichheitsrechtlichen Schranken als paralleler Gerechtigkeitsdiskurs
Der Gleichheitssatz thematisiert neben der in der Eigentumsfreiheitsdiskussion besonders wichtigen Frage der Zweckmäßigkeit entsprechender Eingriffe in besonderem Maße Gerechtigkeitsfragen, da er zusätzlich danach fragt, ob ein Eingriff zu gleichheitsgerechten Ergebnissen führt, auch wenn letztlich nur bestimmte, grob gleichheitswidrige Ergebnisse verfassungswidrig sind. In rechtlicher Hinsicht verlangt der Gleichheitssatz grundsätzlich,wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln.99 Auf diese Weise sind ungleiche Belastungen und ungleiche Begünstigungen zu vermeiden.100 Dabei greift mit Blick auf die scharfe Eingriffswirkung in die Eigentumsgarantie der Vermieter die strenge Verhältnismäßigkeitsprüfung, wie das BVerfG auch in dem insoweit parallelen Fall der „Mietpreisbremse“ festgestellt hat.101 Allerdings hat das Gericht in der damaligen Gleichheitsprüfung ebenso wenig einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG feststellen können wie gegen die Eigentumsfreiheit aus Art. 14 GG. Allerdings ging es in dem Verfahren auch vor allem um die Zulässigkeit einer Privilegierung von überhöhten Vormieten, die das BVerfG unter Vertrauensschutzgesichtspunkten als gerechtfertigte Ungleichbehandlung angesehen hat. Die Berliner Regelung verschärft den Gerechtigkeitsdiskurs massiv und führt zu einer Reihe von Ungleichbehandlungen, deren verfassungsrechtliche Rechtfertigung nicht ersichtlich ist. So führen die §§ 3–7 MietenWoG Bln zu einer Vielzahl von Gleichbehandlungen wesentlich ungleicher und Ungleichbehandlungen wesentlich gleicher Sachverhalte. Herausgegriffen seien insoweit die besonders problematische Ungleichbehandlung beim Ausschluss von „Neubauten nach 2014“ vom „Mietendeckel“ (dazu 2.), die Gleichbehandlung von unter-
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