{"title":"Ist Dabeisein wirklich alles?","authors":"Felix Engelsing, Monika Buhl","doi":"10.15375/zwer-2020-0106","DOIUrl":null,"url":null,"abstract":"Zusammenfassung Mit zunehmender Kommerzialisierung des Sports gerät immer mehr die Frage in den Fokus, ob und inwieweit es Sportverbänden aus kartellrechtlicher Sicht erlaubt ist, in ihren Statuten oder ihren Vereinbarungen mit Athleten deren Möglichkeiten der Eigenvermarktung zu beschränken. Das Bundeskartellamt hat sich erstmals mit dieser Frage in einem Missbrauchsverfahren gegen das Internationale Olympische Komitee und den Deutschen Olympischen Sportbund e. V. wegen der Anwendung von Regel 40 Durchführungsbestimmung Nr. 3 der Olympischen Charta 2015 auseinandergesetzt. Diese Regelung beinhaltete ein weitreichendes Verbot von individuellen Werbemaßnahmen von Olympiateilnehmern während der Dauer der Olympischen Spiele. In dem Verfahren, das durch eine Zusagenentscheidung nach § 32b GWB abgeschlossen worden ist und zu einer wesentlichen Lockerung der Beschränkungen für deutsche Olympiateilnehmer geführt hat, waren diverse für das Sportkartellrecht bedeutsame Fragen zu klären, insbesondere die Anwendung der Rechtsfigur der kollektiven Einheit und die Anwendung der sog. Meca-Medina-Kriterien. Das Bundeskartellamt hat sich vor allem eingehend mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Verhinderung von sog. Ambush-Marketing insoweit ein legitimes Ziel darstellt, das eine Wettbewerbsbeschränkung ausschließen könnte.","PeriodicalId":176810,"journal":{"name":"Zeitschrift für Wettbewerbsrecht","volume":"18 1","pages":"0"},"PeriodicalIF":0.0000,"publicationDate":"2020-03-10","publicationTypes":"Journal Article","fieldsOfStudy":null,"isOpenAccess":false,"openAccessPdf":"","citationCount":"0","resultStr":null,"platform":"Semanticscholar","paperid":null,"PeriodicalName":"Zeitschrift für Wettbewerbsrecht","FirstCategoryId":"1085","ListUrlMain":"https://doi.org/10.15375/zwer-2020-0106","RegionNum":0,"RegionCategory":null,"ArticlePicture":[],"TitleCN":null,"AbstractTextCN":null,"PMCID":null,"EPubDate":"","PubModel":"","JCR":"","JCRName":"","Score":null,"Total":0}
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Abstract
Zusammenfassung Mit zunehmender Kommerzialisierung des Sports gerät immer mehr die Frage in den Fokus, ob und inwieweit es Sportverbänden aus kartellrechtlicher Sicht erlaubt ist, in ihren Statuten oder ihren Vereinbarungen mit Athleten deren Möglichkeiten der Eigenvermarktung zu beschränken. Das Bundeskartellamt hat sich erstmals mit dieser Frage in einem Missbrauchsverfahren gegen das Internationale Olympische Komitee und den Deutschen Olympischen Sportbund e. V. wegen der Anwendung von Regel 40 Durchführungsbestimmung Nr. 3 der Olympischen Charta 2015 auseinandergesetzt. Diese Regelung beinhaltete ein weitreichendes Verbot von individuellen Werbemaßnahmen von Olympiateilnehmern während der Dauer der Olympischen Spiele. In dem Verfahren, das durch eine Zusagenentscheidung nach § 32b GWB abgeschlossen worden ist und zu einer wesentlichen Lockerung der Beschränkungen für deutsche Olympiateilnehmer geführt hat, waren diverse für das Sportkartellrecht bedeutsame Fragen zu klären, insbesondere die Anwendung der Rechtsfigur der kollektiven Einheit und die Anwendung der sog. Meca-Medina-Kriterien. Das Bundeskartellamt hat sich vor allem eingehend mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Verhinderung von sog. Ambush-Marketing insoweit ein legitimes Ziel darstellt, das eine Wettbewerbsbeschränkung ausschließen könnte.