Steuerbefreiung für Sanierungsgewinne und EU-Beihilferecht

J. Hey
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Abstract

Bemerkenswert schnell hat der Gesetzgeber auf den Beschluss des Großen Senats des BFH vom 28.11.2016 zum Sanierungserlass reagiert und mit § 3a EStG-E und § 7b GewStG-E einen neuen Steuerbefreiungstatbestand in das Gesetzgebungsverfahren zur Lizenzschranke eingebracht. Schnelles Handeln war geboten, um anstehende Sanierungsverhandlungen nicht durch Unklarheit über die Behandlung von Forderungsverzichten zu belasten. Indes steht die Herstellung von Rechtssicherheit nicht allein in der Hand des deutschen Gesetzgebers, sondern hängt zentral von der beihilferechtlichen Einordnung der § 3a EStG-E; § 7b GewStGE ab. Zu begrüßen ist, dass sich der Gesetzgeber zu einem Notifizierungsverfahren entschieden hat. Wie dieses ausgehen könnte und sich in das beihilferechtliche Umfeld einpasst, soll im Folgenden erörtert werden.
基本改造收益和欧盟补贴资格的免税商店
非常迅猛发展立法者决定最高大的参议院BFH从28.11.2016变成Sanierungserlass反应和§§3 EStG-E和7b GewStG-E新Steuerbefreiungstatbestand送到Gesetzgebungsverfahren Lizenzschranke .推出了有必要迅速采取行动,以避免对解决问题的处理不清楚造成压力。,并非制造法律德国立法者的手里,而是集中取决于beihilferechtlichen§3 EStG-E如何评价;§GewStGE,一年下来.请安,立法者的Notifizierungsverfahren心存侥幸.这会有助于避免误区的发展,并在以下讨论。
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