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Abstract
Zusammenfassung Das Interesse an Arbeitnehmern war im Kartellrecht bis vor Kurzem weitgehend auf die Feststellung ihrer fehlenden Unternehmenseigenschaft fokussiert, weswegen sie nicht Adressaten des Kartellrechts sind. Erst allmählich wächst das Verständnis, dass Arbeitnehmer zwar nicht Subjekte („Täter“) des Kartellrechts, aber in erheblichem Umfang Objekte verbotener Absprachen sein können, die ihr berufliches Fortkommen erheblich behindern. Dieser Beitrag beschäftigt sich mit den unterschiedlichen Facetten kartellrechtlicher Beschränkungen, denen Arbeitnehmer ausgesetzt sein können: Dazu gehören eindeutig wettbewerbswidrige Beschränkungen ebenso wie andererseits Begrenzungen ihrer Handlungsfreiheiten, die aus legitimen Interessen ihrer Arbeitgeber folgen. Auch eingegangen wird auf die aktuelle Diskussion, unter welchen Bedingungen Selbständige, die grundsätzlich als Unternehmen im Sinne des Kartellrechts anzusehen sind, sich aber in einer vergleichbaren Situation zu Arbeitnehmern befinden, nach einem Leitlinienentwurf der EU-Kommission ermutigt werden sollen, kollektive Entgeltregelungen zu vereinbaren.