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Abstract
Der Anwendungsbereich des UmwStG wurde im Rahmen des SEStEG auf Umwandlungen innerhalb der EU ausgedehnt. Darüber hinaus unterfallen auch bestimmte Konstellationen mit Rechtsträgern außerhalb der EU den Begünstigungen des UmwStG. Der Austritt Großbritanniens aus der EU wirft daher die Frage auf, welche Umwandlungen mit britischem Bezug auch nach dem BREXIT weiterhin steuerneutral durchgeführt werden können. Nebstdem zeigt der vorliegende Beitrag die durch den BREXIT auftretenden Besonderheiten bei Anwendung der steuerlichen Rückwirkungsfiktion sowie der Erfüllung des Ersatzrealisationstatbestands gem. § 22 Abs. 1 Satz 6 Nr. 6 UmwStG und § 22 Abs. 2 Satz 6 UmwStG bei sperrfristbehafteten Anteilen, mithin dem Wegfall des EU-Bezugs innerhalb der siebenjährigen Frist.