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Abstract
Zusammenfassung Das Verhältnis von Kartellrecht und Schiedsgerichtsbarkeit ist nicht ohne Spannungen. Zwar sind kartellrechtliche Streitigkeiten mittlerweile allgemein als schiedsfähig anerkannt. Auch die kartellrechtliche ex post-Kontrolle von Schiedssprüchen über den ordre public-Vorbehalt gilt als zumindest weitgehend geklärt. Jedoch wird in jüngerer Zeit kontrovers diskutiert, wie Schiedsvereinbarungen formuliert sein müssen, um kartellrechtliche Streitigkeiten zu erfassen. Der Beitrag beleuchtet diese Frage und tritt dabei Versuchen entgegen, die sachliche Reichweite von Schiedsvereinbarungen über den Effektivitätsgrundsatz einzuschränken.