{"title":"Mehrstimmrechtsaktien","authors":"Tim Florstedt","doi":"10.1515/zgr-2024-0009","DOIUrl":null,"url":null,"abstract":"321Die zunehmende Verbreitung von Mehrstimmrechten weltweit geht zurück auf einen Wettbewerb der Börsenstandorte und eine erleichterte private Eigenkapitalfinanzierung durch sog. private ini322tial public offerings. Im Vordergrund der rechtspolitischen Diskussion zu multiple voting shares stehen heute besondere Privilegien für Unternehmensgründer. Zu diesem Zweck sind Mehrstimmrechtsaktien nun auch in Deutschland für eine „Eingewöhnungsphase“ nach einem Börsengang (wieder) zulässig. Eine neue, rahmenartige Richtlinie fordert mit gleicher Zielrichtung eine Mindestregel zu Mehrstimmrechten unionsweit ein. Die §§ 12, 135a AktG n.F. lassen die Ausgabe von Mehrstimmrechtsaktien allerdings lediglich in einer im Rechtsvergleich betrachtet stark abgeschwächten Variante zu. In vier Jahren wird das neue Recht evaluiert. Der Beitrag stellt das neue Recht vor und erarbeitet eine Reihe von Fortbildungsangeboten.","PeriodicalId":484926,"journal":{"name":"Zeitschrift für Unternehmens- und Gesellschaftsrecht","volume":"33 6","pages":"321 - 351"},"PeriodicalIF":0.0000,"publicationDate":"2024-06-01","publicationTypes":"Journal Article","fieldsOfStudy":null,"isOpenAccess":false,"openAccessPdf":"","citationCount":"0","resultStr":null,"platform":"Semanticscholar","paperid":null,"PeriodicalName":"Zeitschrift für Unternehmens- und Gesellschaftsrecht","FirstCategoryId":"0","ListUrlMain":"https://doi.org/10.1515/zgr-2024-0009","RegionNum":0,"RegionCategory":null,"ArticlePicture":[],"TitleCN":null,"AbstractTextCN":null,"PMCID":null,"EPubDate":"","PubModel":"","JCR":"","JCRName":"","Score":null,"Total":0}
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Abstract
321Die zunehmende Verbreitung von Mehrstimmrechten weltweit geht zurück auf einen Wettbewerb der Börsenstandorte und eine erleichterte private Eigenkapitalfinanzierung durch sog. private ini322tial public offerings. Im Vordergrund der rechtspolitischen Diskussion zu multiple voting shares stehen heute besondere Privilegien für Unternehmensgründer. Zu diesem Zweck sind Mehrstimmrechtsaktien nun auch in Deutschland für eine „Eingewöhnungsphase“ nach einem Börsengang (wieder) zulässig. Eine neue, rahmenartige Richtlinie fordert mit gleicher Zielrichtung eine Mindestregel zu Mehrstimmrechten unionsweit ein. Die §§ 12, 135a AktG n.F. lassen die Ausgabe von Mehrstimmrechtsaktien allerdings lediglich in einer im Rechtsvergleich betrachtet stark abgeschwächten Variante zu. In vier Jahren wird das neue Recht evaluiert. Der Beitrag stellt das neue Recht vor und erarbeitet eine Reihe von Fortbildungsangeboten.