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Geschlecht im Zeichen von Gleichheit und Freiheit. Die Rechtsprechung des deutschen Bundesverfassungsgerichts und des österreichischen Verfassungsgerichtshofs zur „Dritten Option“
Für die Anerkennung geschlechtlicher Vielfalt markieren die Jahre 2017 und 2018 einen entscheidenden Wendepunkt: Im Abstand von wenigen Monaten haben zunächst das deutsche Bundesverfassungsgericht (BVerfG)1, dann der österreichische Verfassungsgerichtshof (VfGH)2 entschieden: Geschlecht kann mehr und anderes sein als nur „weiblich“ oder „männlich“. Dementsprechend muss auch der personenstandsrechtliche Geschlechtseintrag anders lauten können als „weiblich“ oder „männlich“. Den Anstoß für diese Entscheidungen der Höchstgerichte haben in beiden Ländern Begehren intergeschlechtlicher Menschen gegeben, einen Geschlechtseintrag zu erhalten, der ihre intergeschlechtliche3 Geschlechtsidentität positiv wiedergibt.