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Abstract
Berühmt geworden ist „Don’t be evil“ als Leitmotiv des Corporate Code of Conduct von Google, das übrigens kürzlich stillschweigend entfernt wurde.1 Dieser in der Frühzeit der Plattformökonomie ostentativ deklarierte Leitsatz für die Entwickler von Google drückt jedenfalls nicht die Erwartung aus, dass Plattformen Vertrauen entgegengebracht werden sollte.2 Offenbar sahen die Gründer von Google viel schärfer als viele zeitgenössische Beobachter die heraufziehende Macht von Plattformen. Allein diese frühe Ehrlichkeit sollte Anlass geben, Plattformen eher mit Skepsis statt mit Vertrauen zu begegnen. Gleichwohl nehmen Plattformen in erheblichem Maße das Vertrauen ihrer Nutzer in Anspruch. Im Rahmen dieses Bandes über Vertrauensschutz hat dieser Beitrag die Aufgabe übernommen, etwas genauer auszuloten, wie die Rechtsordnung das Vertrauen schützt, das von Plattformen in Anspruch genommen und ihnen entgegengebracht wird. Da das zum Thema Plattformen erschienene Schrifttum uferlos ist,3 beschränkt sich der Beitrag darauf, beispielhaft drei wichtige Regelungsfelder in den Blick zu nehmen, nämlich (1) Rankings, (2) Reputationssysteme und (3) Haftung von Plattformen. Für jedes dieser Regelungsfelder werden einige Tendenzen in der jüngeren Gesetzgebung und Rechtsprechung, überwiegend A.