{"title":"Vorurteilsmotivierte Gewaltkriminalität vor Gericht – Eine empirische Analyse der Strafzumessung für Nordrhein-Westfalen 2012 bis 2019","authors":"Kai-David Klärner, C. Weins","doi":"10.1515/mks-2024-0006","DOIUrl":null,"url":null,"abstract":"\n Der Beitrag untersucht empirisch die Bedeutung von Vorurteilsmotivationen für die Strafzumessung bei polizeilich als Hasskriminalität eingestuften Gewaltverbrechen vor und nach der Novellierung von § 46 Abs. 2 StGB im Jahr 2015. Seit der Novellierung werden rassistische und menschenverachtende Motive explizit als Strafzumessungsgründe benannt. Unsere Analyse von Daten des Projekts »Vorurteilsmotivierte Gewaltkriminalität in Nordrhein-Westfalen 2012 bis 2019« zeigt, dass Vorurteilsmotivationen nur in rund einem Fünftel der Urteilsschriften strafverschärfend berücksichtigt wurden – nach der Gesetzesnovellierung häufiger (23 %) als zuvor (14 %). Der Anstieg lässt sich statistisch auf Ermittlungsmaßnahmen der Polizei – insbesondere die Auswertung von Mobiltelefondaten – zurückführen, die bei den nach der Novellierung verurteilten Beschuldigten häufiger durchgeführt wurden als zuvor. Wenn Vorurteilsmotive als strafverschärfend anerkannt wurden, dann erhöhten diese das Strafmaß um ca. 50 %. Die strafverschärfende Wirkung von Vorurteilsmotiven war im betrachteten Zeitraum damit ebenso stark wie die einer brutalen Tatausführung und stärker als die anderer Strafzumessungsgründe.","PeriodicalId":512799,"journal":{"name":"Monatsschrift für Kriminologie und Strafrechtsreform","volume":"20 12","pages":""},"PeriodicalIF":0.0000,"publicationDate":"2024-07-25","publicationTypes":"Journal Article","fieldsOfStudy":null,"isOpenAccess":false,"openAccessPdf":"","citationCount":"0","resultStr":null,"platform":"Semanticscholar","paperid":null,"PeriodicalName":"Monatsschrift für Kriminologie und Strafrechtsreform","FirstCategoryId":"1085","ListUrlMain":"https://doi.org/10.1515/mks-2024-0006","RegionNum":0,"RegionCategory":null,"ArticlePicture":[],"TitleCN":null,"AbstractTextCN":null,"PMCID":null,"EPubDate":"","PubModel":"","JCR":"","JCRName":"","Score":null,"Total":0}
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Abstract
Der Beitrag untersucht empirisch die Bedeutung von Vorurteilsmotivationen für die Strafzumessung bei polizeilich als Hasskriminalität eingestuften Gewaltverbrechen vor und nach der Novellierung von § 46 Abs. 2 StGB im Jahr 2015. Seit der Novellierung werden rassistische und menschenverachtende Motive explizit als Strafzumessungsgründe benannt. Unsere Analyse von Daten des Projekts »Vorurteilsmotivierte Gewaltkriminalität in Nordrhein-Westfalen 2012 bis 2019« zeigt, dass Vorurteilsmotivationen nur in rund einem Fünftel der Urteilsschriften strafverschärfend berücksichtigt wurden – nach der Gesetzesnovellierung häufiger (23 %) als zuvor (14 %). Der Anstieg lässt sich statistisch auf Ermittlungsmaßnahmen der Polizei – insbesondere die Auswertung von Mobiltelefondaten – zurückführen, die bei den nach der Novellierung verurteilten Beschuldigten häufiger durchgeführt wurden als zuvor. Wenn Vorurteilsmotive als strafverschärfend anerkannt wurden, dann erhöhten diese das Strafmaß um ca. 50 %. Die strafverschärfende Wirkung von Vorurteilsmotiven war im betrachteten Zeitraum damit ebenso stark wie die einer brutalen Tatausführung und stärker als die anderer Strafzumessungsgründe.