{"title":"Zur Haftung von Geschäftsleitern für Schäden aus einer Kartellordnungswidrigkeit, insbesondere für Unternehmensgeldbußen","authors":"Markus J. Friedl","doi":"10.15375/zwer-2023-0407","DOIUrl":null,"url":null,"abstract":"Zusammenfassung Mit seinem Urteil vom 27. Juli 2023 hat das OLG Düsseldorf als erstes deutsches Obergericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit zum sog. Kartellinnenregress Stellung bezogen. Danach haftet ein Geschäftsleiter, der eine Kartellordnungswidrigkeit begangen hat, grundsätzlich für Schäden, die der Gesellschaft aufgrund der von ihm begangenen Kartellverstößen entstanden sind. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts erstreckt sich die Haftung des Organs allerdings nicht auf die dem Unternehmen auferlegten Kartellbußgelder. Zu dieser Ansicht kommt das Gericht, indem es die Erstattung von Verbandsgeldbußen nach deutschem Kartellrecht von der Organhaftung der Geschäftsleiter ausnimmt und insoweit die § 93 Abs. 2 AktG, § 43 Abs. 2 GmbHG teleologisch reduziert. Unausgesprochen stellt sich das OLG Düsseldorf damit gegen den ebenfalls kurz zuvor ergangenen Hinweisbeschluss des LG Dortmund vom 21. Juni 2023, welches nachfolgend mit ergänzendem Hinweisbeschluss vom 14. August 2023 an seiner gegenteiligen Rechtsauffassung festhält. Im Folgenden soll vor dem Hintergrund des Meinungsstands zum Innenregress, insbesondere auch unter Darstellung der Auffassung des LG Dortmund (unter II.) das Urteil des OLG Düsseldorf dargestellt (unter III.) und bewertet (unter IV.) werden.","PeriodicalId":176810,"journal":{"name":"Zeitschrift für Wettbewerbsrecht","volume":"2004 24","pages":"428 - 445"},"PeriodicalIF":0.0000,"publicationDate":"2023-12-14","publicationTypes":"Journal Article","fieldsOfStudy":null,"isOpenAccess":false,"openAccessPdf":"","citationCount":"0","resultStr":null,"platform":"Semanticscholar","paperid":null,"PeriodicalName":"Zeitschrift für Wettbewerbsrecht","FirstCategoryId":"1085","ListUrlMain":"https://doi.org/10.15375/zwer-2023-0407","RegionNum":0,"RegionCategory":null,"ArticlePicture":[],"TitleCN":null,"AbstractTextCN":null,"PMCID":null,"EPubDate":"","PubModel":"","JCR":"","JCRName":"","Score":null,"Total":0}
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Abstract
Zusammenfassung Mit seinem Urteil vom 27. Juli 2023 hat das OLG Düsseldorf als erstes deutsches Obergericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit zum sog. Kartellinnenregress Stellung bezogen. Danach haftet ein Geschäftsleiter, der eine Kartellordnungswidrigkeit begangen hat, grundsätzlich für Schäden, die der Gesellschaft aufgrund der von ihm begangenen Kartellverstößen entstanden sind. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts erstreckt sich die Haftung des Organs allerdings nicht auf die dem Unternehmen auferlegten Kartellbußgelder. Zu dieser Ansicht kommt das Gericht, indem es die Erstattung von Verbandsgeldbußen nach deutschem Kartellrecht von der Organhaftung der Geschäftsleiter ausnimmt und insoweit die § 93 Abs. 2 AktG, § 43 Abs. 2 GmbHG teleologisch reduziert. Unausgesprochen stellt sich das OLG Düsseldorf damit gegen den ebenfalls kurz zuvor ergangenen Hinweisbeschluss des LG Dortmund vom 21. Juni 2023, welches nachfolgend mit ergänzendem Hinweisbeschluss vom 14. August 2023 an seiner gegenteiligen Rechtsauffassung festhält. Im Folgenden soll vor dem Hintergrund des Meinungsstands zum Innenregress, insbesondere auch unter Darstellung der Auffassung des LG Dortmund (unter II.) das Urteil des OLG Düsseldorf dargestellt (unter III.) und bewertet (unter IV.) werden.