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Abstract
Die „Leipziger Autoritarismus-Studie“ untersucht in regelmäßigen Abständen die politische Kultur der Bundesrepublik Deutschland. In ihrer jüngsten Veröffentlichung bezeichnet sie rassistisches Gedankengut als die „am weitesten verbreitete antidemokratische Einstellung“ der deutschen Bevölkerung.1 Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes bestätigt spiegelbildlich, dass unterschiedliche Formen rassistischer Diskriminierungen für Betroffene zum Kanon alltäglicher Erfahrungen gehören.2 Angesichts dieser hohen Relevanz und des verfassungsrechtlich verbürgten Schutzes vor Benachteiligungen wegen der Rasse in Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG enttäuscht der antirassistische Rechtsdiskurs. Die kritische Rassismusforschung ist in der deutschen Rechtswissenschaft weder institutionalisiert noch findet eine Aufarbeitung des Themenfeldes in der Mainstream-Rechtsforschung statt. Vor dem Hintergrund des Titels dieser Festschrift muss konstatiert werden: Eine Wandlung, hin zu einer kritischen Aufarbeitung von Rassismus, ist weder im Öffentlichen Recht noch auf der Assistententagung im Öffentlichen Recht3 (ATÖR) angekommen. Im Gegenteil: Die ATÖR selbst stand in der Vergangenheit in der Kritik, kolonialrassistische BegrifflichI.