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Abstract
Das Thema der Kollektivierung setzt, insbesondere wenn eine Ausländerin versucht, dazu etwas Logisches zu sagen, eine Verständigung über den Begriff voraus. In einem Rechtslexikon2 steht der Begriff nicht, also handelt es sich wohl nicht um einen Rechtsbegriff. Suchen wir in einem allgemeinen Wörterbuch3, finden wir zwei Deutungen: die ältere, traditionelle, und die alltägliche, »normale«. Der normale Gebrauch des Wortes meint die Überführung privater Produktionsmittel in die Gemeinwirtschaft, üblicherweise im landwirtschaftlichen Kontext. Für unser Thema in einem juristischen Arbeitskreis fällt es allerdings schwer, dies als die ausschlaggebende Bedeutung zu akzeptieren, was uns dann zu der zweiten, vom lateinischen collectivus abstammenden Bedeutung führt, nämlich der des organisierten Zusammenschlusses von Menschen zu Gemeinschaften, Vereinen oder Genossenschaften. Mit dieser Bedeutung werde ich im Folgenden arbeiten. Dieser organisierte Zusammenschluss muss sich dennoch im Rahmen des Themas als eine Herausforderung für das Strafrecht darstellen, besonders aus der Perspektive der Normentheorie. Es stellt sich hier keine einfache Aufgabe, deswegen nähere ich mich ihr in mehreren Schritten. Auf der einen Seite wird das Problem der Kollektivierung der Norm behandelt, nämlich die Frage, inwiefern dieser Zusammenschluss von Menschen zu Gemeinschaften etwas mit dem Individuationsprozess bzw. Entstehungsprozess der Norm zu tun hat. Auf der anderen Seite wenden wir uns I.