{"title":"Kinderlärm auf Sportanlagen – wie politisch und gesellschaftlich Gewolltes in verwaltungspraktisch anwendbares Recht gegossen werden kann","authors":"Thorsten Hesselbarth","doi":"10.5771/9783748907770-117","DOIUrl":null,"url":null,"abstract":"Kinderlärm, der von speziellen Einrichtungen für Kinder ausgeht, ist über § 22 Abs. 1a BImSchG stark privilegiert. Geht es um Kinderlärm von Sportanlagen, besteht eine Privilegierung „nur“ über die Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) und damit in gleichem Maße wie für Sportlärm, der von Jugendlichen oder Erwachsenen ausgeht. Vor dem Hintergrund der sozialen, gesundheitlichen und integrativen Funktion des Sports ist diese Diskrepanz auch in der politischen Diskussion angekommen – aufgrund verwaltungspraktischer Bedenken eine ernsthafte Befassung mit dem Thema aber immer wieder verschoben worden. Nach einer rechtlichen Einordnung der 18. BImSchV (II.) und des § 22 Abs. 1a BImSchG (III.) in die die allgemeine immissionsschutzrechtliche Systematik werden der Stand der politischen Diskussion und die verwaltungspraktischen Probleme einer Privilegierung auch des von Sportanlagen ausgehenden Kinderlärms dargestellt (IV.) und es wird eine ausgewogene, praktisch umsetzbare Lösungsmöglichkeit angeboten (V.).","PeriodicalId":151531,"journal":{"name":"Innovative Verwaltung in Forschung und Lehre","volume":null,"pages":null},"PeriodicalIF":0.0000,"publicationDate":"2020-11-01","publicationTypes":"Journal Article","fieldsOfStudy":null,"isOpenAccess":false,"openAccessPdf":"","citationCount":"0","resultStr":null,"platform":"Semanticscholar","paperid":null,"PeriodicalName":"Innovative Verwaltung in Forschung und Lehre","FirstCategoryId":"1085","ListUrlMain":"https://doi.org/10.5771/9783748907770-117","RegionNum":0,"RegionCategory":null,"ArticlePicture":[],"TitleCN":null,"AbstractTextCN":null,"PMCID":null,"EPubDate":"","PubModel":"","JCR":"","JCRName":"","Score":null,"Total":0}
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Abstract
Kinderlärm, der von speziellen Einrichtungen für Kinder ausgeht, ist über § 22 Abs. 1a BImSchG stark privilegiert. Geht es um Kinderlärm von Sportanlagen, besteht eine Privilegierung „nur“ über die Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) und damit in gleichem Maße wie für Sportlärm, der von Jugendlichen oder Erwachsenen ausgeht. Vor dem Hintergrund der sozialen, gesundheitlichen und integrativen Funktion des Sports ist diese Diskrepanz auch in der politischen Diskussion angekommen – aufgrund verwaltungspraktischer Bedenken eine ernsthafte Befassung mit dem Thema aber immer wieder verschoben worden. Nach einer rechtlichen Einordnung der 18. BImSchV (II.) und des § 22 Abs. 1a BImSchG (III.) in die die allgemeine immissionsschutzrechtliche Systematik werden der Stand der politischen Diskussion und die verwaltungspraktischen Probleme einer Privilegierung auch des von Sportanlagen ausgehenden Kinderlärms dargestellt (IV.) und es wird eine ausgewogene, praktisch umsetzbare Lösungsmöglichkeit angeboten (V.).