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Abstract
Der Datenschutz in den sozialen Medien wirft eine Reihe von Problemen auf. Zum einen geht es um das Verhaltnis des Datenschutzgesetzes zum Personlichkeitsrecht; hier wird sich eine Kombinationslehre wie bei sonstigen besonderen Personlichkeitsrechten – etwa dem Bildnisschutz – als uberlegen erweisen. Die §§ 7 ff dTMG privilegieren die Provider in mehrfacher Hinsicht. Freilich bleibt deren Haftung oft unberuhrt. So kann der Content-Provider zur Verantwortung gezogen werden auch wenn er sich fremde Nachrichten nur zu eigen macht. Der Host-Provider haftet ab Kenntnis des rechtswidrigen Inhalts; auch treffen ihn eine Reihe von Prufungspflichten. Entgegen der Auffassung des BGH ist er auch verpflichtet, den Namen des Content-Providers zu nennen. Schlieslich kommt eine Haftung des Access-Providers in Betracht, wenn er die rechtswidrigen Inhalte wissentlich weiterleitet. Entgegen der Auffassung des EuGH besteht ein Gerichtsstand uberall dort, wo sich die unerlaubte Handlung – die Verletzung des Personlichkeitsrechts – verwirklicht; sie ist nicht auf den Tatort und den Ort beschrankt, an dem sich das Opfer befindet. Fundstelle: Hager, Datenschutz in den sozialen Medien aus privatrechtlicher Perspektive, ALJ 2/2017, 95–104 (http://alj.uni-graz.at/index.php/alj/article/view/90).