{"title":"Heilung zivilrechtlich unwirksamer Vollzugsrechtsgeschäfte bei nachträglichem Entfall der Fusionskontrollpflicht des Zusammenschlusses","authors":"P. Hauser","doi":"10.15375/zwer-2022-0108","DOIUrl":null,"url":null,"abstract":"Zusammenfassung Fusionskontrollpflichtige Zusammenschlüsse dürfen vor Freigabe durch das Bundeskartellamt grundsätzlich nicht vollzogen werden. § 41 Abs. 1 Satz 2 GWB sichert dieses Vollzugsverbot zivilrechtlich ab und ordnet die Unwirksamkeit von Rechtsgeschäften an, die gegen dieses Verbot verstoßen. Derartige Rechtsgeschäfte sind nicht nichtig, sondern (nur) schwebend unwirksam. Nach herrschender Auffassung ist der Heilungstatbestand in § 41 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GWB abschließend. Richtigerweise besteht aber eine ungeschriebene Heilungsmöglichkeit mit Wirkung ex nunc, wenn der Zusammenschluss im Nachhinein aus dem Anwendungsbereich der §§ 35 ff. GWB herausfällt, wie der nachfolgende Beitrag darlegt.","PeriodicalId":176810,"journal":{"name":"Zeitschrift für Wettbewerbsrecht","volume":"33 1","pages":"0"},"PeriodicalIF":0.0000,"publicationDate":"2022-03-04","publicationTypes":"Journal Article","fieldsOfStudy":null,"isOpenAccess":false,"openAccessPdf":"","citationCount":"0","resultStr":null,"platform":"Semanticscholar","paperid":null,"PeriodicalName":"Zeitschrift für Wettbewerbsrecht","FirstCategoryId":"1085","ListUrlMain":"https://doi.org/10.15375/zwer-2022-0108","RegionNum":0,"RegionCategory":null,"ArticlePicture":[],"TitleCN":null,"AbstractTextCN":null,"PMCID":null,"EPubDate":"","PubModel":"","JCR":"","JCRName":"","Score":null,"Total":0}
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Abstract
Zusammenfassung Fusionskontrollpflichtige Zusammenschlüsse dürfen vor Freigabe durch das Bundeskartellamt grundsätzlich nicht vollzogen werden. § 41 Abs. 1 Satz 2 GWB sichert dieses Vollzugsverbot zivilrechtlich ab und ordnet die Unwirksamkeit von Rechtsgeschäften an, die gegen dieses Verbot verstoßen. Derartige Rechtsgeschäfte sind nicht nichtig, sondern (nur) schwebend unwirksam. Nach herrschender Auffassung ist der Heilungstatbestand in § 41 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GWB abschließend. Richtigerweise besteht aber eine ungeschriebene Heilungsmöglichkeit mit Wirkung ex nunc, wenn der Zusammenschluss im Nachhinein aus dem Anwendungsbereich der §§ 35 ff. GWB herausfällt, wie der nachfolgende Beitrag darlegt.